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Titel

PDF 
Rahmenvertrag zur Weiterentwicklung der Straßeninformationsbank

Vergabeverfahren

Öffentliche Ausschreibung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)

Vergabestelle

Landesamt für Straßenbau und Verkehr Referat 13 Recht, Vertrags- und Vergabewesen, Qualitätsmanagement
Stauffenbergallee 24
01099 Dresden

Ausführungsort

DE-01099 Dresden

Frist

16.06.2026

TED Nr.

00316442-2026

Beschreibung

1.1 Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Zentrale
Stauffenbergallee 24
01099 Dresden 

E-Mail: vergabe@lasuv.sachsen.de
 

2. Verfahren
 

2.1 Verfahren
Titel: Rahmenvertrag Fortführung der Straßeninformationsbank
Beschreibung: Rahmenvertrag Fortführung der Straßeninformationsbank
Kennung des Verfahrens: 320f9f1f-8e72-4c39-a290-0357fea47003
Interne Kennung: 23-4046/1669/8
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

 

2.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72320000 Datenbankdienste

 

2.1.2 Erfüllungsort
Stadt: Freistaat Sachsen
Postleitzahl: 01099
Land, Gliederung (NUTS): Dresden, Kreisfreie Stadt (DED21)
Land: Deutschland

 

2.1.3 Wert
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 1 680 672,27 EUR

 

2.1.4 Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert und erfolgt über das Bundesportal OZG-RE im XRechnungs-Format unter:
Leitweg-ID Zentrale: 14-0706002LASUV01-45
Leitweg-ID NL Bautzen: 14-0706044LASUV02-47
Leitweg-ID NL Leipzig: 14-0706093LASUV03-80
Leitweg-ID NL Meißen: 14-0706036LASUV04-63
Leitweg-ID NL Plauen: 14-0706069LASUV05-71
Leitweg-ID NL Zschopau: 14-0706085LASUV06-93
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

 

2.1.5 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 5
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 5

 

2.1.6 Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Zwingend erfolgt ein Ausschluss des Bieters nach § 123 GWB, wenn dem Unternehmen das Verhalten einer Person zuzurechnen ist, die rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Ein Ausschluss kann nach § 124 GWB aufgrund von Kriterien erfolgen, die im Bezug zur persönlichen Situation der Bieter stehen. Das ist der Fall, wenn:
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder
9. das Unternehmen:
  a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder
  c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
  Hierbei handelt es sich um Ausschlussgründe, die bei Vorliegen optional zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können. Das bedeutet, dass die Vergabestelle im Einzelfall prüft, ob die persönliche Situation des Bewerbers eine Beauftragung ausschließt.
  Hieraus resultieren folgende Informationserfordernisse:
  Der Bieter hat hierzu eine Eigenerklärung Eignung abzugeben, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt und Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung zu tätigen.     ...     Der HTML-Code ist aufgrund der Länge des Textes gekürzt. Wenn du den vollständigen Code benötigst, lass es mich wissen.

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 202563 vom 18.05.2026