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Titel
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Emissions- und Immissionsüberwachung für das Endlager Morsleben (ERAM)
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VergabeverfahrenVergebener Auftrag
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)
AuftragnehmerIAF - Radioökologie GmbH
Wilhelm-Rönsch-Straße 9
01454 Radeberg
AusführungsortDE-39164 Bottmersdorf
TED Nr.604072-2022
Beschreibung

Abschnitt I: Ö


I.1) Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Wegelystraße 8

10623 Berlin


E-Mail: mailto: vergabestelle@base.bund.de

Internet: www.base.bund.de


I.2) Informationen zur gemeinsamen Beschaffung


I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen


I.5) Haupttätigkeit(en) Umwelt


Abschnitt II: Gegenstand


II.1) Umfang der Beschaffung


II.1.1) Bezeichnung des Auftrags: Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM): Immissionsmessungen in der Umgebung des Endlagers durch eine unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI) Referenznummer der Bekanntmachung: 7031-22


II.1.2) CPV-Code Hauptteil 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen


II.1.3) Art des Auftrags Dienstleistungen


II.1.4) Kurze Beschreibung: Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM): Immissionsmessungen in der Umgebung des Endlagers durch eine unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI) . Der Auftragnehmer oder von ihm beschäftigte Personen werden als Sachverständige nach § 20 AtG tätig. Der Auftragnehmer wird für das BASE als unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI) tätig und führt dazu die Probenentnahme im Umkreis von 5 km um das ERAM mitsamt anschließender radiologischer Auswertung für den bestimmungsgemäßen Betrieb sowie für Störfall/Unfall durch. . Der Leistungsumfang umfasst die Überwachung der Umweltbereiche Boden, Weide- und Wiesenbewuchs, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft, Milch sowie oberirdische Gewässer und Grundwasser.


II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose: nein


II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert ohne MwSt.: 144.540,00 EUR


II.2) Beschreibung


II.2.1) Bezeichnung des Auftrags


II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s)


II.2.3) Erfüllungsort NUTS-Code: DEE07 Hauptort der Ausführung: Umkreis von 5 Km um das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM)


II.2.4) Beschreibung der Beschaffung: 1. Ausgangslage Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u.a. zuständig für die Überwachung des Betriebs des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM). Der Betrieb des ERAM erfolgt auf Grundlage der Genehmigung zum Dauerbetrieb des ERAM (DBG), die 1986 vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit der DDR erteilt wurde und gemäß § 57a, Nr. 4 fortgilt. Das ERAM wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) mit Sitz in Peine betrieben. Die Überwachung der Einhaltung der aus den Genehmigungen folgenden Regelungen sowie des kerntechnischen Regelwerks ist Aufgabe der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Das BASE prüft die Einhaltung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften und Zulassungen. Der Auftragnehmer oder von ihm beschäftigte Personen werden als Sachverständige nach § 20 AtG tätig. Der Auftragnehmer wird für das BASE als unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI) tätig und führt dazu die Probenentnahme im Umkreis von 5 km um das ERAM mitsamt anschließender radiologischer Auswertung für den bestimmungsgemäßen Betrieb sowie für Störfall/Unfall durch. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit nimmt der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber an themenentsprechenden Veranstaltungen teil. Der Auftragnehmer darf derzeit nicht mit Umweltüberwachungsmessungen für die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) tätig sein und während der Aufgabenwahrnehmung als unabhängige Messstelle keine diesbezüglichen Aufträge der BGE annehmen. . 2. Leistungsinhalt Der Leistungsumfang umfasst die Überwachung der Umweltbereiche Boden, Weide- und Wiesenbewuchs, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft, Milch sowie oberirdische Gewässer und Grundwasser. Die Einzelheiten zu den vorgesehenen Messungen, zum Probeentnahme- bzw. Messort und zur Art und Häufigkeit der Messungen sind in den Anlagen 2a und 2b aufgeführt. Eine ggf. erforderliche Anpassung der Überwachungsprogramme erfolgt in Absprache mit dem Auftragnehmer. Vorerst sollen beide Messprogramme über einen Zeitraum von sechs Jahren durchgeführt werden. . 3. Grundlagen/Vorgaben Bei der Leistungserbringung hat der Sachverständige die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Richtlinien zu berücksichtigen und jeweils entsprechend darzulegen. Weiterhin zu berücksichtigen sind: - die einschlägigen Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums des Innern und für Heimat; - Erkenntnisse aus der Begutachtung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern; - aus besonderen Vorkommnissen im In- und Ausland; - Beratungen der Reaktorsicherheitskommission, der Entsorgungskommission und der Strahlenschutzkommission; - Ergebnisse der für das ERAM bereits vorliegenden Gutachten und Prüfergebnisse; - die für den Betrieb des ERAM erteilten behördlichen Zulassungen; - die internationale fachwissenschaftliche Diskussion. Gutachten müssen den Anforderungen der Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten im atomrechtlichen Verwaltungsverfahren vom 15.12.1983 (GMBI. 1984 Nr. 2, Seite 21) entsprechen. Soweit Abweichungen von Regelwerken und Richtlinien als zulässig oder notwendig angesehen werden, ist dies eingehend zu begründen. . 4. Abgrenzung Die Arbeiten sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes durchzuführen. Auf evtl. Überschneidungen mit Anforderungen aus anderen Fachgebieten ist hinzuweisen. .

5. Bearbeitungstiefe Die Messungen sind entsprechend des in den Anlagen 2a und 2b dargestellten Umfang der Überwachungsprogramme durchzuführen. Eine notwendige Anpassung der Überwachungsprogramme gemäß den Vorgaben der REI erfolgt in Absprache mit dem Auftragnehmer. Dieser ist auch berechtigt, Änderungen an den Messprogrammen in Absprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen und diese in Schriftform dem AG dargelegt werden. Die Auswertung der einzelnen Messungen ist in nachvollziehbaren Berichten darzustellen. Die Berichte müssen den Anforderungen der REI genügen. Des Weiteren sind die Messergebnisse nach den Vorgaben der REI in IMIS einzupflegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Anforderungen und Randbedingungen hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Vertragsabwicklung in ergänzenden Schreiben zu präzisieren. . 6. Ergebnisse / Meilensteine mit Terminen Die Ergebnisse der einzelnen Messungen (bestimmungsgemäßer Betrieb / Störfall-/Unfall) sind dem BASE nach Auswertung in schriftlicher und elektronischer Form im PDF-Format als barrierefreie und weiterhin als archivierbare Version (PDF/A) gemäß den Vorgaben der REI in Quartals- und Jahresberichten zur Verfügung zu stellen. . 7. Anlagen - Anlage 2a - Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung des ERAM durch eine unabhängige Messstelle im bestimmungsgemäßen Betrieb - Anlage 2b - Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung des ERAM durch eine unabhängige Messstelle im Störfall/Unfall-Trainingsprogramm


II.2.5) Zuschlagskriterien Preis


II.2.11) Angaben zu Optionen Optionen: nein


II.2.13) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein


II.2.14) Zusätzliche Angaben Der Auftragnehmer darf derzeit nicht mit Umweltüberwachungsmessungen für die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) tätig sein und während der Aufgabenwahrnehmung als unabhängige Messstelle keine diesbezüglichen Aufträge der BGE annehmen.


Abschnitt IV: Verfahren


IV.1) Beschreibung


IV.1.1) Verfahrensart Offenes Verfahren


IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem


IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion


IV.1.8) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA) Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja


IV.2) Verwaltungsangaben


IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren


IV.2.2) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge


IV.2.4) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 142-406823


IV.2.8) Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems


IV.2.9) Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation


Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr.: 7031-22 Bezeichnung des Auftrags: Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM): Immissionsmessungen in der Umgebung des Endlagers durch eine unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI) Ein Auftrag / Los wurde vergeben: ja


V.2) Auftragsvergabe


V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses 30.09.2022


V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote: 2 Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 2 Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 1 Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0 Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 2 Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein


V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde IAF - Radioökologie GmbH Wilhelm-Rönsch-Straße 9 Radeberg 01454 Deutschland NUTS-Code: DED2C Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja


V.2.4) Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.) Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: 140.000,00 EUR Gesamtwert des Auftrags / Loses: 144.540,00 EUR


V.2.5) Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen


Abschnitt VI: Weitere Angaben


VI.3) Zusätzliche Angaben


VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren


VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes Villemombler Straße 76 Bonn 53123 Deutschland Telefon: +49 228-94990 E-Mail: mailto: vk@bundeskartellamt.de-mail.de Fax: +49 228-9499163 Internet-Adresse: Internet: www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html


VI.4.2) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren


VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet: § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt


VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung Tag: 27.10.2022

VeröffentlichungGeonet Vergabe 168253 vom 02.11.2022