Bohrarbeiten zur Errichtung einer Grundwassermessstelle (ca. 11 m Tiefe) in der Uckermark inkl. Rückbau der Altmessstelle 30491504 Herzsprung, Leitungsprüfung, Ausbau, Klarpumpen und Dokumentation.
Verfahren zur Vor-Information
Bauauftrag (VOB)
Landesamt für Umwelt Land Brandenburg (LfU) Referat S6 Zentrale Vergabestelle
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam OT Groß Glienicke
DE-16278 Angermünde
18.07.2026
26/26/P/DA: Neubohrung einer Grundwassermessstelle - Durchführung von Bohrarbeiten zur Errichtung einer Grundwassermessstelle inklusive Rückbau der Altmessstelle im Land Brandenburg in der Uckermark
Angaben zum Auftraggeber
Bezeichnung Landesamt für Umwelt
Kontaktstelle Referat S6 - Zentrale Vergabestelle
Zu Händen Mirko Winter
Postanschrift Seeburger Chaussee 2
Ort 14476 Potsdam OT Groß Glienicke
Telefon 033201-442-191
E-Mail Mirko.Winter@LfU.Brandenburg.de
URL https://lfu.brandenburg.de
UST.-ID DE 812326210
Art und Umfang der Leistung
Baubeschreibung Neubohrung einer Grundwassermessstelle
Durchführung von Bohrarbeiten zur Errichtung einer Grund- wassermessstelle inklusive Rückbau der Altmessstelle im Land Brandenburg in der Uckermark
VERANLASSUNG
Das Landesamt für Umwelt betreibt das gewässerkundliche Messnetz des Landes Brandenburg. Grundwassermessstellen mit festgestellten Mängeln, die für Grundwasserstandsmessungen und -untersuchungen nicht oder nur beschränkt nutzbar sind, müssen ersetzt werden. Dies betrifft die Alt-Messstelle 30491504 Herzsprung. Der Rückbau der alten Messstelle ist im Zuge des Neubaus geplant (Distanz zwischen beiden Standorten ca. 25 m Luftlinie).
Zusätzlich sind vorbereitende Arbeiten wie das Einholen der Schachterlaubnis bei den zuständigen Medienträgern für den Neubaustandort sowie das zusätzliche Prüfen vor Ort (Einsatz Leitungssuchgerät und händisches Vorschachten) des Bohransatzpunktes (BAP) hinsichtlich Leitungsverläufen Gegenstand der Leistungsanfrage.
ORGANISATION
Bei Änderungen bezüglich organisatorischer und inhaltlicher Angelegenheiten nimmt der Auftraggeber (AG) unverzüglich Kontakt mit dem Auftragnehmer (AN) auf. Der Ansprechpartner im Landesamt für Umwelt zur örtlichen Bauüberwachung wird bei Beauftragung seitens des AG übermittelt.
Lage des Arbeitsgebietes
Den neuen Bohrstandort teilen wir Ihnen im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe mit. Vor Beginn der Bohrarbeiten wird mit dem AG der neue Bohransatzpunkt (BAP) mit markierten Holzpflöcken abgesteckt. Die Aufnahme von Pflaster oder anderen Oberflächenbefestigungen ist nicht notwendig. Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist nicht zu beantragen.
Leistungsumfang
Gegenstand der dargestellten Leistungen ist die Durchführung von Bohrarbeiten zur Errichtung einer Grundwassermessstelle und dem Rückbau der Altmessstelle inklusive aller dafür erforderlichen Arbeiten. Das Einholen der Schachterlaubnis für den BAP bei den zuständigen Medienträgern ist zu realisieren. Die geplante Endteufe ist ca. 11 m . Die tatsächlich zu realisierende Endteufe der Bohrung und der resultierende Ausbau der Grundwassermessstelle wird den örtlichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen angepasst und durch den AG festgelegt.
Eine Bodenprobenahme ist nicht vorgesehen. Das beim Bohren geförderte Bodenmaterial ist aber meterweise bzw. bei Schichtwechsel zur Begutachtung für den AG am Bohrplatz auszulegen. Nach Abschluss der durch den AN erfolgten geologischen Aufnahme ist das Bohrmaterial (nach Freigabe durch AG) ordnungsgerecht zu entsorgen. Die Bohrarbeiten sind gemäß DIN 4022 und 4023 fachgerecht zu dokumentieren. Die Bohrung ist fachgerecht zu einer Grundwassermessstelle auszubauen, das technische Regelwerk DVGW-Arbeitsblatt W 121 ist zu beachten. Nach Ausbau der Messstelle ist diese zu entsanden/ klarzupumpen. Über die Arbeiten ist eine Dokumentation anzufertigen.
Nutzungs- und Betretungsgenehmigungen
Die Nutzungs- und Betretungsgenehmigung für das Flurstück, auf dem die Arbeiten stattfinden, sind gesichert.
Kampfmittelfreigabe und behördliche Anforderungen
Der AG realisiert die folgenden Vorarbeiten für den vorgesehenen BAP: Einholen der Anforderungen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Uckermark, Einholung von Auskünften zur Munitionsfreiheit. Der AG übergibt dem AN die Genehmigungen bzw. Ergebnisse der vorgenannten Behörden per pdf via E-Mail vor Beginn der Bohrarbeiten.
Unterlagen über den Verlauf von erdverlegten Leitungen und Kabeln in dem Bereich des vorgesehenen BAP werden durch den AN im Rahmen der Schachtscheineinholung bei den zuständigen Medienträgern eingeholt und sind vor Beginn der Arbeiten dem AG als Kopie via E-Mail zu übersenden. Die E-Mailadresse wird bei Auftragserteilung mitgeteilt.
Zur Vermeidung von Beschädigungen vorgenannter unterirdischer Installation ist am Ansatzpunkt der durchzuführenden Bohrung für die Grundwassermessstelle vor Bohrbeginn mit geeigneten Mitteln auf den Verlauf von Ver- und Entsorgungsleitungen zu prüfen (z.B. Leitungssuchgerät). Die Wahl der eingesetzten Geräte für die Überprüfung obliegt dem AN.
Zusätzlich ist der Ansatzpunkt der Bohrung für die geplante Grundwassermessstelle bis in eine Tiefe von mindestens 1,5 m unter GOK per Hand vorzuschachten. Sich aus der Überprüfung der Lage von erdverlegten Kabeln und Leitungen ergebende notwendige Änderung bzgl. der Lage des Ansatzpunktes ist vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzustimmen. Das Ergebnis von Prüfungs- und Vorschachtarbeiten ist in einem Protokoll zu dokumentieren und dem AG unmittelbar im Anschluss an die Arbeiten zu übergeben.
Baustellenbetrieb
Das Einrichten, die Unterhaltung und das Beräumen der Baustelle ist durch den AN auszuführen und beinhaltet die folgenden Tätigkeiten:
Die Baustelle ist am Standort sichtbar so zu sichern, dass von sämtlichen Anlagen und Materialien der Baustelle keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Alle sonstigen notwendigen Leistungen und Kosten (z.B. sämtliche Personal- und Betriebskosten, Kosten für Reinigungsaufwendungen der Gerätschaften) obliegen dem AN und sind einzukalkulieren.
Erstellung und Umsetzung - verkehrsrechtliche Anordnung nach StVO1 und RSA2
Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist nach derzeitigem Kenntnisstand für den Standort nicht notwendig.
Rückbau der Altmessstelle (GWM 30491504)
Der Rückbau der Altmessstelle sollte nach Fertigstellung der neuen Grundwassermessstelle erfolgen. Es ist eine vergleichbare Wasserstandsmessung an neuer und alter Messstelle vor dem Rückbaubeginn durchzuführen. Diese ist entsprechend zu dokumentieren.
Die Rückbauarbeiten sind unter Beachtung des DVGW Regelwerkes W 135 auszuführen. Die Ausbauverrohrung soll gezogen und entsprechend dem Schichtenverzeichnis verfüllt werden. Ein geführtes Rückbauprotokoll ist Bestandteil der Baudokumentation. Das Rückbaumaterial ist fachgerecht zu entsorgen, die Entsorgung ist lückenlos und beleghaft nachzuweisen. Der vorhandene Betonring, in dem die Altmessstelle eingefasst ist, ist Eigentum des Grundstückseigentümers und verbleibt auf dem Grundstück. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Standort ansonsten vollständig zu räumen.
Durchführung einer Trockenbohrung zur Errichtung einer Grundwassermessstelle
Vorbemerkungen
Der AG ist täglich von dem AN über den zeitlichen Fortgang der Arbeiten zu informieren. Da -wie erwähnt - der Ausbau der Grundwassermessstelle den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen am BAP angepasst wird, ist der AG über den Grundwasseranschnitt, die Lage der relevanten Schichtgrenzen und die technische Durchführbarkeit der Bohrung am BAP zusätzlich zum täglichen Arbeitsbericht unverzüglich (Telefon, Mail, Messenger Dienst) zu informieren.
Die Festlegung des letztendlichen Ausbaus der GWM erfolgt durch den AG. Der Gesamtleistungsumfang kann somit von den abgefragten Leistungen abweichen. Am Standort ist eine Bohrtechnik vorzuhalten, die eine geplante Endteufe von 11 m plus 2 m zulässt.
Bei Auftreten von Bohrhindernissen (z. B. Steinen) ist der AG unverzüglich zu informieren. Die weitere Verfahrensweise wird dann seitens des AG festgelegt. Daraus ggf. resultierende Stillstandszeiten sind schriftlich (E-Mail) an den AG zur Bestätigung zu übermitteln. Sollte die Bohrung ohne Ausbau abgebrochen werden müssen (z. B. durch ein nicht zu beseitigendes Bohrhindernis etc.), ist das Bohrloch schichtgerecht zu verfüllen.
Die Durchführung der anzubietenden Leistungen für die Bohr- und Installationsarbeiten hat dabei nach den Richtlinien / Normen der einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der Arbeitsstättenverordnung zu erfolgen. Zusätzlich gelten die DVGW-Arbeits- und Merkblätter in der jeweils neuesten Fassung (W115, W121).
Das im Rahmen der Bohrarbeiten unmittelbar geförderte Bohrgut ist am Bohrplatz so zu lagern, dass unnötige Verschmutzungen der angrenzenden Flächen und eine Beeinträchtigung der Fahrwege nicht stattfinden.
Bohrung und Installation einer Grundwassermessstelle
Abteufen der Bohrung für die Grundwassermessstelle
Die Bohrung für die neu zu installierende Messstelle ist mittels verrohrter Trockenbohrung an dem vorgegebenen Ansatzpunkt auszuführen. Der Mindestbohrenddurchmesser beträgt 273 mm, der Zielhorizont ist bei ca. 11 m unter Gelände vorgesehen. Während der Bohrarbeiten ist eine durchgängige Schichtenaufnahme und deren Erfassung in ein Schichtenverzeichnis (gem. DIN 4021/4022) durchzuführen. Für den Fall, dass im Rahmen der Bohrarbeiten und zur Installation der Grundwassermessstelle Wasser (Stützwasser) benötigt wird, muss dies selbst vorgehalten werden.
Installation der Grundwassermessstelle
Ausbau
Der Messstellenausbau der Grundwassermessstelle ist unter Beachtung des DVGW-Regelwerks W 121 mit folgenden Bestandteilen auszuführen:
Die Grundwassermessstelle wird mit folgenden Materialien lotrecht und in der Bohrung zentriert ausgebaut (die Lieferung und der Einbau des Ausbau- und Verfüllmaterials nach DIN 4925-1 bzw. DIN 4924 ist in die entsprechenden Materialpositionen einzupreisen):
Die einzubauende Filterstrecke beträgt zwei Meter. Die einzubauende Tiefenlage der Filterstrecke und die sich daraus ergebende Vollrohrstrecke richtet sich nach den erbohrten geologisch/ hydrogeologischen Verhältnissen und wird durch den AG für die GWM festgelegt (kalkulatorische Grundlage - 2m Filter, 4m Filterkies). Das ausgewählte Ausbaumaterial muss so ausgelegt werden, dass bei der Messstelleninstallation die vorgesehene Filterlage erreicht wird (kein Materialbruch o. ä.).
Ringraum
Für die Verfüllung des Ringraumes ist Quellton, Füllsand und Filtersand/-kies (Körnung Filtersand 0,4-0,8 mm bzw. Filterkies 1,0-2,0 mm) zu verwenden. Der natürliche Schichtenaufbau ist bei der Ringraum- bzw. der Bohrlochverfüllung, sofern nicht anders durch den AG vorgegeben, wiederherzustellen. Kalkulatorische Grundlagen dazu sind dem Vorprofil mit geplantem Ausbau (Anlage 2) zu entnehmen.
Filterbereich
Der Ringraum im Filterbereich der Messstelle ist von 1 m unterhalb des Filterbereiches bis 1 m oberhalb des Filterbereiches mit Filterkies (Körnung gemäß DIN 4925) zu verfüllen. Darüber ist ein Gegenfilter zu installieren.
Vollrohrbereich
In den Tiefenbereichen, in denen der Vollrohrbereich in bindigen Bildungen (Schluffe, Tone, Geschiebemergel etc.) liegt, ist der Ringraum der Messstelle mit Quellton zu verfüllen. Liegt der Vollrohrbereich innerhalb sandig-kiesiger Bildungen ist der Ringraum mit unbelastetem Füllsand/Füllkies zu verfüllen.
Tonsperre
In einer Tiefenlage von 1 bis 3 m unter GOK ist im Ringraum unterhalb der Konstruktion des Oberflächenabschlusses unabhängig vom anliegenden Material eine Tonsperre aus Quellton einzubauen.
Messstellenabschluss
Den obertägigen Abschluss bildet ein in Beton frostsicher gegründetes verzinktes Stahlrohr (DN 100) zum Schutz des Vollwandrohres (DN 80) mit einem Überstand über Gelände von ca. 1 m und verschraubter Abschlusskappe (SEBA-Kappe oder gleichwertig, wetterbeständig mit Sicherheitsverschluss und 2 Schlüsseln). Zusätzlich ist ein Schutzdreieck mit Markierungsstange (rot) um die GWM in den frostsicheren Betonsockel zu installieren.
Um die Ausrüstung der neuen GWM mit einem permanenten Vor-Ort-Messgerät (z.B. Datenlogger) zu ermöglichen, muss der Abstand zwischen der Oberkante des innenliegenden Pegelrohres und der auf dem äußeren Schutzrohr aufsitzenden Abschlusskappe ca. 15 cm betragen. Zudem ist eine Rollgummidichtung zwischen Voll- und Schutzrohr zu installieren. Um auf die entsprechenden Gegebenheiten vor Ort reagieren zu können, ist eine ausreichende Menge an Material vorzuhalten.
Wiederherstellung der Geländeoberfläche / Reparaturarbeiten
Der im Arbeitsbereich der Installationsarbeiten ursprünglich vorhandene Geländezustand ist nach Abschluss der Bohrarbeiten wiederherzustellen (z. B. Beseitigung von Fahrrillen etc.). Der Bauplatz der Grundwassermessstelle wird nach Abschluss der Arbeiten durch den AG und ggf. dem Grundstückseigentümer abgenommen. Sämtliche, durch die zur Erbringung der Leistungen seitens des AN eingesetzten Gerätschaften ggf. verursachten Schäden auf dem Standortbereich ist nach Abschluss der Arbeiten durch den AN zu beheben und der betreffende Bereich in den Urzustand zu versetzen. Eine gesonderte Vergütung für das Beheben derartiger Beschädigungen erfolgt nicht.
Klarpumpen
Die installierte Grundwassermessstelle ist im Hinblick auf eine Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit bzw. der hydraulischen Aktivierung der Filterbereiche mit einer Pumpe klarzupumpen bzw. zu entsanden. Das Abpumpen hat dabei bis zur Trübungs- bzw. technischen Sandfreiheit zu erfolgen. Der Ansaugfilter der Pumpe sollte i. d. R. 0,5 m - max. 1 m über der Filteroberkante hängen, somit wird eine Absenkung unterhalb der Filteroberkante vermieden.
Die Arbeiten zum Klarpumpen sind dabei erst nach erfolgter Setzung des Verfüllmaterials und dem Aufquellen der Tondichtung durchzuführen. Hierfür ist ein zeitlicher Abstand von mindestens 48 h zwischen der Installation der Messstelle und dem Klarpumpen einzuhalten.
Das Klarpumpen der Messstelle nach DVGW-Arbeitsblatt W 119 ist durch die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Absenkung und des Wiederanstiegs sowie der Fördermenge und -zeit zu dokumentieren. Das Klarpumpprotokoll ist im Rahmen der Abschlussdokumentation dem AG zu übergeben.
Die Ableitung des geförderten Abpumpwassers hat entsprechend den örtlichen Verhältnissen und gesetzlichen Vorschriften durch großflächige Versickerung zu erfolgen. Für den Fall, dass keine Genehmigung für die Wasserableitung vorliegt, ist ein Tankwagen vorzuhalten. Bei Auftreten von organoleptisch wahrnehmbar kontaminierten Förderwasser sind die Pumparbeiten zu unterbrechen und der AG zur Abstimmung über die weitere Verfahrensweise zu kontaktieren.
Geophysikalische Ausbaukontrolle
Die geophysikalische Ausbaukontrolle ist nicht Bestandteil dieses Auftrages. Die neue GWM wird mittels geophysikalischer Untersuchungsmethoden auf ihren korrekten Ausbauzustand und ihre Funktionsfähigkeit über einen separaten Auftrag des AG zu einem späteren Zeitpunkt unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblatts W 110 überprüft.
Lagerung und Ver- und Entsorgung
Sämtliche Baustoffe, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe etc. des AN lagern auf der Baustelle auf eigene Gefahr. Der Bohrbereich ist frei zugänglich. Der AG übernimmt für Vandalismus und Diebstahl keine Verantwortung.
Bohrgut ist auf der Baustelle so zu lagern, dass keine Gefährdungen von den Lagerplätzen ausgehen können. Das Bohrgut geht in den Besitz des AN über und ist nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht zu verwerten. Für den Fall, dass offensichtlich kontaminiertes Bohrgut angetroffen wird, ist dieses separat und gesichert (abgeplant) auf der Baustelle zu lagern. Das weitere Vorgehen dazu ist mit dem AG abzustimmen.
Die notwendige Lagerung wassergefährdender Stoffe erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Verordnungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe derart, dass keine Schadstoffe in den Untergrund gelangen können. Beim Betanken der Antriebsmaschinen und sonstiger Aggregate sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass evtl. trotz Vorsorgemaßnahmen überlaufender Kraftstoff schadlos aufgefangen werden kann. Weiterhin ist dafür Sorge zu tragen, dass der Bohrstellenbereich nicht durch Tropfverluste aus dem Antriebsaggregat bzw. aus den Hydraulikleitungen des Bohrgeräts bzw. weiterer Arbeitsgeräte verunreinigt wird. Für die verwendeten Maschinen und Geräte sind ausschließlich biologisch abbaubare Öle zugelassen.
Abnahme
Im Anschluss an die technischen Arbeiten zur Einrichtung der GWM erfolgt eine Abnahme der installierten Messstelle durch den AG und ggf. Grundstückseigentümer. Dazu sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Dokumentation
Die während der Bohr- und Installationsarbeiten für die Grundwassermessstelle gewonnenen Daten und Nachweise sind in einer Dokumentation zusammenzufassen und dem AG vollständig nach Abschluss der Arbeiten (Original bzw. Kopie) vorzulegen. Dazu gehören insbesondere:
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der abgegebenen Unterlagen sowie die Abnahme des Bauwerkes ist die Grundlage für die Endvergütung.
ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Nach derzeitigem Kenntnisstand ergeben sich keine Anhaltspunkte oder Hinweise auf mögliche Gefahren durch bestehende Boden- oder Grundwasserkontaminationen auf dem Standort. Insofern sind diesbezüglich keine besonderen, zusätzlichen Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Die seitens des AN für die Arbeiten eingesetzten Mitarbeiter sind jedoch vor Beginn der Arbeiten hinsichtlich des einzuhaltenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die durchzuführenden Tätigkeiten (inkl. der Maschinenbedienung) zu belehren. Des Weiteren sorgt der AN für die Organisation und Errichtung einer Sicherung am Standortbereich für den Zeitraum der Arbeiten. Die Baustelle ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen und den sich daraus ggf. ergebenden Vorschriften zu sichern.
SONSTIGE HINWEISE ZUR ANGEBOTSERSTELLUNG
Die Bohransatzpunkt der GWM ist mit Fahrzeugen erreichbar. Der Einfluss der örtlichen Verhältnisse und ihres witterungsbedingten Zustandes auf die Zufahrtsmöglichkeit sind zu prüfen. Wasserversorgung und elektrischer Strom sind in den Arbeitsbereichen nicht vorhanden und somit bei Bedarf durch den AN zu stellen. Installation und Kosten dafür sind, soweit nicht im LV abgefragt, in die Einzelpreise einzukalkulieren.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile einschließlich des Auf- und Abladens, Lagerns und des Abtransports, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts Anderes vorgeschrieben ist. Alle Stoffe und Bauteile müssen den aktuellen DIN-Vorschriften bzw. den DVGW-Regelwerken entsprechen. Gibt es für bestimmte Stoffe und Bauteile keine derartigen Bestimmungen, muss der AG ihrer Verwendung zustimmen.
Grundlage des Leistungsverzeichnisses werden alle z. Zt. gültigen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. Ebenso sind eine sach- und fachgerechte Ausführung inkl. aller Anschlüsse, Nebenarbeiten und Materiallieferungen etc. in den Preisen enthalten. Gesonderte Vergütung entsteht hierfür nicht. Sämtliche Geräte, Zubehörteile und sonstigen Elemente dürfen nur mit den gültigen Zulassungen und Prüfzeugnissen verwendet werden.
GRUNDLAGEN UND REGELWERKE
Die Ausführung der Leistung hat unter Beachtung und Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Technischer Regeln, Normen, Richtlinien und Merkblätter in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Besonderen Wert ist auf die Einhaltung der Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften zu legen. Insbesondere sind hierbei u. a. zu nennen:
Haupterfüllungsort
16278 Angermünde / Schmargendorf
Zusätzliche Angaben
Wir wären potentiellen Bietern dankbar für Rückfragen/Hinweise zum Leistungsgegenstand um in einem späteren Vergabeverfahren oder Direktauftrag die Leistungsbeschreibung erschöpfend und abschließend erstellen zu können. Bitte senden Sie uns auch gerne Ihre Interessenbekundung.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YY4HSVY