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Titel

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Unterstützung der Software- und Business-Intelligence-Entwicklung mit Oracle-Technologien

Vergabeverfahren

Öffentliche Ausschreibung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)

Vergabestelle

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
Bernkasteler Straße 8
53175 Bonn

Ausführungsort

DE-53103 Bonn

Frist

01.06.2026

TED Nr.

00304561-2026

Beschreibung

1. Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
Bernkasteler Straße 8
53175 Bonn

 

E-Mail: vergaben@itzbund.de
 

2. Verfahren
 

2.1 Verfahren
Titel: Rahmenvertrag für Dienstleistungen im Rahmen der Softwareentwicklung ORACLE und ORACLE BI
Beschreibung: Rahmenvertrag für externe Dienstleistungen zur Unterstützung der Business-Intelligence-Systemerstellung auf Basis von Oracle
Kennung des Verfahrens: 5e688303-3f05-45da-aec4-75901b76a54b
Interne Kennung: Z42-2025-0122
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

 

2.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Zusätzliche Einstufung (cpv):
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software
72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software
48482000 Business-Intelligence-Softwarepaket

 

2.1.2 Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land

 

2.1.4 Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

 

2.1.6 Ausschlussgründe
  Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
  Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB)
  Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat:
  - nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
  - §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB)
  - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB)
  - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB)
  - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).       Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat:
  - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
  - § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 3 GWB).     Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).    

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 202514 vom 13.05.2026