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Titel

PDF 
Probenahme und Analytik zur Überwachung von Kraft- und Brennstoffqualitäten

 

Probenahme und Analytik von Kraft- und Brennstoffen in Rheinland-Pfalz gemäß 10. BImSchV für Sommer- und Winterware 2026. Je Kampagne sind ca. 42 Proben (u. a. Otto-, Dieselkraftstoff, LPG, Heizöl) zu entnehmen, zu analysieren und im FQMS-Portal des Umweltbundesamts zu dokumentieren.

Vergabeverfahren

Öffentliche Ausschreibung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)

Vergabestelle

Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Referat 13 (LfU) - Haushalt, Vergabe
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz

Ausführungsort

DE-55116 Mainz

Frist

24.06.2026

Beschreibung

Vergabenummer: LfU_13_25/2026

Zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle

Bezeichnung Landesamt für Umwelt
Kontaktstelle Referat 13
Postanschrift Kaiser-Friedrich-Straße 7
Ort 55116 Mainz
E-Mail haushalt@lfu.rlp.de
URL https://www.lfu.rlp.de
UST.-ID DE 812 038 259

Zuschlag erteilende Stelle

die zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen

Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Art und Umfang der Leistung

1 Veranlassung / Hintergrund

Zur landesweiten Überwachung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in Rhein-land-Pfalz nach der 10. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV) vom 08.12.2010 (BGBl.S. 1849) - in der zurzeit gültigen Fassung - soll für den Überwachungszeitraum vom 01.05.2026 bis zum 31.12.2026 die erforderliche Probenahme vor Ort und die Analytik der entnommenen Proben einschließlich der vorgeschriebenen Dokumentationen einem dafür akkreditierten Institut übertragen werden.

Die Analyseergebnisse sind in die Datenbank zur Eingabe der Analyseergebnisse (https://fqms.umweltbundesamt.de) zu übertragen.

2 Anforderungen an den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer und ggfls. von Ihm eingesetzte Unterauftragnehmer müssen gemäß Ziffer 4.6 c) AVV zur 10.BImSchV eine unabhängige Prüfstelle sein, die für die von ihnen verantwortenden Leistungen mindestens nach DIN EN ISO/IEC 17025 Ausgabe März 2018

  • für chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen sowie motorische Prüfungen von Mineralöl und verwandten Erzeugnissen, insbesondere von Kraftstoffen wie Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoff, Erdgas als Kraftstoff, Flüssiggas als Kraftstoff und Brennstoffen wie Heizöl EL, S und SA
  • und für die Probenahme an öffentlichen und gewerblichen Tankstellen akkreditiert worden sind.

Die vorstehend geforderten Akkreditierungen wurden im Vergabeverfahren im Rahmen der Angebotsabgabe vom Auftragnehmer und ggfls. von dem zum Einsatz vorgesehenen Unterauftragnehmer in Form von zu diesem Zeitpunkt gültigen Akkreditierungsurkunden nachgewiesen.

Änderungen auf seiten des AN müssen unmittelbar dem AG angezeigt werden.
Sofern während der Vertragslaufzeit Akkreditierungen unabhängig der Gründe erlischen, ist der AG zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt.

3 Konkrete Leistungsbeschreibung

Bei Probenahme und Analytik der zu untersuchenden Kraft- und Brennstoffe sind die Ziffern 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 und 5 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV zu beachten (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (AVV zur 10. BImSchV) vom 19.12.2022); vgl. Anlage 1 zur LB.

Die hier gegenständliche Leistung betrifft die Beprobung und Analytik betreffend der Untersuchungszeiträume

  • Sommerware 2026
  • Winterware 2026

im Auftrag und für das Land Rheinland-Pfalz.

3.1 Leistungsumfang

3.1.1 Obligatorische Leistung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, je Untersuchungszeitraum die nachfolgend genannten Proben in der nachfolgend genannten Anzahl selbstständig zu entnehmen und zu analysieren:

Probenart: Anzahl:
Ottokraftstoff, Super (E5) 13
Ottokraftstoff, Super (E10) 13
Ottokraftstoff, Super plus 1
Dieselkraftstoff 10
Flüssiggas (LPG) 1
Erd- und Biogas (Autogas CNG) 1
Dieselkraftstoff, mobile Maschinen 1
schwefelarmes leichtes Heizöl 2

3.1.2 Optionale Leistungen

Für den Fall, dass sich während der Vertragslaufzeit die rechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Kraftstoffuntersuchungen und/oder das Kraftstoffangebot in Rheinland-Pfalz ändert, vereinbaren die Parteien, dass der Leistungsumfang bzgl. Probenart, Probenanalytik und Probenanzahl bezogen auf eine Probenahmekampagne (Untersuchungszeitraum) geändert (ergänzt und/oder gemindert) werden kann.

In solchen Fällen findet zwischen den Vertragsparteien eine Verhandlung im Hinblick auf die Vergütungssituation / Preisbildung ohne Herbeiführung eines neuen wettbewerblichen Vergabeverfahren statt.

Sofern zwischen den Vertragsparteien kein Einvernehmen in der vorstehend beschriebenen Verhandlung hergestellt werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt, sich die erforderlichen Leistungen bezogen auf den einschlägigen Untersuchungszeitraum am Wettbewerbsmarkt zu beschaffen.

Dem Auftragnehmer entstehen in einem solchen Fall keinerleit Ersatzansprüche gegenüber dem Auftraggaber.

3.2 Probenahme-Orte und Probenahme-Zeitraum

Die Probenahmestellen befinden sich über Rheinland-Pfalz verteilt, je Zeitraum (Sommer, Winter) in einem anderen Bereich von Rheinland-Pfalz und sind je Untersuchungszeitraum in einem räumlich begrenzten Bereich.

Die Adressen der Probenahmestellen werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber spätestens 14 Kalendertage vor dem jeweiligen Probenahmezeitraum an die vom Auftragnehmer für die Kommunikation benannte E-Mailadresse bekannt gegeben.

Für den Fall bzw. die Fälle, dass in der Adressliste Automatentankstellen ohne Verkaufspersonal aufgeführt sein sollten, können an diesen Probenahmestellen - wenn vom AN mit dem Betreiber kein einvernehmlicher Probenahmetermin ausgemacht werden kann - die Proben über einen Betankungsvorgang gezogen werden.

Der Rechnungsbetrag für einen solchen Betankungsvorgang ist durch den AN vor Ort zu begleichen.
Diese Kosten können sodann unter Beifügung der entsprechenden Quittungen eins zu eins im Rahmen der Rechnungsstellung der Dienstleistung dem AG weiterbelastet werden.

Die Probenahme muss durch den Auftragnehmer in den folgenden Zeiträumen erfolgen:

  • Sommerware 2026: frühestens vom 01.05.2026 bis spätestens 31.08.2026
  • Winterware 2026: frühestens vom 16.11.2026 bis spätestens 31.12.2026

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber je Untersuchungszeitraum per E-Mail innerhalb von 10 Kalendertagen nach AdressBekanntgabe des Auftraggebers einen Probenahmekalender übersenden, aus dem der Probenahmeort, die Probenahmeart und der geplante Probenahmetag hervorgeht.

Die E-Mail ist zu richten an Vorzimmer_Abt6@lfu.rlp.de.

Für die Probenahme und den Umgang mit den Proben gelten die Regelungen der Ziffer 4.6 der AVV zur 10. BImSchV (siehe Anlage 1 zur LB). Über die Probenahme ist gemäß Ziffer 4.6 e) der AVV zur 10. BImSchV für jeden Kraftstoff ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 1 der AVV zur 10. BImSchV zu fertigen.

Des Weiteren wird der Auftragnehmer den Auftraggeber nach jedem einzelnen Probenahmetag über die erfolgte Durchführung der Probenahme per E-Mail an die vorgenannte Adresse unterrichten (Durchführungsmitteilung). Diese Benachrichtigung seitens des Auftragnehmers muss dem Auftraggeber spätestens am auf den Probenahmetag folgenden Werktag zugehen.

Aus dieser Durchführungsmitteilung muss der Probenahmeort, die Probenahmeart sowie der Probenahmetag hervorgehen.

3.3 Analytik je Untersuchungszeitraum

Für die Analytik der genommenen Proben durch den Auftragnehmer sind die Regelungen der Ziffern 4.6 f) und 4.6 g) der AVV zur 10 BImSchV (siehe Anlage 1 zur LB) zu beachten.

Der Auftragnehmer prüft im Rahmen der Analytik gemäß Ziffer 4.3, 4.4 und 5 AVV zur 10. BImSchV (siehe Anlage 1 zur LB), ob die gewonnenen Kraft- und Brennstoff-Proben die in den Anlagen 3 bis 19 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV (siehe Anlage 1 der LB) festgelegten Anforderungswerte / Grenzwerte einhalten.

Der Auftragnehmer erstellt gemäß Ziffer 4g AVV zur 10 BImSchV (siehe Anlage 1 zur LB) je Probe ein Prüfprotokoll nach dem Muster der Anlagen 3 bis 19 der AVV zur 10 BImSchV (siehe Anlage 1 zur LB) und erfasst die Daten in den vom UBA erstellten Excel-Tabellen FQMS_Kraftstoffproben_Import_ Template_v2.xls (siehe Anlage 2 zur LB), dabei sind Abweichungen von den Grenz-/Toleranzwerten kenntlich zu machen und festzustellen ob die in den Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 aufgeführten Ablehnungsgrenzwerte unter Anwendung der in der Fassung DIN EN ISO 4259 Teil 1, Ausgabe April 2018, beschriebenen Verfahren eingehalten werden.

Bei Beanstandungen ist das entsprechende Probenmaterial (Schiedsprobe) gemäß Ziffer 4h AVV zur 10. BImSchV vom Auftragnehmer bis zum Abschluss des rechtskräftigen Straf- oder Bußgeldverfahrens aufzubewahren. Der Auftragnehmer wird von Auftraggeber über den Abschluss des Verfahrens per E-Mail unterrichtet.

Die Prüfergebnisse müssen innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der jeweiligen Probenahmekampagne dem Auftraggeber vorliegen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Angebotsabgabe ausdrücklich schriftlich zur Einhaltung dieser Frist.

Der Auftragnehmer übermittelt je analysierter Probe

  • das Prüfprotokoll nach dem Muster der Anlagen zur Anlage 1 zur LB in Papierform
  • das Original-Probenahmeprotokoll

an die Postadresse des Auftraggebers.

Zur Einhaltung der vorstehenden Frist gilt der Eingang beim Auftraggeber.

Weiterhin übermittelt der Auftragnehmer zeitgleich die vollständig ausgefüllte Excel-Tabelle gemäß Anlage 2 zur LB für alle Proben per E-Mail an Vorzimmer_Abt6@lfu.rlp.de (oder per Datenträger an die Postadresse des Auftraggebers) an den Auftraggeber und importiert die Daten im FQMS-Portal des Bundes, eine dafür geschaffene Datenbank https://fqms.umweltbundesamt.de, die für den Auftragnehmer nach kostenfreier Registrierung zugänglich ist.

Der Abschluss der Eintragung ist unmittelbar nach der Eintragung dem Auftraggeber formlos per E-Mail an Vorzimmer_Abt6@lfu.rlp.de zu melden.

4 Vertraulichkeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über sämtliche Vorgänge Vertraulichkeit zu wahren. Informationen an Dritte erfolgen nur nach schriftlicher Anweisung durch den Auftraggeber.

Die Dateneingabe beim Umweltbundesamt bleibt von dieser Regelung unberührt.

Haupterfüllungsort

Bezeichnung Landesamt für Umwelt
Postanschrift Kaiser-Friedrich-Straße 7
Ort 55116 Mainz

Ergänzende / Abweichende Angaben zum Haupterfüllungsort

Leistungsorte

  • Probenahmeorte in Rheinland-Pfalz
  • Sitz des Auftragnehmers

Erfüllungsort

Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mainz

Ausführungsfristen

Bestimmungen über die Ausführungsfrist

(1) Probenahmezeitfenster:

  • Sommerware 2026: frühestens vom 01.05.2026 bis spätestens 31.08.2026
  • Winterware 2026: frühestens vom 16.11.2026 bis spätestens 31.12.2026

(2) Mitteilung Probenahmekalender:
10 Kalendertage nach Zugang der Adress-Bekanntgabe der Probenahmeorte.

(3) Probenahme-Durchführungsmitteilung:
am auf den jeweiligen Probenahmetag folgenden Werktag.

(4) Beginn Probenanalytik:
unverzüglich nach Probenahme (Ziffer 4.6 f der Anlage 1 zur LB).

(5) Übermittlung der Prüfungsergebnisse gemäß Kapitel 3.2 der Leistungsbeschreibung:
8 Wochen nach Abschluss der Probenahmekampagne (Untersuchungszeitraum).

Zuschlagskriterien

Niedrigster Preis

Nebenangebote

Nebenangebote werden nicht zugelassen.

Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: Nein

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bestätigt dieser in Form einer Eigenerklärung gemäß Formular 304, dass:

er eine unabhängige Prüfstelle ist, die mindestens nach DIN EN ISO/IEC 17025 Ausgabe März 2018

  • für chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen sowie motorische Prüfungen von Mineralöl und verwandten Erzeugnissen, insbesondere von Kraftstoffen wie Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoff, Erdgas als Kraftstoff, Flüssiggas als Kraftstoff und Brennstoffen wie Heizöl EL, S und SA
  • und für die Probenahme an öffentlichen und gewerblichen Tankstellen akkreditiert ist.

Die vorstehend genannten Eignungskriterien müssen neben der Eigenerklärung gemäß Formular 304 zusätzlich mittels Scans der entsprechenden gültigen Akkreditierungsurkunden nachgewiesen werden.

Zusätzlicher Hinweis für Bietergemeinschaften:
Die Bietergemeinschaft muss als Ganzes die vorstehenden Anforderungen erfüllen; dabei muss jeder Bieter für den von ihm verantwortenden Teil akkreditiert sein. Ergänzend wird auf Kapitel 5 der Bewerbungsbedingungen (Formular 410a) verwiesen.

Zusätzlicher Hinweis für den Einsatz von Nachunternehmer:
hier wird auf Kapitel 4.1 und insb. auf Kapitel 4.2 der Bewerbungsbedingungen (Formular 410a) verwiesen.

Sonstige

Vorlage der entsprechend ausgefüllten Eigenerklärung Zuverlässigkeit gemäß Formular 303.
Vorlage der unterzeichneten Eigenerklärung gemäß Formular 305a oder 305b nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334).

Wesentliche Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach der erfogreich durchgeführten Probenahme und Analytik je Probe, Grundlage sind die angebotenen Vergütungssätze im Preisblatt (Teil des Angebotes des Auftragnehmers).

(2) Eine Vergütungszahlung erfolgt je Probenahmekampagne (Untersuchungszeitraum) erst nach vollständig erbrachter Gesamtleistung und nach erfolgreicher Abnahme durch den Auftraggeber. D.h., je Probenahmekampagne (Untersuchungszeitraum) erfolgt eine (1) Vergütungszahlung.

(3) Teilzahlungen bezogen auf eine Probenahmekampagne (Untersuchungszeitraum) werden nicht gewährt.

(4) Eine Anpassung der im Preisblatt (Teil des Angebotes des Auftragnehmers) genannten Vergütungssätze wärend der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.

(5) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung.
Mögliche SKONTO-Gewährungen gemäß Preisblatt sind zu berücksichtigen.

(6) Des Weiteren wird auf die Regelungen der Vertragsbedingungen gemäß Formular 411 verwiesen.

Schlusstermin für den Eingang der Angebote 24.06.2026 um 10:00 Uhr
Bindefrist des Angebots 20.07.2026

Zusätzliche Angaben

Fachlich-Inhaltliche Nebenangebote sind nicht zugelassen.

Kaufmännische / wirtschaftliche Nebenangebote in Form von SKONTO-Gewährungen gemäß Preisblatt (Formulare 302) sind zulässig.

Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bietern während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich über die von der Vergabestelle verwendete Vergabeplattform (www.vergabe.rlp.de).

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten nach Ansicht des Auftraggebers alle Informationen, die zur Erstellung eines bedarfsgerechten Angebotes erforderlich sind. Falls sich dennoch Rückfragen ergeben, deren Klärung dem Bieter unverzichtbar erscheinen, sind diese bis zum 16.06.2026 auf der Vergabeplattform zu stellen.

Die darauf erteilten Auskünfte werden dann allen Bietern in anonymisierter Form ausschließlich auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellt.

Rechnungen müssen gemäß den Regelungen in Rheinland-Pfalz spätestens ab dem 01.04.2025 elektronisch als sogenannte XRechnung eingereicht werden. Informationen zur Abgabe von XRechnungen befinden sich auf https://e-rechnung.service.rlp.de/startseite.

Die Leitweg-ID des Landesamtes für Umwelt lautet: 07-0011651100400-41.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grds. ab dem 01.04.2025 Papierrechnungen und PDF-Rechnungen, welche mittels E-Mail versandt werden, nicht mehr zulässig sind.

Bekanntmachungs-ID: CXPDYYHYK9W

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 203104 vom 28.05.2026