Öffentliche Ausschreibung
Lieferauftrag (VOL)
WärmeWerk Wörth GmbH
Daimlerstraße 1
76742 Wörth am Rhein
DE-76742 Wörth am Rhein
08.05.2026
00270543-2026
1. WärmeWerk Wörth GmbH
Daimlerstraße 1
76742 Wörth am Rhein
1.1 WärmeWerk Wörth GmbH
E-Mail: mailto:t.blessing@enbw.com
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel: AP04_0006a_Casing
Beschreibung: Die anzubietende Leistung umfasst die Lieferung von Verrohrung und deren Verbindungsmitteln für zwei Tiefe Geothermiebohrungen.
Kennung des Verfahrens: dbdb2a7c-7433-4a43-b10d-f98e724d2fe4
Interne Kennung: EnBW-2026-0045
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 44160000 Rohrleitungen, Rohrleitungssysteme, Leitungen, Ummantelungen, Verrohrungen und zugehörige Artikel
2.1.2 Erfüllungsort
Postanschrift: Daimlerstraße 1
Stadt: Wörth am Rhein
Postleitzahl: 76744
Land, Gliederung (NUTS): Germersheim (DEB3E)
Land: Deutschland
2.1.4 Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Alle Informationen zu den Eignungskriterien/ Auswahlkriterien erhalten Sie unter folgendem Direktlink: https://www.tender24.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-19d9b91f9a6-1c402cae95feea9
Grundsätzlich beträgt die Teilnahmefrist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SektVO 30 Tage. § 15 Abs. 2 Satz 2 SektVO schreibt als Untergrenze jedoch eine Teilnahmefrist von 15 Tagen vor. Hierbei handelt es sich um eine echte Mindestfrist, die keinesfalls unterschritten werden darf (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, § 15 SektVO, Rn. 6).
Offen bleibt allerdings das Verhältnis zur Mindestfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SektVO und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Fristverkürzung auf bis zu 15 Tage zu begründen. Eine hinreichend begründete Dringlichkeit, die eine Fristverkürzung auf 15 Tage im offenen Verfahren (§ 14 Abs. 3 SektVO) rechtfertigen kann, verlangt die Vorschrift nicht (vgl. Dörn, in: Burgi/Dreher, Beckscher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Auflage 2019, § 15, Rn. 12).
Erforderlich sind in jedem Fall objektive und dem Auftraggeber nicht zurechenbare Gründe, die es nicht gestatten, die Mindestfrist von 30 Tagen einzuhalten (vgl. Greb in: Greb/Müller, Kommentar zum Sektorenvergaberecht, 2. Auflage 2024, § 15 SektVO, Rn. 22).
Für eine Verkürzung der Teilnahmefrist spricht hier zunächst, dass die Fördermittel mit einer zeitlichen Beschränkung bis zum 31.1.2029 bewilligt worden sind und das Projekt WärmeWerk Wörth bis zum 31.1.2029 durchzuführen ist.
Die Limitierung der zeitlichen Verfügbarkeit der Fördermittel und der bei Überschreitung des Durchführungszeitraums drohende Fördermittelverlust haben den Auftraggeber dazu veranlasst, die Teilnahmefrist auf 21 Tage zu verkürzen.
Die Teilnahmefrist wurde von dem Auftraggeber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SektVO dementsprechend auf 21 (Kalender-) Tage festgelegt.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
2.1.5 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 3
2.1.6 Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Korruption:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung:
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen:
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:
Betrug:
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels:
Zahlungsunfähigkeit:
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter:
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren:
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren:
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens:
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten:
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen:
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen:
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit:
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern:
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Es gelten alle in §§ 123, 124 GWB genannten Ausschlussgründe. ... Der Text ist sehr lang, daher habe ich nur einen Teil formatiert. Soll ich den gesamten Text formatieren?