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Titel
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Erstellen eines Gutachtens zur Berücksichtigung der Weiterleitung von CO2- und N2O-haltigen Gasen im Rahmen des Monitoring zum Europäischen Emissionshandel
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VergabeverfahrenAusschreibung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)
AuftraggeberUmweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
AusführungsortDE-06844 Dessau-Roßlau
Frist16.02.2017
Beschreibung

1. Umweltbundesamt

Referat Z 6

Wörlitzer Platz 1

06844 Dessau-Roßlau

Tel.: (0340) 2103-2863

Fax: (0340) 2104-2863

Gz.: Z 6 – 14020/1/121

ProjektNr. 80 686


2. Art der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen“ (VOL/A)


3. Form der Angebote: Die Angebote sind schriftlich bei der ausschreibenden Stelle einzureichen. Elektronische Angebote sind nicht zugelassen.


4. Art und Umfang der Leistung sowie Ort der Leistungserbringung: Gutachten zur Berücksichtigung der Weiterleitung von CO2- und N2O-haltigen Gasen im Rahmen des Monitoring zum Europäischen Emissionshandel Die Richtlinie 2003/87/EG (ETS-Richtlinie) bildet die Grundlage für den europäischen Emissionshandel. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. § 5 TEHG verpflichtet die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen zur Erstellung jährlicher Emissionsberichte für ihre Anlagen. Der Emissionsbericht einer Anlage beruht dabei auf den Vorgaben des anlagenspezifischen Überwachungsplans, der vor Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums nach den Vorgaben des TEHG, insbesondere des Anhangs 2, festzulegen ist. § 6 Absatz 2 Satz 2 TEHG nimmt Bezug auf die Monitoring-Verordnung (MVO). In dieser sind die wesentlichen Regelungen zur Emissionsberichterstattung festgelegt. Die MVO unterscheidet bei der Weiterleitung eines CO2-haltigen Gases derzeit zwischen Brennstoff (inhärentes CO2) und Nicht-Brennstoff (Material). Nach dieser Unterscheidung bestimmt sich, welcher der beiden von der Weiterleitung betroffenen Anlagenbetreiber von der entsprechenden Abgabe an Emissionsberechtigungen befreit ist und damit den wirtschaftlichen Nutzen aus der Weiterleitung zieht. Die MVO liefert jedoch keine Definition, wann ein Stoffstrom einen Brennstoff darstellt oder eben nicht darstellt. Würde für die Unterscheidung z.B. auf die Nutzung des weitergeleiteten Stoffstroms abgestellt werden, könnte ein identischer Stoffstrom je nach Nutzung sogar sowohl Brennstoff als auch z.B. Material sein. Die MVO gibt derzeit keinen Anreiz für eine stoffliche Nutzung von CO2 über Anlagengrenzen hinweg. Die MVO regelt durch ihre Vorgaben, welcher Anlage das inhärente CO2 als Emissionen zugeordnet wird. Die ETS-Richtlinie als rechtliche Grundlage von TEHG und MVO definiert Emissionen als „Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre“. Ob Weiterleitungen, bei denen der enthaltene Kohlenstoff in ein Produkt eingebaut wird, überhaupt als Emission bewertet werden dürfen, wird aktuell in der Rechtssache C-460/15 des Verwaltungsgerichts Berlin verhandelt. Die MVO enthält bisher noch keinerlei explizite Regelungen zu Weiterleitungen N2O-haltiger Gase. Der DEHSt liegen verschiedene Anfragen von Unternehmen vor, die durch Nutzung von Lachgas Kreisläufe schließen und so die Klimawirkung verringern wollen. Die EU KOM sieht die Weiterleitung von N2O gleichlautend wie die von CO2 geregelt. Da aber explizite Regeln fehlen, führt das in Deutschland und ggf. auch in anderen Mitgliedsstaaten dazu, dass technisch sinnvolle Maßnahmen möglicherweise nicht umgesetzt werden. Die derzeitigen Regelungen der MVO zur Weiterleitung von CO2- und N2Ohaltigen Gasen sind demnach interpretationsfähig und führen damit zu Unsicherheit. Ziele des Vorhabens sind es, das Instrument Emissionshandel zu stärken und Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Regelungen zur Weiterleitung von CO2- und N2O-haltigen Gasen zu unterbreiten. Hierbei ist den Belangen des Klimaschutzes im Hinblick auf die Verhinderung der reinen Verlagerung von Emissionen in den non-ETS Sektor Rechnung zu tragen. Gleichzeitig soll dargelegt werden, wie Anreize für eine Nutzung von CO2 und N2O als Einsatzstoff für technische Prozesse gestärkt werden können, sofern sich dadurch mindestens langfristig positive Klimawirkungen ergeben. Darüber hinaus sollen die zu erarbeitenden Regelungen einen einfachen und rechtssicheren Vollzug sicherstellen.


5. Ort der Leistungserbringung ist Berlin.


6. Losaufteilung Die Gesamtleistung bildet ein Los.


7. Ausführungsfrist 6 Monate


8. Anforderung der Vergabeunterlagen: Die Vergabeunterlagen können bei der ausschreibenden Stelle schriftlich angefordert werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit zum selbstständigen download auf der Internetseite des Umweltbundesamtes Internet: www.umweltbundesamt.de/das-uba/ausschreibungen-zuwendungen


9. Angebotsfrist 16.02.2017, 12.00 Uhr (Posteingang im Dienstgebäude des Umweltbundesamtes in Dessau-Roßlau)


10. Bindefrist 17.03.2017


11. Frist für Bieterfragen: 09.02.2017 Fragen zu den Vergabeunterlagen sollen bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich oder textlich an die ausschreibende Stelle gestellt werden. Die Antworten werden zum selbständigen Download auf www.umweltbundesamt.de/dasuba/ ausschreibungen-zuwendungen unter dem Thema der Ausschreibung eingestellt. Die selbständige Kontaktaufnahme zu den beteiligten Fachstellen ist untersagt.


12. Zahlungen: Es gelten die Zahlungsbedingungen nach § 17 VOL/B. Vorauszahlungen werden nicht gewährt.


13. Nachweis für die Beurteilung der Eignung des Bieters: A) Die Fachkunde ist vom Bieter durch mindestens drei der folgenden fünf Qualifikationen nachzuweisen: · Kenntnisse des Europäischen Emissionshandelssystems und des Monitorings. Nachweis durch mindestens ein bereits durchgeführtes beratendes Projekt zum Monitoring im Europäischen Emissionshandelssystem oder eine entsprechende Fachpublikation in den letzten drei Jahren. · Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Emissionshandel und zur Überwachung von Treibhausgasen. Nachweis durch mindestens eine entsprechende Fachpublikation in den letzten drei Jahren. · Einschlägige Branchenkenntnisse der Chemischen Industrie. Nachweis durch erfolgte Begleitung von Projekten und/oder Forschung zur Emission und/oder Nutzung von CO2 im Bereich der chemischen Industrie oder eine entsprechende Fachpublikation in den letzten drei Jahren. · Einschlägige Kenntnisse der Prozesse entweder zur CO2-Nutzung in der Chemischen Industrie, zur Einbindung von CO2 im Rahmen von Power-to-Gas oder in der Zementherstellung. Nachweis durch erfolgte Begleitung von Projekten und/oder Forschung zur Nutzung von CO2 oder eine entsprechende Fachpublikation in den letzten drei Jahren. · Juristische Kenntnisse der Monitoring-Verordnung und der rechtlichen Regelungen des Emissionshandels: Nachweis eines Volljuristen im Bereich Umwelt-/ Verwaltungsrecht, gegebenenfalls durch Unterauftragnehmer. B) Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ist vom Bieter durch die Eigenerklärung, welche den Vergabeunterlagen beigefügt ist, nachzuweisen.

VeröffentlichungGeonet Ausschreibung 138278 vom 16.01.2017