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Titel
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Begründung der geowissenschaftlichen Bewertungsgrößen (BegeoBe)
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VergabeverfahrenErgänzungsmeldung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)
AuftraggeberBundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) Dienstsitz Salzgitter
Willy-Brandt-Srtaße 5
38226 Salzgitter
AusführungsortDE-10099 Berlin
Frist25.04.2019
TED Nr.155436-2019
Beschreibung

Abschnitt I:


I.1) Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Willy-Brandt-Straße 5

38226 Salzgitter

Telefon: +49 30187-676761521


E-Mail: vergabestelle@bfe.bund.de

Internet: www.bfe.bund.de


Abschnitt II: Gegenstand


II.1) Umfang der Beschaffung


II.1.1) Bezeichnung des Auftrags: 4718F11001 – Anforderungen und Kriterien des StandAG – Begründung der geowissenschaftlichen Bewertungsgrößen (BegeoBe) Referenznummer der Bekanntmachung: Z 6 - BfE62220/4718F11001


II.1.2) CPV-Code Hauptteil 71319000


II.1.3) Art des Auftrags Dienstleistungen


II.1.4) Kurze Beschreibung: Anforderungen und Kriterien des StandAG – Begründung der geowissenschaftlichen Bewertungsgrößen (BegeoBe).


Abschnitt VI: Weitere Angaben


VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung Tag: 29.03.2019


VI.6) Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 059-136821


Abschnitt VII: Änderungen


VII.1) Zu ändernde oder zusätzliche Angaben


VII.1.2) In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text


Abschnitt Nummer: II.2.4) Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung


Anstatt: Der Bund ist gemäß Atomgesetz (AtG) für die sichere Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle zuständig. Mit dem StandAG wurden dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) verschiedene Aufgaben im Standortauswahlverfahren übertragen (§ 4 StandAG). Das BfE hat neben der Überwachung des Vollzugs des Standortauswahlverfahrens (§ 4 (1) Nr. 3 StandAG) insbesondere die Aufgabe, die Vorschläge der Vorhabenträgerin Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) zu den einzelnen Verfahrensschritten gemäß §§ 14, 16 und 18 StandAG zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten (§ 4 (1) Nr. 2 StandAG). Das Standortauswahlverfahren sieht vor, dass im Zuge der verschiedenen Verfahrensschritte nach §§ 13, 14, 16 und 18 StandAG wiederholt sicherheitsgerichtete Abwägungen der Ergebnisse der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 StandAG durchzuführen sind. Ebenfalls sieht das StandAG für die Verfahrensschritte nach §§ 14, 16 und 18 StandAG die wiederholte Durchführung sicherheitsgerichteter Vergleiche und vergleichender Bewertungen im Rahmen der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (§ 27 StandAG) vor. Das StandAG macht jedoch keine Vorgaben, wie diese Vergleiche und Bewertungen methodisch durchzuführen sind, wie mit Ungewissheiten aufgrund unterschiedlicher Datenverfügbarkeiten, -qualitäten und -vergleichbarkeiten umzugehen ist, wie unterschiedliche Daten gegebenenfalls zu wichten sind und wie wirtsgesteinsspezifische und wirtsgesteinsunabhängige Daten zu betrachten sind. Für die Aufgabe des BfE, die seitens BGE bei der Erarbeitung ihrer Vorschläge gewählte Herangehensweise sowie deren Ergebnisse zu prüfen und nachvollziehbar zu bewerten, ist es von besonderer Bedeutung methodisch bedingte Unterschiede und deren Auswirkungen einschätzen und bewerten zu können. Ziel des Vorhabens ist es deshalb, den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik (W&T) in Bezug auf generelle sicherheitsgerichtete Bewertungs- und Vergleichsmethoden zu recherchieren und zu erläutern sowie deren Relevanz unter Berücksichtigung der spezifischen Herausforderungen des Standortauswahlverfahrens herauszuarbeiten. Die Ergebnisse des Vorhabens sollen das BfE in die Lage versetzen, methodische Ansätze bei Erfordernis weiter bzw. neu zu entwickeln und an seine spezifischen Herausforderungen anzupassen sowie zu entscheiden, wie es mit methodisch bedingten unterschiedlichen Ergebnissen umgeht und diese bewertet.


muss es heißen: Der Bund ist gemäß Atomgesetz (AtG) für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständig. Mit dem StandAG wurden dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) verschiedene Aufgaben im Standortauswahlverfahren zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle übertragen (§ 4 Standortauswahlgesetz (StandAG)). Das BfE hat neben der Überwachung des Vollzugs des Standortauswahlverfahrens (§ 4 (1) Nr. 3 StandAG) insbesondere die Aufgabe, die Vorschläge der Vorhabenträgerin Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH zu den einzelnen Verfahrensschritten gemäß §§ 14, 16 und 18 StandAG zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten (§ 4 (1) Nr. 2 StandAG). Das Standortauswahlverfahren sieht vor, dass im Zuge der verschiedenen Verfahrensschritte nach §§ 13, 14, 16 und 18 StandAG die Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und geowissenschaftlichen sowie planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien nach §§ 22-25 StandAG wiederholt zu bewerten sind. Das ausgeschriebene Vorhaben recherchiert und dokumentiert die Ausgangsbasis (Quellen) und Begründungen der bei der Anwendung der Kriterien und Anforderungen nach §§ 22 bis 25 StandAG anzusetzenden Bewertungsgrößen und Indikatoren. Ziel des Vorhabens ist es, Bewertungsspielräume zu identifizieren, die das BfE bei der Begründung seiner Prüfungen und Bewertungen unterstützen können. Der zu veröffentlichende Abschlussbericht soll der Öffentlichkeit darüber hinaus die Entscheidungsgrundlagen und fachliche Hintergründe bekannt machen.


VII.2) Weitere zusätzliche Informationen

VeröffentlichungGeonet Ausschreibung 149285 vom 14.04.2019