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Titel
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Durchführung von archäologischen Bodenuntersuchungen
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VergabeverfahrenÖffentliche Ausschreibung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)
AuftraggeberStadt Dormagen Zentrale Submissionsstelle
Mathias-Giesen-Str. 11
41540 Dormagen
AusführungsortDE-41540 Dormagen
Frist11.05.2015
TED Nr.108974-2015
Beschreibung

Abschnitt I:

 

I.1) Stadt Dormagen

Der Bürgermeister

Fachbereich Städtebau (FB 1.6)

Mathias-Giesen-Str. 11

41540 Dormagen

Fax: +49 2133257408

 

E-Mail: vergabe@stadt-dormagen.de

Internet: www.stadt-dormagen.de

Elektronischer Zugang zu Informationen:Internet: www.subreport.de

 

I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers

 

Regional- oder Lokalbehörde

 

I.3) Haupttätigkeit(en)

 

Allgemeine öffentliche Verwaltung

 

I.4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber

 

Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein

 

Abschnitt II: Auftragsgegenstand

 

II.1) Beschreibung

 

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber: EU 02-15: (ELViS-ID: E93176288) Gutachterliche archäologische Untersuchung Im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 456 "Nördlich der Bismarckstraße IV" in Nievenheim.

 

II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung

 

Dienstleistungen

 

Dienstleistungskategorie Nr 8 Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Dormagen-Nievenheim. NUTS-Code DEA1D

 

II.1.3) Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS)

 

Die Bekanntmachung betrifft einen öffentlichen Auftrag

 

II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens Die ausgeschriebenen Grabungsmaßnahmen werden erforderlich, da nach den Grabungsergebnissen der bereits durchgeführten Sachverhaltsermittlung davon auszugehen ist, dass sich im Plangebiet weitere umfassende Bodendenkmalsubstanz erhalten hat. Dazu soll eine weitergehende systematische über die bislang untersuchten Verkehrsflächen hinausgehende archäologische Ausgrabung erfolgen, mit der mittels fachgerechter archäologischer Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Bodendenkmäler zumindest die Sicherung der Quellen für die Forschung gewährleistet wird. Im Rahmen der o. g. Sachverhaltsermittlung wurden umfassende und bedeutende Zeugnisse neolithischen-, hallstattzeitlichen-, karolingischen- sowie hoch - spätmittelalterliche Besiedlung im Bebauungsplangebiet nachgewiesen. Die ursprünglich erwartete Ausdehnung des in der Nachbarschaft bereits vorgefundenen römischen Siedlungsplatzes in das Plangebiet hinein wurde durch das Grabungsergebnis jedoch nicht bestätigt.

 

Vorbemerkung: Allgemeine Hinweise zur archäologischen Ausgrabung: Die archäologische Maßnahme ist von einem Wissenschaftler oder einer Wissenschaftlerin zu leiten, der/die Erfahrung in vorgeschichtlicher und mittelalterlicher Siedlungsarchäologie im Rheinland nachweisen kann. Nach Auftragserteilung ist von dem Auftragsgeber (AG) (Stadt Dormagen) und dem Auftragsnehmer (AN) zusammen eine Grabungserlaubnis nach §13 DSchG NW bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde (LVR) zu beantragen. Diesem Antrag ist das fachliche Grabungskonzept der Grabungsfirma mit Nennung des Grabungsleiters beizufügen. Alle auszuführenden archäologischen Arbeiten müssen, soweit nicht ausdrücklich in den Nebenbestimmungen der Grabungsgenehmigung nach § 13 DSchG NW und dem LV anders geregelt, gemäß den Prospektions- und Grabungsrichtlinien für drittfinanzierte Maßnahmen im Rheinland des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR-ABR) durchgeführt werden: www.bodendenkmalpflege.lvr.de/denkmalschutz_prakt_bodendenkmalpflege / grabungsrichtlinien.htm Die ständige Anwesenheit des Grabungsleiters auf der Ausgrabung ist zwingend erforderlich. Für eine reibungslose Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind allgemeine Deutschkenntnisse des Grabungsleiters zwingende Voraussetzung. Beim Auffinden von besonders gut erhaltenen baulichen Hinterlassenschaften ist der AG unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen mit der Unteren Denkmalbehörde (UDB), dem LVR-ABR und dem AG vor Ort zu klären. Bei bedeutenden Befunden und Funden (z.B. Gräbern, Sarkophagen, Töpferöfen o. ä.) muss umgehend für eine durchgehende Sicherung des Fundplatzes vor Raubgräbern in Abstimmung zwischen AG und dem LVR-ABR gesorgt werden. Leistungsverzeichnis: Gutachterliche archäologische Untersuchung für den Bebauungsplan Nr. 456 „Nördlich der Bismarkstraße IV“ 5 T:V-Vergabe/Archäologische Untersuchung und T:B/BP/B-Plan-456 Bei befundleeren Grabungsabschnitten innerhalb der Grabungsbereiche bestimmt der AG in Abstimmung mit LVR-ABR in welchem Umfang der jeweilige restliche Grabungsbereich geöffnet und untersucht werden soll. In Abstimmung mit dem AG muss das freigelegte Areal eingemessen, die Planumshöhe nivelliert und die Fläche im Gesamtplan eingetragen werden. Das Aufmaß ist in die entsprechende Auftragsposition einzukalkulieren. Falls unter schon bearbeiteten Befundhorizonten weitere ältere Befundhorizonte, getrennt von Kolluvien, Planierschichten o.ä. liegen, müssen diese in Absprache mit dem AG und LVR-ABR entsprechend bearbeitet werden. Bei rollierender Flächenbearbeitung ist eine Teilflächenfreigabe vor Ort durch den AG und LVR-ABR erforderlich. Hierzu ist dem AG und dem LVR-ABR die zeichnerische und schriftliche Dokumentation der freizugebenden Abschnitte vorzulegen. Nach Beendigung der archäologischen Untersuchung der einzelnen Grabungsbereiche und Freigabe durch die Projektleitung sind die geöffneten Bereiche, soweit nicht bereits unmittelbar erfolgt, jeweils innerhalb von 14 Tagen in Absprache mit dem AG wieder in umgekehrter Reihenfolge zu verfüllen. Eine Verdichtung des einzubauenden Bodens ist erforderlich.

 

II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 71351500 Beschreibung: Bodenuntersuchungen.

 

II.6) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

 

Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): nein

 

II.1.8) Lose

 

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

 

II.1.9) Angaben über Varianten/Alternativangebote

 

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

 

II.2.2) Angaben zu Optionen

 

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang: Grabungsfläche in Summe: 22.247 m².

 

II.2.2) Information about options

 

Optionen: nein

 

II.2.3) Angaben zur Vertragsverlängerung

 

II.2.3) Angaben zur Vertragsverlängerung Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein Beginn der Bauarbeiten: Laufzeit in Monaten: 6 (ab Auftragsvergabe)

 

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

 

III.1) Bedingungen für den Auftrag

 

III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: Sicherheitsleistung bzw. Mängelansprüchebürgschaft: keine. Vertragserfüllungsbürgschaft: nein. Vertragsstrafen: nein.

 

III.1.1) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: Zahlungen erfolgen nach § 17VOL/B. Abschlagszahlungen können in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistung in vertretbarer Höhe geleistet werden.

 

III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird:

 

III.1.3) Sonstige besondere Bedingungen:

 

— Die Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen. Bieter und deren Bevollmächtigte sind zur Angebotseröffnung nicht zugelassen. Bei der Zuschlagserteilung können nur Firmen berücksichtigt werden, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendige Sicherheit bieten und Arbeiten der angegebenen Art schon nachweislich ausgeführt haben. (siehe: Pkt. III 2.3)

 

— Der Bieter hat mit seinem Angebot die den Vergabeunterlagen beigefügten, gesetzlich geforderten Verpflichtungserklärungen gem. §§ 4, 18 und 19 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) für sich selbst und – soweit bekannt – seine Nachunternehmer und deren Nachunternehmer vorzulegen.

 

III.2) Teilnahmebedingungen

 

III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

 

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: - Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach § 6 EG VOL/A.

 

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Eignungskriterien: Einhaltung der Projektions- und Grabungsrichtlinien für drittfinanzierte archäologische Maßnahmen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland Internet: www.bodendenkmalpflege.lvr.de/denkmalschutz_prakt_bodendenkmalpflege / grabungsrichtlinien.htm Entsprechend der Projektions- und Grabungsrichtlinien für drittfinanzierte archäologische Maßnahmen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland sind die Nachweise zur Ziffer 5.2.1 mit der Angebotsabgabe schriftlich und beglaubigt vorzulegen, soweit der Grabungsleiter dem LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland bisher nicht bekannt ist. Sollte der Nachweis für die Qualifikation des Grabungsleiters dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland bereits schriftlich vorliegen, reicht mit der Angebotsabgabe ein formloses, vom Grabungsleiter unterschriebenes, Anschreiben mit Benennung des Grabungsleiters und dem Verweis auf die Firmenliste des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland aus. Auszug aus den Projektions- und Grabungsrichtlinien: aktueller Stand s. Internetlink „1 Einleitung Die im Februar 2011 überarbeiteten Prospektions- und Grabungsrichtlinien für drittfinanzierte archäologische Maßnahmen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland enthalten Anforderungen an die Prospektions-, Grabungs- und Dokumentationstechnik, zur Fundbearbeitung sowie zu den geoarchäologischen und naturwissenschaftlichen Methoden. Des Weiteren finden sich hier die aktualisierten Redaktionsrichtlinien für „Archäologie im Rheinland“ und die „Bonner Jahrbücher“, weiterhin einige Vordrucke, Formblätter und Listen. Die Richtlinien dienen zur Vereinheitlichung der Grabungsdokumentationen im Rheinland und gelten als Standard. Sie entstanden in enger Anlehnung an die Richtlinien des Verbandes der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland „Archäologische Ausgrabungen und Prospektionen, Durchführung und Dokumentation, herausgegeben von den Landesarchäologen in der BRD“. Archäologisches Nachrichtenblatt 4, 1/1999, S. 12-45 (aktuelle Version unter Anlage 1 Leistungsverzeichnis: Gutachterliche archäologische Untersuchung für den Bebauungsplan Nr. 456 „Nördlich der Bismarkstraße IV“ 2 Internet: www.landesarchaeologen.de). Hinsichtlich der Grabungstechnik wird zusätzlich auf J. Biel / D. Klonk (Hrsg.), Handbuch der Grabungstechnik (Stuttgart 1998) verwiesen. Diese Richtlinien und ein fachwissenschaftliches Konzept (siehe Kapitel 5.1) sind jeweils Bestandteil der Grabungsgenehmigung, die nach § 13 DSchG NRW bei den jeweiligen Oberen Denkmalbehörden eingeholt werden muss. Die Grabungsdokumentation ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die Richtlinien werden nach Bedarf aktualisiert und liegen auf der Homepage www.bodendenkmalpflege.lvr.de im pdf-Format vor. Bonn, im März 2011 Prof. Dr. Jürgen Kunow LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland.“ 5.2 Grabungsdurchführung 5.2.1 Personal Die die Grabung leitenden Wissenschaftler/innen (Archäologe/innen) müssen einen fachspezifischen Hochschulabschluss in Ur- und Frühgeschichte, provinzialrömischer/klassischer Archäologie oder Mittelalter-/ Neuzeitarchäologie vorweisen, oder über eine entsprechende Grabungserfahrung und Materialkenntnis verfügen. Sie müssen mehrmonatige praktische Erfahrungen in Grabungstechnik, Vermessung sowie in der Leitung von Ausgrabungen (hier ist auch eine nachgewiesene Schnittleitung anzuerkennen) insbesondere im Fachgebiet der jeweiligen Grabung nachweisen. Über Grundkenntnisse in Geologie und Bodenkunde verfügen. Erfahrungen auf rheinischen Ausgrabungen oder auf Ausgrabungen in Gebieten mit ähnlichen Bodenverhältnissen vorweisen. Falls der Grabungsleiter dem LVR-ABR unbekannt ist, muss er einen Nachweis seines Studienabschlusses und eine Auflistung seiner Studienschwerpunkte und seiner Grabungstätig (Ort, Zeitstellung, Dauer und Position) schriftlich vorlegen.".

 

III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge

 

III.3.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand Projektions- und Grabungsrichtlinien für drittinanzierte archäologische Maßnahmen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland. (s. III 2.3).

 

III.3.2) Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal Juristische Personen müssen die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind: ja

 

Abschnitt IV: Verfahren

 

IV.1) Verfahrensart

 

IV.1.1) Verfahrensart Offen

 

IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

 

IV.1.3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs

 

IV.2) Zuschlagskriterien

 

IV.2.1) Zuschlagskriterien Niedrigster Preis

 

IV.2.2) Angaben zur elektronischen Auktion

 

Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein

 

IV.3) Verwaltungsangaben

 

IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: F 1.6 - Stadtentwicklung und Bauleitplanung - EU 02-15

 

IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags nein

 

IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen bzw. der Beschreibung Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen oder die Einsichtnahme: 11.05.2015 - 23:59 Kostenpflichtige Unterlagen: nein

 

IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge 12.05.2015 - 10:00

 

IV.3.5) Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

 

IV.3.6) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können Deutsch

 

IV.3.7) Bindefrist des Angebots bis: 11.06.2015

 

IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote Tag: 12.05.2015 - 10:00 Ort: Stadt Dormagen - FB 2.1 Recht - Zi. 1.13 - Mathias-Giesen-Str. 11, 41540 Dormagen Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: nein

 

Abschnitt VI: Weitere Angaben

 

VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

 

Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

 

VI.2) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

 

Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein

 

VI.3) Zusätzliche Angaben

 

VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

 

VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Vergabekammer Rheinland – Spruchkörper Düsseldorf Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Deutschland E-Mail: poststelle@brd.nrw.de Telefon: +49 2114753637 Internet: www.brd.nrw.de Fax: +49 2114753989

 

VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mithin muss zur Wahrung der Rechte binnen dieser Frist ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden. Anderenfalls kann dieser nicht mehr auf den gerügten Verstoß gestützt werden. Rügen von angeblichen Vergaberechtsverstößen müssen im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich nach Erkennen des Verstoßes gegen Vergabevorschriften erklärt werden (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Zudem müssen Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der DE Standardformular 02 - Auftragsbekanntmachung EU 02-15 Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Werden diese Vorgaben gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht eingehalten, kann ein Nachprüfungsantrag nicht mit Erfolg auf den betreffenden Verstoß gegen Vergabevorschriften gestützt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB; auch bleibt § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB unberührt (siehe § 101 Abs. 3 Satz 2 GWB).

 

VI.4.3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Vergabekammer Rheinland – Spruchkörper Düsseldorf Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Deutschland E-Mail: poststelle@brd.nrw.de Telefon: +49 2114753637 Internet: www.brd.nrw.de Fax: +49 2114753989

 

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 25.03.2015

VeröffentlichungGeonet Ausschreibung 132922 vom 30.03.2015