Titel | Landesweites FFH-Mähwiesen-Monitoring 2018 bis 2020 | |
Vergabeverfahren | Öffentliche Ausschreibung Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF) | |
Auftraggeber | Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe | |
Ausführungsort | DE-76185 Karlsruhe | |
Frist | 15.02.2018 | |
Beschreibung | a) Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Postfach 10 01 63 76231 Karlsruhe Telefax: 0721/5600-1456
Internet: www.lubw.baden-wuerttemberg.de Internet: lubw.bwl.de Internet: www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/32469/
b) Art der Vergabe: Öffentlicher Leistungswettbewerb für freiberufliche Leistungen (-national)
c) Kurztitel: Landesweites FFH-Mähwiesen-Monitoring 2018 bis 2020 Fertigstellung/Lieferung bis spätestens: 15.12.2020
Es handelt sich um Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen von Gewerbebetrieben angeboten werden. 2. Vertragsbestandteile Es werden Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge: - die Unterlagen (Teile A bis C). - im Angebot gemachte Angaben des Bewerbers, sofern ihnen vom Auftraggeber nicht widersprochen wird. - die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue-und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) werden Vertragsbestandteil, die bei Bedarf angefordert oder im Internet unter Internet: www.lubw.baden-wuerttemberq.de eingesehen werden können. - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LUBW - Einkaufsbedingungen , die bei Bedarf angefordert oder im Internet unter Internet: www.lubw.baden-wuerttemberq.de eingesehen werden können. - die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 3. Die Zuverlässigkeit des Bewerbers kann vor der Vergabe des Auftrags bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren abgefragt werden, die auch von einem Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb informiert werden müsste.
A 2 Leistungsumfang Der Leistungsumfang ergibt sich aus Teil B - Leistungsbeschreibung -. Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bewerber den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon in anderer Form gegeben hat.
A 3 Angebot Die Abgabe des Angebots erfolgt durch Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vergabeunterlagen Teile A bis C mit allen geforderten Angaben, Preisen, Erklä- rungen und Nachweisen. Jede Veröffentlichung der Vergabeunterlagen oder Weitergabe an Dritte ist - ausgenommen Nachunternehmer zum Zwecke der Auftragserledigung - ohne schriftliche Genehmigung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg untersagt. Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich die Rückgabe verlangt wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg über.
Das Angebot ist zu richten an: Hausadresse: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Postfach 10 01 63 Griesbachstraße 1 76231 Karlsruhe
Das Angebot muss bis zum Mittwoch 14.02.2018, 15:00 Uhr bei der Landesanstalt für Umwelt eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Angebot schriftlich zurückgezogen werden.
Die persönliche Abgabe des Angebots kann nur an regelmäßigen Arbeitstagen in der zent- ralen Poststelle, Karlsruhe, Griesbachstr. 1 und zwar von Montag bis Donnerstag von 7.30 - 16.00 Uhr und am Freitag von 7.30 -14.30 Uhr erfolgen. Das Angebot ist verschlossen in doppeltem Umschlag einzureichen und mit einer Unterschrift zu versehen. Auf dem äußeren Umschlag ist die Anschrift des Absenders und die Aufschrift "Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg" sowie eine der oben genannten Adressen anzugeben.
Der innere Umschlag muss die Anschrift des Bewerbers tragen sowie folgendermaßen gekennzeichnet werden: Bitte nicht öffnen! Weiterleiten an: Ref. 13, Frau Werner Angebot zum öffentlichen Leistungswettbewerb: Kurztitel: Landesweites FFH-Mähwiesen-Monitoring 2018 bis2020 Ende der Angebotsfrist: Mittwoch 14.02.2018,15:00 Uhr A 4 Zuschlags- und Bindefrist Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 31.03.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bewerber an sein Angebot gebunden.
A 5 Vergabe Für die Vergabe des Auftrags gilt das öffentliche Preisrecht. Die Öffnung der Angebote erfolgt am 15.02.2018,13:00 Uhr. Die Öffnung ist nicht öffentlich. Der Zuschlag erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Ablauf der Bindefrist.
Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt worden ist. Eine besondere Mitteilung ergeht nicht. Bei freiberuflichen Leistungen kann an einem noch zu benennenden Zeitpunkt über die Auftragsbedingungen zur Klärung der fachlichen Kriterien verhandelt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
A 6 Preise Im Angebot sind Preise anzugeben, die bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages gelten müssen. Sie haben alle für die fachgerechte Erledigung des Auftrages notwendigen Aufgaben zu berücksichtigen. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten müssen in den Angebotspreisen enthalten sein. Die Preise für die einzelnen Positionen sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Gelten für einzelne Leistungen im Normalfall abweichende Steuersätze, so ist im Angebot darauf hinzuweisen. Dem Angebotspreis ist die Lieferung frei Verwendungsstelle zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich hinsichtlich der Preisgestaltung einer Überprüfung durch die zuständige Preisbehörde gemäß § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) zu unterziehen und eventuelle preisrechtliche Beanstandungen zu akzeptieren.
A 7 Sprache Die Bieter haben ihre Angebote in deutscher Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr (Angebote, Rechnungen, Korrespondenz, sonstige Schriftstücke) sowie sämtliche Kommunikation mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache zu führen. Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch.
A 8 Informationsübermittlung Die Übermittlung von Informationen erfolgt auf dem Postweg oder elektronisch.
A 9 Lieferfrist und Auftragserledigung (s. auch Teil C ) Die Auftragserledigung muss innerhalb der genannten Fristen erfolgen. Die Frist beginnen mit dem Erhalt aller für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen. Sie werden unterbrochen durch Zeiten, in denen eine Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der Auftragnehmer hat derartige Unterbrechungen dem Auftraggeber jeweils schriftlich nachzuweisen. Für den Verzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
A 10 Vertragsstrafen Vertragsstrafen werden in Bezug auf das Tariftreue-und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) vereinbart.
A 11 Rückzahlung und Verzinsung Muss der Auftragnehmer vom Auftraggeber bereits geleistete Zahlungen aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise an den Auftraggeber zurückzahlen, so ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Zahlung durch den Auftraggeber bis zur Zurückzahlung durch den Auftragnehmer mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. §§ 286, 288 BGB bleiben unberührt.
A 12 Ablieferungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand Ablieferungsort ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, 76185 Karlsruhe, Griesbachstr. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Karlsruhe, Bundesrepublik Deutschland, sofern beim Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
A 13 Sicherheit und Urheberrecht Sofern die Ergebnisdarstellung (Bericht, Veröffentlichung) mittels elektronischer Medien (CD, DVD o.a.) erfolgt, ist Virenfreiheit dieser Medien zu garantieren. Der Auftragnehmer überlässt die Software und Geräte frei von Schaden stiftender Software und frei von Funktionen, die der Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit und den vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen. Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Nutzung des Werks weder Urheberrechte Dritter noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass a) Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienenen Werken nur in dem nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässigen Umfang verwendet werden und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird, b) keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§ 14 UrhG) eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen wurden, c) auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder unter den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt wurden.
A 14 Abnahme und Verjährung Die Abnahme der Leistung erfolgt erst nach Lieferung aller Gegenstände und Rückgabe der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen. Für die Frist der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
A 15 Vergütung (siehe auch Teil C) Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Erhalt der Rechnung und Abnahme der Leistung. In der Vergütung sind auch alle im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkes entstehenden Aufwendungen (z.B. Nebenkosten, Auslagen, Fahrtkosten, Beauftragung und Leistung von Dritten oder Aufwendungen für Hilfskräfte) sowie alle gesetzlichen Abgaben enthalten. Der Auftragnehmer erhält nach Rechnungsstellung und Abnahme der Leistung Abschlagszahlungen wie folgt: nach der Erbringung von Teilleistungen gemäß C 2
Teilleistung 1: nach Abnahme der Leistung in Höhe von 90% entsprechend der Preisangabe der Kalkulationstabelle (Anlage 1). Dafür entfallene Stichprobenflächen keine Vegetationserhebun- gen, Bewertungen und Dateneingaben durchgeführt werden, werden diese Arbeiten auch nicht vergütet.
Teilleistung 2 (gleichzeitig Schlussleistung): nach Durchführung der Nachbesprechung und qualitativen Abnahme der Leistung in Höhe von 10% entsprechend der Preisangabe der Kalkulationstabelle (Anlage 1)
A 16 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Für die Herstellung des Werkes ist die Benutzung von Geräten oder von Räumen des Auftraggebers nicht zulässig; ist dies gleichwohl ausnahmsweise erforderlich, so hat der Auftraggeber diese für die Vertragsleistung notwendige Mitwirkung nur solange zu erbringen, wie dies zur Vertragserfüllung unabdingbar ist. Die für die Herstellung des Werkes erforderlichen frei zugänglichen und erhältlichen Materialien, Geräte und sonstige Hilfsmittel hat der Auftragnehmer selbst und in eigener Verantwortung zu beschaffen. Der Auftragnehmer versichert, dass er über alle technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verfügt. Vertrauliche, umfangreiche oder für den Auftraggeber unentbehrliche Unterlagen können in dessen Räumen (während der Arbeitszeiten des Auftraggebers) durch den Auftragnehmer nach vorheriger Absprache benutzt werden. -8-
A 17 Ausschließliche Verwertungsrechte des Auftraggebers und Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche Recht zur Nutzung des Werks ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere a) das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung und Auswertung des Werkes sowie zur Verwendung für eigene Arbeiten (§ 23 UrhG) b) das Vervielfältigungsrecht ((§ 16 UrhG) c) das Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht (§§ 12, 17 UrhG) d) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) e) das Vortrags- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) f) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere in Form von Internetangeboten Der Aufragnehmer stimmt der Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte und der weiteren Einräumung des Nutzungsrechts für Dritte zu. Bei der Nutzung des Werks weist der Auftrag- geber in geeigneter Form (zum Beispiel Bildnachweis) auf den Auftragnehmer hin. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind oder werden, die aus dem Bereich des Auftrag- gebers erlangten Informationen - soweit sie nicht offenkundig sind - nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Bei Verstößen gegen die o.g. Verpflichtungen haftet der Auftragnehmer für alle dem Auftraggeber entstandenen oder künftig entstehenden Schäden. Für das vom Auftraggeber erworbene technische Know-how gelten die Regelungen sinngemäß.
A 18 Auftragsvergabe an Dritte Eine Beauftragung Dritter (Subunternehmer) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers zulässig.
A 19 Vertragsänderungen Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
A 20 Ausschluss anderer Rechtsverhältnisse Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Falle der Zuschlagserteilung weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Auftraggeber noch zum Land Baden-Württemberg begründet wird. Es werden auch keine Rechtsansprüche auf Begründung eines derartigen Rechtsverhältnisses ausgelöst. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiter des Auftragnehmers. Dahingehend kann der Auftraggeber keine direkte Weisungsbefugnis auf die zur Leistung befohlenen Mitarbeiter des Auftragnehmers ausüben. Dieser hat seinerseits auch keine Anweisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten des Auftraggebers. Bei der Erfüllung des Werkvertrages besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber führt keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für den Auftragnehmer ab. Die vereinbarte Vergütung ist vom Auftragnehmer selbst als "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" zu versteuern. Für die bei der Vertragsleistung auftretenden Schäden übernimmt der Auftraggeber keine Haftung.
A 21 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen gehindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistung ohne besonderen Auftrag unverzüglich wieder aufzunehmen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
A 22 Haftung für GNSS-Geräte-Ausleihe Die GNSS-Ausrüstungen werden in einem einwandfreien und funktionsfähigen Zustand aus- gehändigt. Der Wiederbeschaffungswert für eine entsprechende GNSS-Ausrüstung (GNSS- Empfänger mit Feldrechner, Teleskopstab, Stativ) beträgt 13.700 Euro.
-10- Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch sein Verschulden, das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder das Verschulden Dritter an der GNSS-Ausrüstung entstehen. Dar- über hinaus übernimmt er die Haftung für Schäden, die ohne Rücksicht auf ein Verschulden an der GNSS-Ausrüstung entstehen, insbesondere für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden. Die GNSS-Ausrüstung ist vor den Felderhebungen bei der LGL oder der LUBW in Karlsruhe abzuholen und zeitnah nach Ende der Felderhebungen zurückzugeben.
A 23 Teilnichtigkeit, Teilwirksamkeit, Vertragslücken Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Vereinbarung gelten, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
A 24 Außerordentliche Kündigung Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Sofern eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt und sofern der Auftragnehmer diesen Grund nicht zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber, die bis zum Kündigungszeitpunkt ordnungsgemäß erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu vergüten.
A 25 Datenschutzhinweis Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Datengeheimnis nach § 6 des Landesdatenschutzgesetzes i.d.F. vom 18.09.2000 (GBl. S. 648 in der jeweils geltenden Fassung) zu wahren. Der Auftragnehmer hat alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages beauftragt sind oder werden, darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten und aus dem Bereich des Auftraggebers erlangte Informationen - soweit sie nicht offenkundig sind - nicht an Dritte weiterzugeben, unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden und dass diese Pflichten auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbestehen.
-11 - Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die aufgrund dieses Auftrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftrag- geber Dritten durch Einsichtgewährung, Überlassen von Mehrfertigungen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen; diese Verpflichtung besteht auch nach der Erfüllung des Auftrags weiter. Die Daten des Auftrags (Firmenanschrift, Lieferart und Menge sowie Kosten) werden zur finanztechnischen Abwicklung gespeichert. Die gespeicherten Daten sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Das zuvor genannte gilt auch für etwaige Unterauftragnehmer bzw. beauftragte Dritte. Bei Verstößen haftet der Auftragnehmer für alle daraus dem Auftraggeber entstandenen oder künftigen Schäden.
Hinweis: Sofern die Vergütung im Kalenderjahr 1.500 EUR übersteigt und die Zahlungen in bar, postbar, durch Scheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Aufrechnung oder auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erfolgt, ist die LUBW aufgrund der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung über die geleistete Zahlung zu erstatten. Hierzu sind vom Auftragnehmer auf Anforderung folgende Angaben zu machen: zuständiges Finanzamt, Steuernummer und Geburtsdatum.
-12- TeilB Leistungsbeschreibung B1 Vertragsgegenstand Die Bundesrepublik Deutschland ist als Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Art. 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet, ein FFH-Monitoring zur Überwachung der Erhaltungszustän- de von Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie durchzuführen. Baden-Württemberg beteiligt sich am bundesweiten Stichprobenmonitoring innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region, das unter der Federführung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) entwickelt wurde. Durch das bundesweite Stichprobenmonitoring lassen sich jedoch keine statistisch abgesicherten Aussagen zum Erhaltungszustand der Lebensraumtypen in Baden-Württemberg treffen. Aufgrund der hohen Verantwortung Baden-Württembergs gegenüber den beiden Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) wurde 2012 daher mit einem landesweiten Stichprobenmonitoring begon- nen. Das FFH-Mähwiesen-Monitoring umfasst insgesamt 720 zufällig gezogene Stichprobenflächen, die fast alle zwischen 2012 und 2017 erstmalig kartiert wurden. Von diesen werden nun jährlich 120 Flächen in ganz Baden-Württemberg einer Wiederholungskartierung unterzogen. Somit wird jede Fläche alle 6 Jahre begutachtet. Im Jahr 2018 müssen noch zusätzlich dreizehn Stichprobenflächen erstmals kartiert werden. Für die Durchführung des Monitorings wird Baden-Württemberg in drei Lose aufgeteilt - Los 1 (Nord), Los 2 (Mitte), Los 3 (Süd). Bei den zu bearbeitenden Stichproben handelt es sich um kreisförmige Flächen mit einem Radius von 2,82 m und einer Fläche von 25 m^2. Der Mittelpunkt der Stichprobenflächen wurde mit einer Genauigkeit von 10 cm bei der Ersterhe- bung eingemessen. Gegenstand der losweisen Vergabe ist das Aufsuchen von Stichprobenpunkten im Gelände, das Einmessen des jeweiligen Stichpunktes mit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GNSS-Ausrüstung (Global Navigation Satellite System, eine GNSS-Ausrüstung pro Los) und das zweistufige Erfassen von Gefäßpflanzen auf den jeweils 25 m^2 großen Probeflächen. Kartierung 2018
Da noch dreizehn Stichprobenflächen erstmalig zu kartieren sind, bestehen die Lose im Jahr 2018 aus insgesamt: - Los 1: 45 zu erfassenden Stichprobenflächen, davon: o 5 Stichprobenflächen, die erstmalig erhoben werden o 40 Stichprobenflächen der Folgekartierung
-13- - Los 2: 44 zu erfassenden Stichprobenflächen, davon: o 6 Stichprobenflächen, die erstmalig erhoben werden o 38 Stichprobenflächen der Folgekartierung. - Los 3: 44 zu erfassenden Stichprobenflächen, davon: o 2 Stichprobenflächen, die erstmalig erhoben werden o 42 Stichprobenflächen der Folgekartierung. Die Stichprobenflächen sind zwischen Ende April und 01. August einmalig aufzusuchen und zu erheben. Die Stichprobenflächen liegen zufällig im Land verteilt. Kartierung 2019 und 2020 Vorbehaltlich der Mittelzuweisungen durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft werden im Jahr 2019 und 2020 jeweils mindestens 40 Stichprobenflächen je Los in Baden-Württemberg beauftragt. Dazu werden zu Beginn des jeweiligen Kartierjahres die neuen Stichprobenflächen an den Auftragnehmer verschickt. Dieser kalkuliert dann die Aufwendungen für das Kartierjahr entsprechend der im Angebot angegebenen Stundensätze. B 2 Vom Auftraggeber zu erbringende Leistungen B 2.1 Für die Angebotserstellung werden dem Bieter folgende Unterlagen unter Internet: www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/32469/zur Verfügung gestellt: Öffentlicher Leistungswettbewerb für freiberufliche Leistungen (-national) einschließlich
Leistungsbeschreibung - Anlage 1: Excel-Datei zur Kostenkalkulation 2018 der einzelnen Lose und Angabe der Stundensätze 2018 / 2019 / 2020 (ein Tabellenblatt pro Los) - Anlage 2: Referenzen und Bürobeschreibung des Bieters (Bewerber, Büro) - Anlage 3: Umfang des Angebots und Benennung der Bearbeiter - Anlage 4: Angaben zur Befähigung des /der Projektleiters/in - Anlage 5: fachlicher Lebenslauf, Referenzprojekte und Erfahrungen des /der Projektbearbeiters/in - Anlage 6: Übersichtskarten (PDF) der Stichprobenflächen 2018 für die einzelnen Lose - Anlage 7: Kartieranleitung für die Ersterhebung des FFH-Mähwiesen-Monitorings Baden-Württemberg (insgesamt 13 Stichprobenflächen in 2018 (Los 1 = 5; Los 2 = 6; Los 3 = 2)) - Anlage 8: Kartieranleitung für die Folgeerhebungen des FFH-Mähwiesen-Monitorings Baden-Württemberg (insgesamt mindestens 120 Stichprobenflächen im jeweiligen Kartierjahr (Los 1 = 40; Los 2 = 38; Los 3 = 42)) - Anlage 9: Erhebungsbogen zur Kartierung der jeweiligen Stichprobenflächen - Anlage 10: Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt - Anlage 11: Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue und Mindestlohngesetz
-14- Zur Kostenkalkulation sind weiterhin folgende, sensible Unterlagen notwendig. Bei Interesse an einer Angebotsabgabe erhält der Bieter auf schriftliche Anfrage folgende Unterlagen: - Anlage 12: Google Earth-Dateien (kmz) der Stichprobenflächen 2018 für die einzelnen Lose - Anlage 13: "Konzeption eines landesweiten Mähwiesen-Monitorings, Abschlussbericht" (2012) (PDF), {Hinweis: Details haben sich geändert, siehe Leistungsbeschreibung. Auch hat sich in den Kartierungen der letzten Jahre gezeigt, dass der in der Konzeption unter 11. Kostenschätzung "d. Vollständige Vegetationsaufnahme" angegebene, durchschnittli- che Zeitaufwand auf mindestens 60 Minuten zu korrigieren ist. Bitte nutzen Sie diesen Hinweis bei Ihrer Kostenkalkulation.) Auf schriftliche Anfrage kann der Bieter zudem folgende Unterlagen erhalten: Excel-Dokumentationstabelle 2018 zur Dokumentation des Zeitaufwandes für die Stich- probenerhebung - Liste der zulässigen Aggregate (PDF) - Vorgaben zur Dateneingabe in das Erfassungsprogramm AEP-Forte (PDF) Zusätzlich können folgende Unterlagen im Internet heruntergeladen werden: Erfassungsprogramm AEP Forte fS* Internet: rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberq.de/rips/ripsservices/apps/loqin.aspx Handbuch zur Erstellung von Management-Plänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg Version 1.3 fS*fS Internet: www4.lubw.baden-wuerttemberq.de/servlet/is/13930/handbuch erstellunqmanaqementplaenen.pdf?comm and=downloadContent&filename=handbuch erstellunq manaqementplaenen.pdf - Anhang XIV: Ergänzung zu den Kartieranleitungen für die beiden Lebensraumtypen 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und 6520 Berg-Mähwiesen -> Internet: www4.lubw.baden-wuerttemberq.de/servlet/is/13930/handbuch erstellunq manaqementplaenen anhanq xi vaenderunq april 2Q17.pdf?command=downloadContent&filename=handbuch erstellunqmanaqementplaenen anhanq xiv aenderunq april 2017.pdf B 2.2 Nach Vertragsabschluss wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt: Excel-Dokumentationstabelle zur Dokumentation des Zeitaufwandes für die Stichprobenerhebung - Liste der zulässigen Aggregate (PDF) - Vorgaben zur Dateneingabe in das Erfassungsprogramm AEP-Forte (PDF) GNSS-Anleitungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden- Württemberg (PDF)
-15- Nach Vorliegen der unterschriebenen "Nutzungsvereinbarung Geodäten" werden vom Auftraggeber bis spätestens Anfang April des Kartierjahres zur Verfügung gestellt: - Kartierbescheinigung Digitale Ortriofotos der Landesvermessung - jpg-Datei, georeferenziert. - Topographische Karten 1:25.000 (TK25) als TIF (georeferenziert über "TFW-Datei"), 1:200.000 (TK200) Digitale Karten für die Erfassung im Gelände als pdf: Die Karten enthalten Orthofotos mit den Stichproben-Punkten, das ATKIS-Grünland, FFH-Mähwiesen in FFH-Gebieten und die Abgrenzung der ÖFS-oder Quadratkilometer-Flächen. (Ersatzpunkte werden nur für die erstmalig zu kartierenden Stichprobenpunkte angegeben.) Die Verwendung der Geobasisdaten ist auf den Auftrag beschränkt; sie sind nach Auf- tragserfüllung zu löschen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden! B 3 Vom Bieter als Auftragnehmer zu erbringende Leistungen B 3.1 organisatorische Arbeiten Zusammenstellen benötigter Materialien - GNSS-Gerät zur exakten Einmessung (wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt). Die GNSS-Ausrüstung ist vor den Kartierarbeiten bei der LGL oder der LUBW in Karlsruhe abzuholen und zeitnah nach Ende der Kartierarbeiten zurückzugeben. Pflanzzirkel - Lupe - Uhr (evtl. Stoppuhr) kurze, ca. 20 cm lange Holzstöcke zur Markierung für die Doppelerhebungen - Schreibmaterialen, ausgedruckte Orthofotos und Erhebungsbögen - Erfassungsprogramm AEP Forte (wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt) - Empfohlen werden zusätzlich die entsprechenden Blätter der Topographische Karte 1:25.000 und ein handelsübliches GPS-Gerät zum leichten Auffinden des Wiesenbereichs mit der Stichprobenfläche (Genauigkeit 10-20 m). Hilfreich ist außerdem ein Kompass zur Ermittlung von Ersatzstichprobenflächen. Weiteres Beschaffung von Fahrerlaubnissen etc. soweit erforderlich. Nach § 52 Abs. 1 NatSchG können die Beauftragten der LUBW zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben betroffene Grundstücke betreten.
-16- Die Einwohner werden durch die jeweiligen Gemeinden informiert, die über Beginn und Dauer der Untersuchung von der LUBW in Kenntnis gesetzt werden. Sollte ggf. das Betreten umfriedeter Grundstücke oder Betriebsgelände nötig sein, muss der Auftragnehmer die mündliche Zustimmung der Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten vor Ort einholen. Kann ein Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter nicht ermittelt werden oder verweigern diese dem Auftragnehmer das Betretungsrecht, wendet sich der Auftragnehmer an die LUBW zwecks weiterer Abstimmung. B 3.2 Erfassung und Bewertung Die in den Kartieranleitungen: - Anlage 7: Kartieranleitung für die ERSTerhebung von Stichprobenflächen - Anlage 8: Kartieranleitung für die FOLGEerhebung von Stichprobenflächen zum FFH-Mähwiesen-Monitoring Baden-Württemberg enthaltenen Angaben zu Umfang und Methodik der Erhebung sind verbindliche Bestandteile der Leistungsbeschreibung. B 3.3 Besprechungen mit dem Auftraggeber sowie Schulung in/bei Karlsruhe Einführunqstermin im Gelände Vor Beginn der Erhebung wird voraussichtlich Mitte/Ende April ein Einführungstermin im Gelände stattfinden, bei dem der Auftragnehmer sowohl in die Methodik der Erfassung als auch in die Handhabung der GNSS-Geräte eingeführt wird. Sollten mehrere Bearbeiter die FFH-Mähwiesenkartierung in einem Los durchführen, so sollten diese auch an der Einführungsveranstaltung teilnehmen. Die Dauer des Einführungstermins beträgt maximal sechs Stunden. Der genaue Termin wird mit den Kartierern abgestimmt. Nachbesprechunq zur Kartierunq Nach Abschluss der Gelände-Arbeiten und Abgabe der Dokumentationstabelle sowie der AEP-Forte-Datenbank wird es einen maximal vierstündigen Besprechungstermin zwischen Auftragnehmern, Auftraggeber und dem Betreuungsbüro geben. Zeitraum für den Besprechungstermin ist November / Anfang Dezember. Der genaue Termin wird mit den Kartierern abgestimmt. B 4 Abgabe der Leistung B 4.1 Teilleistung 1 im jeweiligen Kartierjahr Der Einführungstermin im Gelände findet voraussichtlich Mitte/Ende April statt. Die Felderhebungen mit Erfassung und Einmessen der Stichprobenflächen müssen vor dem 01. August und möglichst vor dem 1. Schnitt abgeschlossen sein.
-17- Die GNSS-Ausrüstung ist vor den Felderhebungen bei der LGL oder LUBW in Karlsruhe abzuholen und zeitnah nach Ende der Felderhebungen zurückzugeben. Abgabetermin für die ausgefüllte Dokumentationstabelle, die AEP-Forte-Datenbank und ggf. die analogen Erhebungsbögen ist der 01. Oktober. B 4.2 Teilleistung 2, gleichzeitig Schlussleistung im jeweiligen Kartierjahr Nachbesprechung zur Kartierung: November / Anfang Dezember Vorliegen positiver Ergebnisse der Qualitätskontrolle (durchgeführt durch ein beauftragtes Betreuungsbüro) B 5 Zusatzleistungen Zusätzliche Leistungen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu dokumentieren und mit den kalkulierten Stundensätzen vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Suche nach Ersatzflächen. Für die Suche der jeweiligen Ersatzstichprobe sind maximal 90 Minuten aufzuwenden. B 6 Tariftreue- oder Mindestentgeltverpflichtung Seit dem 01. Juli 2013 dürfen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 EUR (netto) nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe eine schriftliche Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung abgegeben haben. Die Verpflichtungserklärungen sind den Vergabeunterlagen als Anlage 11 beigefügt. Das LTMG, die Besonderen Vertragsbedingungen der LUBW zur Erfüllung des LTMG und das Merkblatt für die Abgabe der Verpflichtungserklärung können bei Bedarf bei der LUBW angefordert oder im Internet unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de (Geschäftsbedingungen) eingesehen werden. Dem Angebot ist die auf Sie zutreffende unterschriebene Erklärung hinzuzufügen. Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung auch für Nachunternehmen und Verleihunternehmen vorzulegen ist, sofern der Auftragswert den das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen erbringt 10.000 EUR (netto) übersteigt. B 7 Nachweise des Bieters und einzureichende Unterlagen Dem Angebot sind die nachfolgend aufgeführten Nachweise, Angaben und Erklärungen beizufügen.
-18- B 7.1 Angaben zum Bieter a) Darstellung des Bieters, insbesondere seinen Namen, Rechtsform, Ansprechpartner, Anschrift und Kontaktdaten b) Für den Fall, dass die Leistung als Bietergemeinschaft angeboten wird, ist mit dem Angebot zusätzlich eine Erklärung abzugeben, in der jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags benannt sind. Die Erklärung ist von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. c) Bei Bietergemeinschaften sind von mind. einem Unternehmen / Büro die in B 7 aufgeführten Nachweise, Angaben und Erklärungen beizufügen. Die in B 7.2.1 d bis i geforderten Eigenerklärungen und die Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz sind von jedem Mitglied / Büro beizufügen. B 7.2 Nachweise zur Eignung und des nichtVorliegen von Ausschlussgründen Öffentliche Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen vergeben, für die keine Ausschlussgründe vorliegen. B 7.2.1 Nachweise über das nichtVorliegen von Ausschlussgründen d) Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht im Insolvenzverfahren oder Liquidation befindet und kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet wurde e) Eigenerklärung, dass keine strafrechtliche Verurteilung des Bewerbers vorliegt und keine schwere Verfehlungen begangen wurden f) Eigenerklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt wurde g) Eigenerklärung, dass keine unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben wurden h) Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt siehe Anlage 10 i) Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) (falls zutreffend auch für Nach- bzw. Verleihunternehmer) siehe Anlage 11 B 7.2.2 Nachweise der Eignung - Eignungskriterien Zur Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter sind dem Angebot folgende Nachweise / Erklärungen / Angaben beizufügen:
-19- Nachweis zur Befähigung der Berufsausübung: j) Nachweis der Eintragung in ein Berufs- / Handelsregister, sofern eine Eintragungspflicht besteht Nachweis zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit: k) Eigenerklärung des Bieters über den Gesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2015 - 2017) I) Eigenerklärung des Bieters über den Gesamtumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (siehe Tätigkeitsbereiche unter m) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2015-2017) Nachweis zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit: m) Angaben des Bieters: Referenzen und Bürobeschreibung - Anlage 2 ist auszufüllen: o Referenzen über die in den letzten drei Jahren (2015 - 2017) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Es sind Re- ferenzen von abgeschlossenen Aufträgen, die seit dem 1. Januar 2015 erbracht worden sind mit dem Angebot vorzulegen. Die Tätigkeitsbereiche der nachzuweisenden Referenzen sollten mehrjährige, praktische, vegetationskundliche Kartiererfahrung im Rahmen von FFH-Mähwiesen-, Grünland- und / oder Biotopkartierungen umfassen. Die Referenzen sind in Anlage 2 in Form einer Liste der erbrachten Leistungen mit folgenden Angaben zu benennen: Kurzbeschreibung der Leistung (Inhalt, Umfang) Name des/der Projektleiters/in - Wert, Lieferbeziehungsweise Erbringungszeitpunkt, Name des öffentlichen oder privaten Auftraggebers (soweit diesen Informationen keine Geheimhaltungsprinzipien entgegenstehen). o Kurze Bürobeschreibung mit Angaben zur technischen Ausstattung im Hinblick auf die Kartierung von FFH-Mähwiesen, Dateneingabe und Verwendung von Geoinformationssystemen. n) Angaben des Bieters: Umfang des Angebots und Benennung der Bearbeiter - Anlage 3 ist auszufüllen: o Angabe des Projektleiters einschließlich seines Vertreters: alle Abstimmungen trifft der Auftraggeber in der Folge mit der Projektleitung. Die Informationsweiterleitung auf Seiten des Auftragnehmers liegt bei der Projektleitung.
-20- o Angabe auf welche Lose sich der Bieter bewerben will und Anzahl der Lose, die der Bieter bearbeiten will. Je Bieter kann für eins, zwei oder alle drei Lose ein Angebot mittels Kostenkalkulation (Anlage 1) abgegeben werden. o Hauptverantwortlicher Kartierer pro Los o Aufstellung weiterer vorgesehener Bearbeiter/innen mit Angaben zu den von ihnen zu bearbeitenden Leistungen. Hinweis: es steht nur eine GNSS-Ausrüstung pro Los zur Verfügung! o Unterauftragnehmer: Angaben des Bieters, welche Teile des Auftrags das Unternehmen / das Büro unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. B 7.3 Weitere Nachweise o) Angaben zur Befähigung des/der vorgesehenen Projektleiters/in (Referenzprojekte unter Nennung des Auftraggebers, Kurzbeschreibung, Bearbeitungszeitraum oder Selbsterklärung zu Erfahrungen als Projektleiter/in bzw. Geschäftsführer/in). Anlage 4 ist auszufüllen. p) Nachweis der fachlichen und technischen Qualifikation der mit der Leistungserbringung beauftragten Personen: Nennung von Referenzprojekten, Angaben zur Berufserfahrung und fachlichen Kenntnissen im Hinblick auf die zu erhebenden FFH-Mähwiesen - nach Bearbeitern getrennt. Anlage 5 ist auszufüllen. Als Nachweis sind anzugeben: o Berufliche Qualifikation, Art und Jahr des Abschlusses o eine Auflistung von Referenzprojekten / Kartierleistungen die in den letzten fünf Jahren (2013 - 2017) erbracht wurden, die vergleichbar mit der zu erbringenden Leistung sind. Es sollten Referenzen aus den folgenden Tätigkeitsbereichen aufgeführt werden: fS FFH-Mähwiesenkartierung fS FFH-Lebensraumtypen-, Biotop- und Grünlandkartierungen im engeren Sinn (z.B. Grünlandkartierung, Biotopkartierung, Erstellung Biotopkataster (gesetzlich geschützte Biotope, FFH-Lebensraumtypen), Erstellung von Managementplänen für FFH-Gebiete, Erstellung von Pflege- und Entwick- lungsplänen für Naturschutzgebiete, FFH-Lebensraumtypen-Kartierung, FFH-Stichprobenmonitoring) fS Sonstige Grünlanderhebungen (z.B. Grünlandkartierung nach FAKT, Kartierung von Dauergrünland, Pflegekonzeption Wiesen, Erfassung und Be- wertung der Wiesenvegetation im Rahmen einer Flurneuordnung) fS vegetationskundliche Erhebungen (z.B. Botanische Untersuchungen, Erfolgskontrollen von Maßnahmen des Naturschutzes, Handlungskonzept
-21 - Biotopentwicklung (u.a. Vegetationsaufnahmen), Vegetationsaufnahmen nach BRAUN-BLANQUET) fS sonstige FFH-Kartierungen (z.B. Grunddatenerfassung von FFH-Lebensraumtypen zu Monitoring und Management für FFH-Gebiete, FFH-Verträglichkeitsprüfung, HNV-Kartierung) fS sonstige Biotopkartierungen (z.B. Biotopkartierung als Grundlage für Entwicklungskonzepte, Monitoring zu Vertragsnaturschutzflächen) fS landschaftsökologische Studien zu Lebensräumen (z.B. Naturschutzgebietskonzeption, Ökologische Bewertung von Flächen, Biotopmanagement, Erfolgskontrollen von Maßnahmen des Naturschutzes) Die Referenzen sind in Form einer Liste der erbrachten Leistungen mit folgenden Angaben zu erbringen: fS Beschreibung der Leistung und Anteil/Aufgabe des/der Bearbeiter/in, fS Name des/der Projektleiters/in, fS Bearbeitungszeit, fS Name des Auftraggebers. o Angabe von fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen, die notwendig sind für die zu erbringende Leistung, wie: fS Erfahrungen im Bereich des FFH-Mähwiesen-Monitorings oder ähnlichen naturschutzfachlichen Grünlandkartierungen durch eigene Bearbeitung in Baden-Württemberg und / oder anderen Bundesländern, fS sehr gute Pflanzenkenntnisse, fS mehrjährige, praktische vegetationskundliche Kartiererfahrung , fS einschlägige Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der Erfassung und Bewertung von FFH-Mähwiesen im Gelände möglichst in den Naturräumen Baden-Württembergs, fS einschlägige Kenntnisse und praktische Erfahrungen bzgl. der Erfassungsbedingungen für FFH-Mähwiesen z.B. nach dem Managementplanhandbuch der LUBW (insbesondere Anhang XIV), fS sichere Artansprache von Grünlandarten und in der Pflanzensoziologie, insbesondere in der Ansprache verschiedener Grünlandgesellschaften, fS EDV-Kenntnisse zur Dateneingabe. Vor Zuschlagserteilung wird durch den Auftraggeber vom Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister angefordert. Einträge können zum Ausschluss führen. Die hierfür erforderlichen Angaben sind vom Bieter auf Anforderung durch die LUBW bekanntzugeben.
-22- B 7.4 einzureichende Unterlagen q) unterschriebene Angebotseinholung komplett mit den Teilen A, B und C r) Ausdruck der ausgefüllten und unterschriebenen Kostenkalkulationstabellen der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird (entsprechende Tabellenblätter der Anlage 1) s) Nachweise und Erklärungen gemäß Auflistung in B 7 ff. Alle Unterlagen sind, wie unter Punkt A3 beschrieben, unterschrieben und verschlossen in doppeltem Umschlag einzureichen. Die Auswahl der geeigneten Bieter erfolgt anhand der vorgelegten Erklärungen und Nachweise nach. Angebote, die die Anforderungen nicht erfüllen, können ausgeschlossen werden. Fehlende Nachweise und Erklärungen können zum Ausschluss führen. Fehlende Angaben / Nachweise, die die Preise betreffen, können von der LUBW nicht nachgefordert werden. B 8 Zuschlagskriterien Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung pro Los wird von den geeigneten Bewerbern das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf nachstehende Kriterien berücksichtigt: - Preis gemäß der Angaben der Kostenkalkulationstabelle (Anlage 1) - fachlichen Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals aufgrund ihrer im Angebot gemachten Angaben und Nachweise gemäß B7.3.p - Erfahrung des Projektleiters gemäß B 7.3. o
-23- TeilC Leistungsverzeichnis C1 Lieferung/Leistung Für die Veranschlagung der Kosten steht die Anlage 1 "Kostenkalkulation Mähwiesen-Monitoring 2018-2020" mit den entsprechenden Tabellenblättern pro Los als Kostenkalkulationstabellen zur Verfügung. Diese muss der Bieter für die Erstellung seines Angebotes verwenden. Ein unterschriebener Ausdruck der ausgefüllten Tabellen, dem die Angebotssumme zu entnehmen ist, ist vom Bieter an dieses Formular anzuheften. Pro Los ist ein separates Kostenkalkulationsblatt abzugeben. C 2 Lieferfristen Das Werk ist bis spätestens zum 15.12.2020 herzustellen und dem Auftraggeber zu übereignen. Das Werk setzt sich aus den in Teil B genannten Einzelleistungen zusammen. Die einzelnen Teile des Werkes sind zu folgenden Terminen herzustellen und dem Auftraggeber abnahmebereit zu übereignen:
Teilleistung 1 im jeweiligen Kartierjahr nach B 4.1 Der Einführungstermin im Gelände Mitte/Ende April Die Felderhebungen mit Erfassung und Einmessen der Stichprobenflächen vor dem 01. August und möglichst vor dem 1. Schnitt Abholung / Abgabe der GNSS-Ausrüstung bei der LGL oder LUBW in Karlsruhe zeitnah vor / nach Ende der Felderhebungen Abgabe der ausgefüllten Dokumentationstabelle, die AEP-Forte-Datenbank und ggf. die analogen Erhebungsbögen: 01. Oktober
Teilleistung 2 (gleichzeitig Schlussleistung im jeweiligen Kartierjahr) nach B 4.2 spätestens bis zum 15. Dezember Nachbesprechung zur Kartierung: November / Anfang Dezember
-24- In der Wahl seiner Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei und an keinerlei Weisungen des Auftraggebers gebunden; die Termine nach Abs. 1 und 2 sind jedoch unter allen Umständen einzuhalten. | |
Veröffentlichung | Geonet Ausschreibung 142236 vom 24.01.2018 |