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Titel
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Modelluntersuchungen zum Wärmehaushalt und zu Auswirkungen von Wärmenutzungen im Bodensee
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VergabeverfahrenFreiberufliche Leistungen
Auftraggeberandesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
Baden-Württemberg (LUBW)
Postfach 10 01 63
76231 Karlsruhe
AusführungsortDE-76231 Karlsruhe
Frist23.05.2011
Beschreibung

Original Dokumentennummer: 1304294481


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Angebotseinholung von freiberuflichen Leistungen


Kurztitel: Modelluntersuchungen zum Wärmehaushalt und zu Auswirkungen von Wärmenutzungen im Bodensee


Fertigstellung/Lieferung bis spätestens: 31.05.2014


Auftraggeber: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

Baden-Württemberg (LUBW)

Postfach 10 01 63

76231 Karlsruhe

Telefax: 0721/5600-1456

Ansprechpartner: Herr Bernd Wahl

Abteilung Wasser

Institut für Seenforschung, Argenweg 50/1

88085 Langenargen

07543/304-170

E-Mail: bernd.wahl@lubw.bwl.de


Inhalt: Teil A Vertragsbedingungen


Teil B Leistungsbeschreibung


Teil C Leistungsverzeichnis


Bestätigung:


Das Angebot umfasst die Teile A bis C.


Ort, Datum


Unterschrift des Bieters Firmenstempel


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Teil A


Vertragsbedingungen


A 1 Allgemeines


1. Leistungen


1.1 Freiberufliche Leistungen


Es handelt sich um Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit


angeboten werden.


2. Es werden Vertragsbestandteile:


- die Angebotsunterlagen (Teile A bis C)


- im Angebot gemachte Angaben des Bieters, sofern ihnen vom Auftraggeber nicht


widersprochen wird.


3. Für diesen Vertrag finden ergänzend die Einkaufsbedingungen der LUBW


Anwendung, die bei Bedarf angefordert oder im Internet unter www.lubw.badenwuerttemberg.


de eingesehen werden können. Es gelten ferner die Bestimmungen


der §§ 631 ff BGB, soweit diese Angebotsunterlagen oder die Einkaufsbedingungen


der LUBW keine andere Regelung treffen.


4. Die Zuverlässigkeit des Bieters kann vor der Vergabe des Auftrags bei der Meldeund


Informationsstelle für Vergabesperren abgefragt werden.


A 2 Leistungsumfang


Der Leistungsumfang ergibt sich aus Teil B - Leistungsbeschreibung - .


Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung


beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich,


fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon in


anderer Form gegeben hat.


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A 3 Angebot


Das Angebot erfolgt durch Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen


Angebotsunterlagen Teile A bis C.


Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte


Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich die Rückgabe verlangt


wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landesanstalt für Umwelt,


Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über.


Das Angebot ist zu richten an: Hausadresse:


Landesanstalt für Umwelt, Messungen Landesanstalt für Umwelt, Messungen


und Naturschutz und Naturschutz


Baden-Württemberg Baden-Württemberg


Institut für Seenforschung (ISF) Institut für Seenforschung (ISF)


Postfach 42 53 Argenweg 50/1


88081 Langenargen 88085 Langenargen


Das Angebot muss bis zum 23.05.2011, 10.00 Uhr bei der Landesanstalt für Umwelt,


Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg eingegangen sein. Bis zu diesem


Zeitpunkt kann das Angebot schriftlich zurückgezogen werden.


Die persönliche Abgabe des Angebots kann nur an regelmäßigen Arbeitstagen beim Institut


für Seenforschung und zwar von Montag bis Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr erfolgen.


A 4 Zuschlags- und Bindefrist


Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 30.06.2011.


Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bieter an sein Angebot gebunden.


A 5 Vergabe


Für die Vergabe des Auftrags gilt das öffentliche Preisrecht.


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Der Zuschlag erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Ablauf der Bindefrist.


Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt


worden ist. Eine besondere Mitteilung ergeht nicht.


A 6 Preis


Im Angebot sind Festpreise anzugeben, die bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages


gelten müssen. Sie haben alle für die fachgerechte Erledigung des Auftrages notwendigen


Aufgaben zu berücksichtigen. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und sonstige


Nebenkosten müssen in den Angebotspreisen enthalten sein.


Die Preise für die einzelnen Positionen sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Gelten für


einzelne Produkte im Normalfall abweichende Steuersätze, so ist im Angebot darauf hinzuweisen.


Dem Angebotspreis ist die Lieferung frei Verwendungsstelle zugrunde zu legen.


A 7 Lieferfrist und Vertragsstrafen


Die Auftragserledigung muss innerhalb der o. g. Frist/Fristen erfolgen. Die Fristen beginnen


mit dem Erhalt aller für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen. Sie werden


unterbrochen durch Zeiten, in denen eine Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die der


Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der Auftragnehmer hat derartige


Unterbrechungen dem Auftraggeber jeweils schriftlich nachzuweisen (s. Teil C, Ziff. 2.5).


Für den Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.


A 8 Ablieferungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand


Ablieferungsort ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-


Württemberg, 88085 Langenargen, Argenweg 50/1.


Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Karlsruhe, sofern


beim Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.


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A 9 Abnahme und Gewährleistung


Die Abnahme der Leistung erfolgt erst nach Lieferung aller Gegenstände und Rückgabe der


vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen.


Sofern die Ergebnisdarstellung (Bericht, Veröffentlichung) mittels elektronischer Medien


(Diskette, CD, DVD o. ä.) erfolgt, garantiert der Bieter die Virenfreiheit dieser Medien.


Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Nutzung des Werks weder Urheberrechte


Dritter noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er


sicherzustellen, dass


a) Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienenen Werken nur in


dem nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässigen Umfang verwendet werden


und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird,


b) keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§ 14 UrhG)


eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen wurden,


c) auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder unter


den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt wurden.


Datenschutzhinweis


Die Daten des Auftrags (Firmenanschrift, Lieferart und Menge sowie Kosten) werden zur


finanztechnischen Abwicklung gespeichert. Die gespeicherten Daten sind der Öffentlichkeit


nicht zugänglich.


Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die aufgrund


dieses Auftrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den


Auftraggeber Dritten durch Einsichtgewährung, Überlassen von Mehrfertigungen oder in


sonstiger Weise zugänglich zu machen; diese Verpflichtung besteht auch nach der Erfüllung


des Auftrags weiter.


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A 10 Vertragsänderungen


Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


A 11 Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit, Vertragslücken


Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar


sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Das gleiche gilt,


falls sich eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren


Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Vereinbarung gelten, die die Parteien


getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.


Hinweis:


Sofern die Vergütung im Kalenderjahr 1.500 € übersteigt und die Zahlungen in bar, postbar,


durch Scheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Aufrechnung oder auf ein anderes


als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf


den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erfolgt, ist die LUBW


aufgrund der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 verpflichtet, dem zuständigen


Finanzamt eine Mitteilung über die geleistete Zahlung zu erstatten. Hierzu sind vom Unternehmer


auf Anforderung folgende Angaben zu machen: zuständiges Finanzamt, Steuernummer


und Geburtsdatum.


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Teil B


Leistungsbeschreibung


Modelluntersuchungen zum Wärmehaushalt und zu Auswirkungen von


Wärmenutzungen im Bodensee


Anhand von Literaturauswertungen und Modellbetrachtungen sollen die Auswirkungen von


Wärmenutzungen (Kühlwasser und Wärmepumpen) auf den Bodensee und seinen


Wärmehaushalt untersucht werden. Unterschiedliche Nutzungskonzeptionen werden sowohl


hinsichtlich ihrer ökologischen Auswirkungen als auch im Hinblick auf klimatisch bedingte


Veränderungen bewertet


Die Untersuchungen umfassen folgende Arbeitsinhalte:


• Literaturstudie zu Auswirkungen, Risikopotenzial und Toleranzbereichen von


Wärmenutzungen


• Exemplarische Betrachtungen wie die aktuellen Wärmenutzungen an Bielersee und


St. Moritzersee


• Entwicklung eines Wärmehaushaltsmodells für den Bodensee und Erhebung aller


relevanter Daten und Informationen


• Verifikation des Wärmehaushaltsmodells mit geeigneten Datensätzen für


Wärmebilanz, Dichteschichtung und Tiefenwasseraustausch


• Simulation der Auswirkung von Wärmenutzungen auf Wärmebilanz, Dichteschichtung


und Tiefenwasseraustausch


• Anwendung eines dreidimensionalen hydrodynamischen Modells und Verifikation des


zugehörigen Wärmehaushaltsmodells für die Betrachtung lokaler Auswirkungen von


Wärmenutzungen


• Berechnung von Szenarien zur zukünftigen Wärmenutzung


• Szenarienbasierte Empfehlungen für eine nachhaltige Wärmenutzung am Bodensee


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Die Ergebnisse sind in digitaler und gedruckter Form als umfassender Abschlussbericht


vorzulegen. Die dafür erforderlichen Layout- und Formatvorgaben müssen berücksichtigt


werden (Beispiel „Blauer Bericht“ unter www.igkb.de ).


Mit dem Angebot hat der Bieter in geeigneter Form nachzuweisen, dass er über die


notwendigen fachlichen und technischen Qualifikationen zur Erstellung dieses Werkes


verfügt.


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Teil C


Leistungsverzeichnis


€/Festpreis:


C 1 Lieferung/Leistung


Gemäß Teil B


Teilleistung 1


Teilleistung 2


Teilleistung 3


Teilleistung 4


Teilleistung 5


Teilleistung 6


Angebotssumme (Netto)


zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer


Angebotssumme (Brutto)


Eine detaillierte Kostenaufstellung ist beizufügen.


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C 2 Besonderheit bei Werkleistungen


2.1 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers


Das Werk ist zu folgendem Termin herzustellen und dem Auftraggeber abnahmebereit zu


übereignen: 31.05.2014


Das Werk setzt sich aus den in Teil B genannten Einzelleistungen zusammen.


Die einzelnen Teile des Werkes sind zu folgenden Terminen herzustellen und dem


Auftraggeber abnahmebereit zu übereignen:


Teilleistung 1 bis zum 15.12.2011


Teilleistung 2 bis zum 30.06.2012


Teilleistung 3 bis zum 15.12.2012


Teilleistung 4 bis zum 30.06.2013


Teilleistung 5 bis zum 15.12.2013


Teilleistung 6 bis zum 31.05.2014


Der Auftragnehmer hat das Werk in eigener unternehmerischer Verantwortung herzustellen;


er unterliegt insoweit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er hat seinerseits auch keine


Anweisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten des Auftraggebers.


Eine Beauftragung Dritter (Subunternehmer) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers


zulässig.


In der Wahl seiner Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei und an keinerlei Weisungen des


Auftraggebers gebunden; die Termine nach Abs. 1 und ggf. 2 sind jedoch unter allen


Umständen einzuhalten.


2.2 Vergütung


Die Vergütung erfolgt nach Abnahme des Werkes und Erhalt der Rechnung.


In dieser Vergütung sind auch alle im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkes entstehenden


Aufwendungen (z.B. Nebenkosten, Auslagen, Fahrtkosten, Beauftragung und


Leistung von Dritten oder Aufwendungen für Hilfskräfte) sowie alle gesetzlichen Abgaben


enthalten.


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Der Auftragnehmer erhält nach Rechnungsstellung Abschlagszahlungen nach der


Erbringung von Teilleistungen gemäß 2.1:


Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich hinsichtlich der Preisgestaltung einer Überprüfung


durch die zuständige Preisbehörde gemäß § 9 der Verordnung PR NR. 30/53 vom


21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) zu unterziehen und eventuelle preisrechtliche


Beanstandungen zu akzeptieren.


2.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


Für die Herstellung des Werkes ist die Benutzung von Geräten oder von Räumen des Auftraggebers


nicht zulässig; ist dies gleichwohl ausnahmsweise erforderlich, so hat der Auftraggeber


diese für die Vertragsleistung notwendige Mitwirkung nur solange zu erbringen,


wie dies zur Vertragserfüllung unabdingbar ist.


Die für die Herstellung des Werkes erforderlichen frei zugänglichen und erhältlichen Materialien,


Geräte und sonstige Hilfsmittel hat der Unternehmer selbst und in eigener Verantwortung


zu beschaffen. Der Bieter versichert, dass er über alle technischen Voraussetzungen für


die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verfügt.


Vertrauliche, umfangreiche oder für den Auftraggeber unentbehrliche Unterlagen können in


dessen Räumen (während der Arbeitszeiten des Auftraggebers) durch den Auftragnehmer


nach vorheriger Absprache benutzt werden.


2.4 Ausschließliche Verwertungsrechte des Auftraggebers und Pflichten des


Auftragnehmers


(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche Recht zur Nutzung des


Werks ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere


a) das Recht zur die Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung und Auswertung des Werks


sowie die zur Verwendung für eigene Arbeiten (§ 23 UrhG)


b) das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)


c) das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)


d) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)


e) das Vortrags- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)


f) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere in Form


von Internetangeboten


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Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche ihm übertragenen Rechte insgesamt oder teilweise


auf Dritte zu übertragen.


(2) Der Unternehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die Aufgrund


dieses Werkvertrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den


Besteller Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach


Beendigung des Werkvertrags weiter.


(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der


Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind oder werden, die aus dem


Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen - soweit sie nicht offenkundig sind -


nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.


Bei Verstößen gegen Absätze 1 bis 3 haftet der Auftragnehmer für alle dem Auftraggeber


entstandenen oder künftig entstehenden Schäden.


Für das vom Auftraggeber erworbene technische Know-how gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.


2.5 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung


Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen


Leistungen gehindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer


unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Leistung ohne besonderen Auftrag


unverzüglich wieder aufzunehmen.


Der Auftraggeber ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Leistung dem Unternehmer gegenüber


Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


Die Ansprüche des Auftraggebers nach Absatz 2 sind ausgeschlossen, wenn der


Auftragnehmer nachweist, dass er die Nichtleistung oder die nicht ordnungsgemäße


Leistung nicht zu vertreten hat. Er hat insbesondere nicht zu vertreten, wenn er seine


vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampfes oder anderer, für ihn unabwendbarer


Ereignisse, nicht erbringen kann. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung


durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den der Auftragnehmer durch rechtswidrige


Handlungen verschuldet hat.


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2.6 Verzinsung bei Rückzahlungsverpflichtung


Muss der Auftragnehmer Beträge aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise


an den Auftraggeber zurückzahlen, so ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der


Zahlung durch den Auftraggeber bis zur Zurückzahlung durch den Auftragnehmer mit 5 %


über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen.


§§ 286, 288 BGB bleiben unberührt.


2.7 Ausschluss anderer Rechtsverhältnisse


Dem Bewerber ist bekannt, dass im Falle der Zuschlagserteilung weder ein Arbeitsverhältnis


noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zum Land Baden-Württemberg begründet wird.


Es werden auch keine Rechtsansprüche auf Begründung eines derartigen Rechtsverhältnisses


ausgelöst.


Der Auftraggeber führt keine sozialversicherungspflichtigen Beiträge und Steuern für den


Auftragnehmer ab. Die vereinbarte Vergütung ist vom Auftragnehmer selbst als „Einkünfte


aus selbständiger Tätigkeit“ zu versteuern.


Für die bei der Vertragsleistung auftretenden Schäden übernimmt der Auftraggeber keine


Haftung.


2.8 Außerordentliche Kündigung


Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden.


2.9 Datenschutz


Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Datengeheimnis nach


§ 6 des Landesdatenschutzgesetzes vom 18.09.2000 (GBl. S. 648) in der jeweils geltenden


Fassung zu wahren.


Dabei hat er alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages


beauftragt sind oder werden, darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, personenbezogene


Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden und dass diese Pflichten auch nach


Beendigung der Tätigkeit fortbestehen. Dies gilt auch für etwaige Unterauftragnehmer.

VeröffentlichungGeonet Ausschreibung 125433 vom 02.05.2011