Titel | Verwertung von Siedlungs- und andere Abfälle | |
Vergabeverfahren | Öffentliche Ausschreibung Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF) | |
Auftraggeber | Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt Elbestr. 7 47800 Krefeld | |
Ausführungsort | DE-47800 Krefeld | |
Frist | 14.10.2015 | |
TED Nr. | 298797-2015 | |
Beschreibung | Abschnitt I: I.1) Stadt Krefeld FB 36 – Fachbereich Umwelt Elbestr. 7 47800 Krefeld Fax: +49 215136602430 E-Mail: thomas.fehlemann@krefeld.de Internet: www.krefeld.de I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers Regional- oder Lokalbehörde I.3) Haupttätigkeit(en) Allgemeine öffentliche Verwaltung Umwelt I.4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber: Entsorgungsleistungen für Grünabfall und Bioabfall aus dem Stadtgebiet Krefeld. II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung Dienstleistungen Dienstleistungskategorie Nr 16 Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Krefeld. NUTS-Code DEA14 II.1.3) Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS) Die Bekanntmachung betrifft einen öffentlichen Auftrag II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens Die Stadt Krefeld (AG) ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) und will den Umschlag, die Verwertung der über die Biotonne getrennt erfassten Bioabfälle sowie der vom örE erfassten Grünabfälle zum 1.1.2016 neu vergeben. Die Bioabfälle (ca. 14 000 t im Jahr 2014) und die Grünabfälle aus privaten Haushaltungen (ca. 1 750 t im Jahr 2014) sind in zugelassenen Anlagen anzunehmen, umzuschlagen, zu transportieren und zu behandeln. Des Weiteren ist die Annahme, der Umschlag, Transport und die Verwertung der im Rahmen der städtischen Grünpflege anfallenden Grünabfälle städtischer Einrichtungen (AVV: 20 02 01) als Abfall zur Verwertung (ca. 4 750 t im Jahr 2014) durchzuführen, soweit diese durch die Stadt oder deren beauftragte Dritte überlassen werden. Darüber hinaus können in Ausübung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit Grünabfälle von Dritten als Abfall zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen an der Annahmestelle angenommen und in geeigneten Anlagen verwertet werden. Der Auftrag wird dabei in insgesamt 2 Fach- und Mengenlosen vergeben: — Los 1: Betrieb einer Annahmestelle und Umschlaganlage für Grünabfälle (AVV: 20 02 01) sowie deren Verwertung, einschließlich etwaiger Transporte zur Verwertungsanlage, — Los 2: Betrieb einer Annahmestelle und Umschlaganlage für Bioabfälle (AVV: 20 03 01 Bioabfälle aus der braunen Tonne, ungekocht und unzubereitet) sowie deren Recycling einschließlich etwaiger Transporte zur Recyclinganlage. II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 90500000, 90510000 Beschreibung: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen. Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen. II.6) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): ja II.1.8) Lose Aufteilung des Auftrags in Lose: ja II.1.9) Angaben über Varianten/Alternativangebote Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein II.2.2) Angaben zu Optionen II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang: Geschätzter Wert ohne MwSt: 5 098 500 EUR Los 1: 6 500 t Grünabfälle (ohne Berücksichtigung der als Abfall zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen angelieferten Mengen) / a (angefallene Abfallmenge im Jahr 2014) x 59 EURO/t (geschätzter Preis anhand der Preise der vergangenen Jahre) x 3 Jahre (max. Vertragslaufzeit): 1 150 500 EUR (Netto). Los 2: 14 000 t Bioabfälle/a x 94 EURO/t (geschätzter Preis anhand der Preise der vergangenen Jahre) x 3 Jahre (max. Vertragslaufzeit): 3 948 000 EUR (Netto). II.2.2) Angaben zu Optionen Optionen: ja Beschreibung der Optionen: Die Verträge können verlängert werden. Zu den einzelnen Vertragslaufzeiten und Verlängerungsoptionen: Los 1. Der Vertrag für die Entsorgung von Grünabfall beginnt zum 1.1.2016 und endet am 31.12.2017. Der Vertrag verlängert sich einmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2018, wenn er nicht durch schriftliche Erklärung der Stadt Krefeld bis spätestens zum 31.8.2017 gekündigt wird. Der Vertrag endet auf jeden Fall zum 31.12.2018. Los 2. Der Vertrag für die Entsorgung von Bioabfall beginnt zum 1.1.2016 und endet am 31.12.2017. Der Vertrag verlängert sich einmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2018, wenn er nicht durch schriftliche Erklärung der Stadt Krefeld bis spätestens zum 31.8.2017 gekündigt wird. Der Vertrag endet auf jeden Fall zum 31.12.2018. II.2.3) Angaben zur Vertragsverlängerung II.2.3) Angaben zur Vertragsverlängerung Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja Zahl der möglichen Verlängerungen: 1 Beginn der Bauarbeiten: Laufzeit in Monaten: 24 (ab Auftragsvergabe) Angaben zu den Losen Los-Nr: 1 Beschreibung Betrieb einer Annahmestelle und Umschlaganlage für Grünabfälle (AVV: 20 02 01) sowie deren Verwertung, einschließlich etwaiger Transporte zur Verwertungsanlage 1) Kurze Beschreibung Annahme, Verwiegung, Zwischenlagerung, Umschlag, Verladung, Transport und Verwertung der im Stadtgebiet Krefeld von 1. dem durch die Stadt beauftragten Dritten angelieferten Grünabfälle (AVV: 20 02 01) aus der mobilen Sammlung und der Sammlung am Wertstoffhof (ca. 1 500 t/a) 2. Haushaltungen angelieferten Grünabfälle (AVV: 20 02 01) als Abfall zur Verwertung aus Haushaltungen (ca. 250 t/a) 3. städtischen Einrichtungen angelieferten Grünabfälle (AVV: 20 02 01) als Abfall zur Verwertung (ca. 4 750 t/a). 2) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 90510000 3) Menge oder Umfang Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfasst in der Stadt Krefeld Grünabfälle aus Haushaltungen über ein Bringsystem am Wertstoffhof, beim derzeitigen AN sowie über eine im Frühjahr und im Herbst stattfindende mobile Grünabfallsammlung (Bringsystem) an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet. Der AG weist darauf hin, dass Schwankungen über den Vertragszeitraum auftreten können, was bei der Kalkulation zu berücksichtigen ist. Auch die Zusammensetzung und Menge der Abfälle ist schwankend, da sie vom Verbraucherverhalten und von der Vegetation abhängig ist. Darüber hinaus fallen im Rahmen der städtischen Grünpflege Grünabfälle (AVV: 20 02 01) (einschließlich Friedhofsabfälle, Baumstubben und Wurzeln) als Abfall zur Verwertung (ca. 4 750 t/a) an. Des Weiteren werden beim derzeitigen Auftragnehmer Grünabfälle (AVV: 20 02 01) als Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten von gewerblichen Dritten angeliefert, die nicht der Überlassungspflicht an die Stadt Krefeld unterliegen und daher zukünftig ebenfalls dem AN angedient werden können. Die Menge betrug im Jahr 2014 ca. 4 400 t. Ein vertraglicher Anspruch des AN auf diese Mengen besteht hierbei jedoch nicht. Zum Grünabfall im Sinne der Ausschreibung gehören auch Baumstubben, Wurzeln, Friedhofsabfälle o. ä., die auf den Abfallsammelstellen gesondert erfasst werden. Die Friedhofsabfälle sind durch die gemeinsame Entsorgung mit anderen Materialien – hauptsächlich Plastik – durchsetzt. Die Abfälle sind vom AN an einer zugelassenen Annahmestelle und Umschlaganlage anzunehmen sowie im Anschluss hieran zu einer zugelassen Verwertungsanlage zu transportieren und in dieser ordnungsgemäß und in rechtlich zulässiger Weise zu behandeln. Die Annahme, Verwiegung, Zwischenlagerung und Verladung der Abfälle an der Annahmestelle und Umschlaganlage muss dabei in einer Anlage innerhalb des Umkreises von 4 Kilometern Luftlinie um den geografischen Mittelpunkt des Stadtgebietes Krefeld erfolgen. Als geografischer Mittelpunkt wird dabei der Mittelpunkt der Straßenkreuzung Uerdinger Straße und Grenzstraße in Krefeld zugrunde gelegt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat unter Mitwirkung der Stadt Krefeld einen Luftreinhalteplan zur Minderung der Stickstoffdioxid -und Feinstaubbelastung für das Stadtgebiet aufgestellt. Die Vorgaben des Luftreinhalteplanes sind zu beachten. Die zu entsorgenden Abfälle werden durch Dritte an der im Angebot angegebenen Annahmestelle und Umschlaganlage des AN angeliefert. Die Einsammlung und der Transport der Grünabfälle (AVV: 20 02 01) zur Annahme und Umschlaganlage sind damit nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens. Die Anlieferung in der Anlage muss montags bis freitags 6:00 bis 22.00 Uhr, Sa 6.00 bis 14.00, Heiligabend und Silvester 6:30 bis 14:00 Uhr möglich sein. Abweichende Anlieferungszeiten sind nach Absprache mit dem AG zu ermöglichen, insbesondere wenn durch Feiertage, Witterungsbedingungen o. a. Verschiebungen im Sammelverkehr eintreten (weitere Anlieferung am Samstag). Die Anlieferung muss mit allen branchenüblichen Sammel- und Transportfahrzeugen möglich sein (z. B. Müllsammelfahrzeugen, Großraumtransportern, Abroll- bzw. Absetzbehälterfahrzeuge mit einem Fassungsvolumen von bis zu 36 cbm, Pritschenfahrzeuge, Kehrmaschinen, etc). Die Anlage muss über eine geeichte Waage bis zu mindestens 40 t Gesamtgewicht mit elektronischer Datenverarbeitung und Zwangsprotokollierung verfügen. Es erfolgt stets eine Hin- und Rückwiegung. Dem Anlieferer ist bei jeder Anlieferung eine Wiegenote auszuhändigen, die Basis der Abrechnung zwischen dem AG/Anlieferer/Abfallerzeuger und dem AN ist. Kleinanlieferungen aus Haushaltungen bis zu einem Anlieferungsvolumen von 1 m sind nach der vom Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen vom 6.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung anzunehmen und abzurechnen. Die Anzahl der Kleinanlieferungen betrug im Jahr 2014 insgesamt 17.635 mit einer Anzahl monatlicher Kleinanlieferungen zwischen 300 und 2 500. Der AN sichert eine zügige Abfertigung der Anlieferfahrzeuge zu. Sofern die Gesamtzeit je Anlieferung (gemessen vom Eintreffen an einer etwaigen Warteschlange vor der Waage bis zum Abschluss der Rückverwiegung) im Wochenmittel bei Containerzügen 45 Minuten, bei Großraumtransportern 30 Minuten oder bei Müllfahrzeugen 20 Minuten übersteigt, ist der AG berechtigt, die ihm entstehenden Mehrkosten vom Entgelt nach § 11 Entsorgungsvertrag abzuziehen. Der AN ermöglicht den Anlieferern die Durchführung einer besenreinen Säuberung von Fahrzeugbehältern und Containern. Der AN transportiert die Abfälle von der Annahmestelle / Umschlaganlage und führt den Transport zu der im Angebot benannten Verwertungsanlage und die Verwertung der Abfälle gemäß § 3 Abs. 23 KrWG durch. Die Verwertung hat hierbei unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Die durch den AN übernommen Abfälle sind von diesem in geeigneten und für diesen Zweck zugelassenen Verwertungsanlagen zu verwerten. Gegenstand der Ausschreibung ist hierbei kein bestimmtes technisches Verfahren. Die vom AN vorgesehenen Verwertungsverfahren müssen den geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Sollen die Grünabfälle zur Verwertung als Düngemittel aufbereitet werden, so sind sie entsprechend der Bioabfallverordnung einer hygienisierenden Behandlung zu unterziehen. Eine direkte landwirtschaftliche oder landschaftsbauliche Verwertung ohne vorherige Kompostierung ist unzulässig. Ebenfalls ist unzulässig, Abfälle außerhalb hierfür zugelassener Anlagen zu lagern. Der AN kann ausnahmsweise Abfälle in einer anderen zugelassenen Verwertungsanlage behandeln, sofern — er den AG im Vorwege informiert (siehe auch, sofern es sich nicht um eigene Anlagen des AN handelt, § 13 Entsorgungsvertrag), — er dem AG nachgewiesen hat, dass der Betreiber der anderen Anlage zuverlässig, fachkundig und leistungsfähig ist (Nachweise sind wie beim Angebot einzureichen), und — die nachstehenden Anforderungen erfüllt werden. Der AN hat – auch für Leistungen etwaiger Nachunternehmer – gegenüber dem AG zu gewährleisten, dass sämtliche Anlagen und Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt den rechtlichen Bestimmungen und den Auflagen der Zulassungsbehörden entsprechen. Der AN sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmer müssen während der gesamten Vertragslaufzeit Inhaber der für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse usw. sein. Der AN und die von ihm beauftragten Nachunternehmer haben diese auf eigene Kosten zu beantragen und aufrechtzuerhalten. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass gegenüber den zuständigen Behörden insbesondere rechtzeitig die erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Eine Rücknahme der bei der Verwertung entstehenden Produkte oder Abfälle durch den AG erfolgt nicht. Geschätzter Wert ohne MwSt: 1 150 500 EUR 4) Abweichung von der Vertragslaufzeit oder vom Beginn bzw. Ende des Auftrags 5) Zusätzliche Angaben zu den Losen 1. Leistungspflichten: Nachfolgend werden die Leistungspflichten des AN beschrieben. 1.1 Allgemeine Pflichten: Der AN führt ab dem 1.1.2016 die Annahme, Verwiegung, Zwischenlagerung, den Umschlag sowie die Verladung an der Annahmestelle und Umschlaganlage sowie den Transport zur und die Entsorgung der vom AG bzw. von dessen beauftragtem Dritten angelieferten Abfälle in der im Angebot genannten Verwertungsanlage durch. Der Transport der Abfälle von der Annahmestelle/Umschlaganlage zur Verwertungsanlage ist hierbei ebenfalls Vertragsgegenstand. Die Leistung umfasst auch die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher bei der Behandlung entstandener Fraktionen einschl. etwaiger Weitertransporte dieser Behandlungsfraktionen. Der AN übernimmt unabhängig von der Betriebsbereitschaft der jeweiligen Anlagen die Entsorgungsgarantie für die von diesem Vertrag erfassten Abfälle für die Laufzeit des Vertrags. Zur Leistung gehört auch die Entsorgung von enthaltenen Störstoffen; die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 1.2 Zu entsorgende Abfälle: Der AN hat keinen Anspruch auf eine besondere Zusammensetzung, besondere Eigenschaften oder einen besonderen Jahresgang der übergebenen Abfälle. Diesbezügliche Informationen in den Vergabeunterlagen dienen nur der Information der Bieter und sind nicht Vertragsbestandteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den Abfallanlieferungen Bestandteile enthalten sind, welche die Funktionsfähigkeit der Entsorgungsanlage beeinträchtigen können. Es ist Aufgabe des AN, solche Störstoffe technisch zu kontrollieren und zu entsorgen. Der AG ist berechtigt, sämtliche Grünabfälle sowie Bioabfälle dem AN zur Entsorgung zu übergeben. 1.3 Entgeltbemessung: Das Entgelt ist so zu kalkulieren, dass damit alle erforderlichen Leistungen inkl. aller Nebenleistungen abgegolten sind. Mit dem Entgelt sind auch alle Aufwendungen abgedeckt. Die maßgeblichen Mengen für das Entgelt ergeben sich aus der Eingangsverwiegung der für die Anlieferung genutzten Behandlungs- oder Umschlaganlage. Mit der Monatsabrechnung hat der AN per E-Mail eine Excel- Listenaufstellung zu übersenden, aus der für jeden Wiegevorgang hervorgeht: Abfallart/Kunde, Wiegeschein Nr., Kfz-Kennzeichen, Datum, Uhrzeit Hinwiegung, Uhrzeit Rückwiegung, Gewichte Brutto, Netto und Tara. 2. Kontrollrechte des AG und Nachweispflichten des AN: Der AG hat im Hinblick auf seine Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gegenüber dem AN umfassende Kontrollrechte über sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten des AN. Daher hat der AN monatlich den Verbleib aller an der Annahme- und Umschlaganlage angenommen Abfälle zu dokumentieren und dem AG bis zum dritten Werktag des Folgemonats schriftlich eine Mengendarstellung in übersichtlicher Form zu überlassen. Der AN dokumentiert darüber hinaus jährlich im Nachhinein schriftlich den vollständigen Verbleib der übernommen Abfälle und der bei deren Verwertung entstehenden Abfälle. Dabei sind insbesondere Angaben zur Menge und Herkunft der Abfälle, zur Art und der Menge der bei der Verwertung anfallenden Abfälle und zu deren Entsorgung bzw. Endverbleib zu machen. Die Angaben sind dem AG durch den AN bis spätestens Ende Januar des Folgejahres vorzulegen. Auf gesonderte Anforderung des AG hat der AN binnen 14 Tagen den vollständigen Verbleib der vom AG übernommen Abfälle nachzuweisen. Los-Nr: 2 Beschreibung Betrieb einer Annahmestelle und Umschlaganlage für Bioabfälle (AVV: 20 03 01 Bioabfälle aus der braunen Tonne, ungekocht und unzubereitet) sowie deren Recycling einschließlich etwaiger Transporte zur Recyclinganlage 1) Kurze Beschreibung Annahme, Verwiegung, Zwischenlagerung, Umschlag, Verladung, Transport und Recycling von ca. 14 000 t/a Bioabfällen (AVV: 20 03 01 Bioabfälle aus der braunen Tonne, ungekocht und unzubereitet) in zugelassenen Entsorgungsanlagen. Zum Bioabfall aus der Biotonne gehören auch Tannenbäume die gemeinsam mit den Bioabfällen aus der Biotonne eingesammelt werden. Die Abfälle sind vom AN an einer zugelassenen Annahmestelle und Umschlaganlage anzunehmen sowie im Anschluss hieran zu einer zugelassen Recyclinganlage zu transportieren und in dieser ordnungsgemäß und in rechtlich zulässiger Weise zu behandeln. Die Annahme, Verwiegung, Zwischenlagerung und Verladung der Abfälle an der Annahmestelle und Umschlaganlage muss dabei in einer Anlage innerhalb des Umkreises von 4 Kilometern Luftlinie um den geografischen Mittelpunkt des Stadtgebietes Krefeld erfolgen. Als geografischer Mittelpunkt wird dabei der Mittelpunkt der Straßenkreuzung Uerdinger Straße und Grenzstraße in Krefeld zugrunde gelegt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat unter Mitwirkung der Stadt Krefeld einen Luftreinhalteplan zur Minderung der Stickstoffdioxid -und Feinstaubbelastung für das Stadtgebiet aufgestellt. Die Vorgaben des Luftreinhalteplanes sind zu beachten. 2) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 90510000 3) Menge oder Umfang Für die Sammlung der Bioabfälle aus der braunen Tonne sind in der Stadt Krefeld Behältergrößen von 120 Liter und 240 Liter zugelassen. Insgesamt waren im Jahr 2014 durchschnittlich 25 446 Stück MGB 120 l und 5 989 Stück MGB 240 l zur Sammlung von Bioabfällen aufgestellt. Der Anschlussgrad an die Biotonne beträgt gemessen an der Anzahl der Gebäude im Stadtgebiet damit ca. 56 %. Die Abfalleinsammlung erfolgt 14-täglich. Kompostierbare Abfälle im Sinne der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der derzeit geltenden Fassung (AbfS) sind: Bioabfälle (Gartenabfälle wie Äste und Zweige mit einem Durchmesser bis maximal 10 cm, Obst, Gemüse, andere organische Haushaltsabfälle „vor dem Kochtopf“ und unzubereitet. Nicht dazu gehören Abfälle wie zum Beispiel: Altglas, Bauabfälle, Sperrmüll, Altholz, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Problemabfälle, Kleinmengen von gefährlichen Abfällen, Restabfall. Es ist nicht auszuschließen, dass solche Abfälle (insbes. Störstoffe wie Kunststoffe, Glas oder andere Siedlungsabfälle) in den Bioabfällen enthalten sind. Wenn also von Bioabfällen gesprochen wird, ist stets die Gesamtheit der von den angeschlossenen Nutzern in die Biotonne eingegebenen Abfälle gemeint. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil an unerwünschten Materialien vergleichbar mit den Anteilen in anderen Städten ist. Der Bioabfall wird in der Regel montags bis freitags angeliefert. Auf Grund von Feiertagsverschiebungen werden auch vereinzelt Bioabfälle an Samstagen angeliefert. Feiertagsverschiebungen werden vom AG rechtzeitig vorher bekannt gegeben. Der AG weist darauf hin, dass Schwankungen über den Vertragszeitraum auftreten können, was bei der Kalkulation zu berücksichtigen ist. Auch die Zusammensetzung und Menge der Abfälle ist schwankend, da sie vom Verbraucherverhalten und von der Vegetation abhängig ist. Die zu entsorgenden Abfälle werden durch den AG bzw. dessen Beauftragten an der im Angebot angegebenen Annahmestelle und Umschlaganlage des AN angeliefert. Die Einsammlung und der Transport der Bioabfälle (AVV: 20 03 01 Bioabfälle aus der braunen Tonne, ungekocht und unzubereitet) zur Annahmestelle und Umschlaganlage sind damit nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens. Der Bioabfall wird in der Regel montags bis freitags angeliefert. Auf Grund von Feiertagsverschiebungen werden auch vereinzelt Bioabfälle an Samstagen angeliefert. Die Anlieferung in der Anlage muss daher montags bis freitags 6.30 bis 17.30 Uhr, Sa 6.30 bis 16.00 Uhr, Heiligabend und Silvester von 6:30 bis 14:00 Uhr möglich sein. Abweichende Anlieferungszeiten sind nach Absprache zu ermöglichen, insbesondere wenn durch Feiertage, Witterungsbedingungen o. a. Verschiebungen im Sammelverkehr eintreten (weitere Anlieferung am Samstag). Die Anlieferung muss mit allen branchenüblichen Sammel- und Transportfahrzeugen möglich sein (z. B. Abfallsammelfahrzeugen mit Pressaufbau bzw. Drehtrommelaufbau mit einem Fassungsvermögen von bis zu 21 m ). Es erfolgen täglich ca. 3 bis 10 Anlieferungen pro Tag mit einer Menge von 10 bis 90 t pro Tag. Die Anlage muss über eine geeichte Waage mit elektronischer Datenverarbeitung und Zwangsprotokollierung verfügen. Es erfolgt stets eine Hin- und Rückwiegung. Dem Anlieferer ist bei jeder Anlieferung eine Wiegenote auszuhändigen, die Basis der Abrechnung zwischen dem AG/Anlieferer/Abfallerzeuger und dem AN ist. Der AN sichert eine zügige Abfertigung der Anlieferfahrzeuge zu. Sofern die Gesamtzeit je Anlieferung (gemessen vom Eintreffen an einer etwaigen Warteschlange vor der Waage bis zum Abschluss der Rückverwiegung) im Wochenmittel bei Containerzügen 45 Minuten, bei Großraumtransportern 30 Minuten oder bei Müllfahrzeugen 20 Minuten übersteigt, ist der AG berechtigt, die ihm entstehenden Mehrkosten vom Entgelt nach § 11 Entsorgungsvertrag abzuziehen. Der AN ermöglicht den Anlieferern die Durchführung einer besenreinen Säuberung von Fahrzeugbehältern und Containern. Der AN transportiert die Abfälle von der Annahmestelle/Umschlaganlage und führt den Transport zu der im Angebot benannten Recyclinganlage und das Recycling g mäß § 3 Abs. 25 KrWG durch. Das Recycling hat hierbei unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Die durch den AN übernommen Abfälle sind von diesem in geeigneten und für diesen Zweck zugelassenen Recyclinganlagen zu verwerten. Eine Vorsortierung und Absiebung allein reicht nicht aus, um die entsprechende Anlage als Recyclinganlage zu qualifizieren. Gegenstand der Ausschreibung ist kein bestimmtes technisches Verfahren. Die vom AN vorgesehenen Recyclingverfahren müssen den geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Sollen die Bioabfälle zur Verwertung als Düngemittel aufbereitet werden, so sind sie entsprechend der Bioabfallverordnung einer hygienisierenden Behandlung zu unterziehen. Eine direkte landwirtschaftliche oder landschaftsbauliche Verwertung ohne vorherige Kompostierung ist unzulässig. Ebenfalls ist unzulässig, Abfälle außerhalb hierfür zugelassener Anlagen zu lagern. Der AN kann ausnahmsweise Abfälle in einer anderen zugelassenen Recyclinganlage behandeln, sofern — er den AG im Vorwege informiert (siehe auch, sofern es sich nicht um eigene Anlagen des AN handelt, § 13 Entsorgungsvertrag), — er dem AG nachgewiesen hat, dass der Betreiber der anderen Anlage zuverlässig, fachkundig und leistungsfähig ist (Nachweise sind wie beim Angebot einzureichen), und — die nachstehenden Anforderungen erfüllt werden. Der AN hat – auch für Leistungen etwaiger Nachunternehmer – gegenüber dem AG zu gewährleisten, dass sämtliche Anlagen und Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt den rechtlichen Bestimmungen und den Auflagen der Zulassungsbehörden entsprechen. Der AN sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmer müssen während der gesamten Vertragslaufzeit Inhaber der für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse usw. sein. Der AN und die von ihm beauftragten Nachunternehmer haben diese auf eigene Kosten zu beantragen und aufrechtzuerhalten. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass gegenüber den zuständigen Behörden insbesondere rechtzeitig die erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Eine Rücknahme der bei der Verwertung entstehenden Produkte oder Abfälle durch den AG erfolgt nicht. Geschätzter Wert ohne MwSt: 3 948 000 EUR 4) Abweichung von der Vertragslaufzeit oder vom Beginn bzw. Ende des Auftrags 5) Zusätzliche Angaben zu den Losen 1. Leistungspflichten Nachfolgend werden die Leistungspflichten des AN beschrieben. 1.1 Allgemeine Pflichten Der AN führt ab dem 1.1.2016 die Annahme, Verwiegung, Zwischenlagerung, den Umschlag sowie die Verladung an der Annahmestelle und Umschlaganlage sowie den Transport zur und die Entsorgung der vom AG bzw. von dessen beauftragtem Dritten angelieferten Abfälle in der im Angebot genannten Recyclinganlage durch. Der Transport der Abfälle von der Annahmestelle/Umschlaganlage zur Recyclinganlage ist hierbei ebenfalls Vertragsgegenstand. Die Leistung umfasst auch die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher bei der Behandlung entstandener Fraktionen einschl. etwaiger Weitertransporte dieser Behandlungsfraktionen. Der AN übernimmt unabhängig von der Betriebsbereitschaft der jeweiligen Anlagen die Entsorgungsgarantie für die von diesem Vertrag erfassten Abfälle für die Laufzeit des Vertrags. Zur Leistung gehört auch die Entsorgung von enthaltenen Störstoffen; die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 1.2 Zu entsorgende Abfälle: Der AN hat keinen Anspruch auf eine besondere Zusammensetzung, besondere Eigenschaften oder einen besonderen Jahresgang der übergebenen Abfälle. Diesbezügliche Informationen in den Vergabeunterlagen dienen nur der Information der Bieter und sind nicht Vertragsbestandteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den Abfallanlieferungen Bestandteile enthalten sind, welche die Funktionsfähigkeit der Entsorgungsanlage beeinträchtigen können. Es ist Aufgabe des AN, solche Störstoffe technisch zu kontrollieren und zu entsorgen. Der AG ist berechtigt, sämtliche Grünabfälle sowie Bioabfälle dem AN zur Entsorgung zu übergeben. 1.3 Entgeltbemessung: Das Entgelt ist so zu kalkulieren, dass damit alle erforderlichen Leistungen inkl. aller Nebenleistungen abgegolten sind. Mit dem Entgelt sind auch alle Aufwendungen abgedeckt. Die maßgeblichen Mengen für das Entgelt ergeben sich aus der Eingangsverwiegung der für die Anlieferung genutzten Behandlungs- oder Umschlaganlage. Mit der Monatsabrechnung hat der AN per E-Mail eine Excel- Listenaufstellung zu übersenden, aus der für jeden Wiegevorgang hervorgeht: Abfallart/Kunde, Wiegeschein Nr., Kfz-Kennzeichen, Datum, Uhrzeit Hinwiegung, Uhrzeit Rückwiegung, Gewichte Brutto, Netto und Tara. Sofern aufgrund rechtlicher Vorgaben innerhalb des Vergabezeitraumes eine Veränderung des Erfassungssystems für Bioabfälle z. B. hinsichtlich eines Ausschlusses von Bioabfällen aus dem Restabfallbehälter, hinsichtlich der Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges oder zur Erfassung von Bioabfällen „nach dem Kochtopf“ erfolgt, stimmen AN und AG das Vorgehen ab. 2. Kontrollrechte des AG und Nachweispflichten des AN: Der AG hat im Hinblick auf seine Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gegenüber dem AN umfassende Kontrollrechte über sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten des AN. Daher hat der AN monatlich den Verbleib aller an der Annahme- und Umschlaganlage angenommen Abfälle zu dokumentieren und dem AG bis zum dritten Werktag des Folgemonats schriftlich eine Mengendarstellung in übersichtlicher Form zu überlassen. Der AN dokumentiert darüber hinaus jährlich im Nachhinein schriftlich den vollständigen Verbleib der übernommen Abfälle und der bei der Verwertung entstehenden Abfälle. Dabei sind insbesondere Angaben zur Menge und Herkunft der Abfälle, zur Art und der Menge der bei der Verwertung bzw. beim Recycling anfallenden Abfälle und zu deren Entsorgung bzw. Endverbleib zu machen. Die Angaben sind dem AG durch den AN bis spätestens Ende Januar des Folgejahres vorzulegen. Auf gesonderte Anforderung des AG hat der AN binnen 14 Tagen den vollständigen Verbleib der vom AG übernommen Abfälle nachzuweisen. Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben III.1) Bedingungen für den Auftrag III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: Erfüllt der Auftragnehmer vertragliche Verpflichtungen schuldhaft, so hat der Auftraggeber neben dem Anspruch auf Erfüllung, einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 % der Gesamtvergütung der bereits ohne Mehrwertsteuer bezahlten Vergütung. Vertragsstrafen können mit dem zu zahlenden Entgelt verrechnet werden. Siehe hierzu § 11 des Vertrages. III.1.1) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: Der Auftragnehmer hat die Rechnung in zweifacher Ausfertigung monatlich bis zum dritten Werktag des Folgemonats auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen zu stellen. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der prüffähigen Rechnung und der Wiegebelege ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist die Stadt zum Skontoabzug in Höhe von 2 % berechtigt. III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertreter. Mit dem Angebot ist eine von allen Mitgliedern unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung mit der Angabe von sämtlichen Bietern und dem bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren gemäß Formblatt 6. III.1.3) Sonstige besondere Bedingungen: Darlegung der besonderen Bedingungen: Die Auftraggeberin ist zur Einhaltung der Vorschriften des Tariftreue-und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) verpflichtet. Mit dem Angebot sind die folgenden Erklärungen und Nachweise abzugeben: — Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung gem. Formblatt 1, — Verpflichtungserklärung soziale Kriterien nach § 18 TVgG – ILO Kernarbeitsnorm gemäß Formblatt 2 — TVgG Besondere vertragliche Nebenbedingungen ILO/Nachunternehmer gemäß Formblatt 3 — Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG – NRW zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie gem. Formblatt 4. — Erklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz gemäß Formblatt 5. Zudem wird die Auftraggeberin die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/VOL) für die Vergabe von Dienstleistungen zur Vertragsgrundlage machen. III.2) Teilnahmebedingungen III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: 1. Berufs- oder Handelsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate (Stichtag: Angebotsabgabefrist nach Ziffer IV.3.4)). 2. Eigenerklärung zu unternehmensbezogenen Daten unter Benennung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Berufsgenossenschaft mit Mitgliedsnummer gem. Ziffer 2 des Angebotsschreibens. 3. Eigenerklärung des Bieters, dass Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 4 und Abs. 6 VOL/A nicht vorliegen gem. Ziffer 3 des Angebotsschreibens. 4. Eigenerklärung, dass eine der ausgeschriebenen Leistung und deren Umfang entsprechende Betriebshaftlichtversicherung (Deckungssumme für Personenschäden mindestens 1 500 000 EUR; für sonstige Schäden mindestens 1 500 000 EUR) vorliegt oder im Falle des Zuschlages abgeschlossen bzw. erweitert wird gem. Ziffer 2 des Angebotsschreibens. 5. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Ziffer III.2.1) Nr. (1) bis (4) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung (Ziffer III.1.3)) gem. Formblatt 6 abzugeben. 6. Bei Einsatz von Nachunternehmern, auf die sich der Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit gem. Ziffer III.2.2) und III.2.3) beruft, haben auch die Nachunternehmer alle Erklärungen zur persönlichen Lage nach Ziffer III.2.1) Nr. (1) bis (4) abzugeben und mittels einer Verpflichtungserklärung gem. Formblatt 7 zu versichern, dass sie im Falle der Zuschlagserteilung ihre Fähigkeiten dem Bieter zur Verfügung stellen werden. III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: 1) Eigenerklärung zum Gesamtumsatz und zum Umsatz mit Leistungen, die mit der ausgeschriebenen vergleichbar sind (Sparte Verwertung von Grünabfällen / Recycling von Bioabfällen) der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre gemäß Formblatt 8. Der Gesamtumsatz muss durchschnittlich 2 000 000 EUR pro Geschäftsjahr betragen. 2) Im Falle von Bietergemeinschaften müssen die Angaben zum Umsatz für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Die Mindestumsätze können von der Bietergemeinschaft gemeinsam nachgewiesen werden. 3) Bei Einsatz von Nachunternehmern, auf die sich der Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruft, hat der Nachunternehmer die unter Ziffer III.2.2) bezeichneten Nachweise in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeit des Nachunternehmers beruft. Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Der Gesamtumsatz muss durchschnittlich mindestens 2 000 000 EUR pro Geschäftsjahr betragen. III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: 1) Eigenerklärung zur Anzahl der Mitarbeiter in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß Formblatt 9. 2) Eigenerklärung zu der/den vorgesehenen Annahmestelle(n) und Umschlaganlage(n) für die Grünabfälle/Bioabfälle gemäß Formblatt 10. 3) Eigenerklärung zur tatsächlichen Eignung und rechtlichen Zulässigkeit der in der Anlagenliste angegebenen Annahmestelle(n) und Umschlaganlage(n) und zur Verfügbarkeit gemäß Formblatt 11. Der Nachweis über die aktuelle Zertifizierung der vorgesehenen Annahmestelle(n) und Umschlaganlage(n) für die Grünabfälle/Bioabfälle nach der Entsorgungsfachbetriebsordnung oder einer vergleichbaren/gleichwertigen Vorschrift ist nach Aufforderung durch die Stadt vorzulegen. 4) Eigenerklärung zu der/den vorgesehenen Verwertungsanlage(n) für Grünabfall/Bioabfall gemäß Formblatt 12. 5) Eigenerklärung zur tatsächlichen Eignung und rechtlichen Zulässigkeit der in der Anlagenliste angegebenen Verwertungsanlage und zur Anlagenverfügbarkeit gemäß Formblatt 13. Der Nachweis über die aktuelle Zertifizierung der vorgesehenen Annahmestelle(n) und Umschlaganlage(n) für die Grünabfälle/Bioabfälle nach der Entsorgungsfachbetriebsordnung oder einer vergleichbaren/gleichwertigen Vorschrift ist nach Aufforderung durch die Stadt vorzulegen. 6) Entsorgungskonzept: Ausführliche Beschreibung der technischen und organisatorischen Konzeption zur Abwicklung beginnend bei der Annahme des Abfalls bis zur letztendlichen Entsorgung, unter Nennung der Behandlungsstufen und der Stoffströme. Es sind Anlagen (Name, Anschrift) anzugeben, die im Auftragsfall genutzt werden. 7) Ausfallkonzept: Ausführliche Beschreibung der technischen und organisatorischen Konzeption, wie bei Anlagenstillständen die kontinuierliche Annahme/Abnahme der Grünabfälle/Bioabfälle gewährleistet wird. 8) Eigenerklärung zu mit der Leistung vergleichbaren Referenzprojekten (Verwertung von Grünabfällen und Bioabfällen) aus dem Zeitraum ab dem 1.1.2012 bis 31.12.2014 mit detaillierten Angaben zum Betreiber, zu den verarbeiteten Mengen, zum Auftragsvolumen, Ausführungszeit und Auftraggeber mit Ansprechpartnern gemäß Formblatt 14. Unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung zum Nachfordern von fehlenden Nachweisen und Erklärungen (z. B. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 – Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.9.2012 – VII-Verg 108/11; VK Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2013 – VgK-3/2013) werden die Bieter darauf hingewiesen, dass die geforderten Eignungsnachweise mit den gestellten Mindestanforderungen inhaltlich nicht nachgebessert werden können, vorbehaltlich einer Rechtsprechungsänderung. III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge III.3.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: nein III.3.2) Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal Juristische Personen müssen die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind: nein Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Verfahrensart IV.1.1) Verfahrensart Offen IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden IV.1.3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs IV.2) Zuschlagskriterien IV.2.1) Zuschlagskriterien Niedrigster Preis IV.2.2) Angaben zur elektronischen Auktion Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein IV.3) Verwaltungsangaben IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: 2015-361-T1-Fe-2 IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags nein IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen bzw. der Beschreibung Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen oder die Einsichtnahme: 14.10.2015 Kostenpflichtige Unterlagen: nein IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge 15.10.2015 - 12:00 IV.3.5) Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber IV.3.6) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können Deutsch IV.3.7) Bindefrist des Angebots bis: 30.11.2015 IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote Tag: 16.10.2015 - null Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: nein Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein VI.2) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein VI.3) Zusätzliche Angaben 1. Alle für die Angebotsabgabe benötigten Formblätter und vertraglichen Regelwerke kann der Interessent bei der unter Ziffer I.1) bezeichneten Stelle anfordern. 2. Das Angebot sowie sämtliche Angaben, Nachweise, Erklärungen etc. sind in deutscher Sprache abzufassen und einzureichen. 3. Es sind ausschließlich die vom AG vorgegebenen Formblätter zu verwenden. Diese sind an der dafür vorgesehenen Stelle vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. 4.Die Angebote sind mit der Angabe „Nicht öffnen. – Angebot Entsorgungsleistungen für Grünabfall und Bioabfall aus dem Stadtgebiet Krefeld Aktenzeichen: 2015-361-T1-Fe-2“ zu kennzeichnen- und bis zur unter Ziffer IV.3.4) genannten Frist bei der unter Ziffer I.1) angegebenen Adresse in einem fest verschlossenen Umschlag im Original einzureichen. 5. Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich schriftlich (per Fax, Mail oder Brief) an die unter Ziffer I.1) angegebene Kontaktstelle zu richten. Die unter Ziffer I.1) benannte Kontaktstelle behält sich vor, Rückfragen, die nicht bis spätestens 6 Kalendertage vor dem Abgabetermin eingegangen sind, nicht zu beantworten. 6. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 7. Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Angebote durch den Auftraggeber findet nicht statt. 8. Hinsichtlich der Qualität der Abfälle wird seitens der Vergabestelle keine Gewährleistung übernommen. VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Vergabekammer Rheinland – Spruchkörper Düsseldorf Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Deutschland E-Mail: angelika.nauels@brd.nrw.de Telefon: +49 2114753053 Internet: www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer Fax: +49 2114753989 VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der unter IV.4.1) aufgeführten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen, § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB. VI.4.3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Vergabekammer Rheinland – Spruchkörper Düsseldorf Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Deutschland E-Mail: angelika.nauels@brd.nrw.de Telefon: +49 2114753053 Internet: www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer Fax: +49 2114753989 VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 20.08.2015 | |
Veröffentlichung | Geonet Ausschreibung 134058 vom 26.08.2015 |