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Titel

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Planungsleistungen für Neubau der B 281 Ortsumgehung Rockendorf - Krölpa

Vergabeverfahren

Öffentliche Ausschreibung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)

Vergabestelle

Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr Abteilung 5 Autobahnen
Hallesche Str. 15
99085 Erfurt

Ausführungsort

DE-99085 Erfurt

Frist

29.04.2026

TED Nr.

00214114-2026

Beschreibung

1. Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr Abteilung 5 Autobahnen
Hallesche Str. 15
99085 Erfurt

1.1 Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, Referat 41 - Neubau

 

E-Mail: mailto:post-neubau@tlbv.thueringen.de 

 

2. Verfahren

2.1 Verfahren Titel: Freiberufliche Leistungen - B 281 OU Rockendorf - Krölpa; Überarbeitung Lph 2 und Lph 3-4 Verkehrsanlage, inkl. notwendiger fachlicher Planungen Beschreibung: Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr plant den Neubau der B 281 Ortsumgehung Rockendorf - Krölpa. Die Ortsumgehung ist im Bundeverkehrswegeplan 2030 mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Kennung des Verfahrens: 5d8ffc6a-ff6b-4272-8453-bca9cd7e6974 Interne Kennung: 152-0055/26-F-OV-41 Verfahrensart: Offenes Verfahren Das Verfahren wird beschleunigt: nein

 

2.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros

 

2.1.2 Erfüllungsort Stadt: Krölpa Land, Gliederung (NUTS): Saale-Orla-Kreis (DEG0K) Land: Deutschland Zusätzliche Informationen: Freistaat Thüringen, Saale-Orla-Kreis, B 281 OU Rockendorf - Krölpa

 

2.1.3 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 302 500,00 EUR

 

2.1.4 Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Bindefrist bis mind. 26.06.2026 Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU vgv - Zusätzliche Rechtsgrundlage: Vergabe unterliegt den Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes. ACHTUNG: Gemäß § 8 Absatz 1 ThürVgG können nur Angebote gewertet werden, denen eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergabegesetzes beigefügt ist.

 

2.1.6 Ausschlussgründe Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: § 123 Absatz 1 GWB Ziff. 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Ziff. 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen Ziff. 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) Ziff. 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Ziff. 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Ziff. 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Ziff. 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) Ziff. 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Ziff. 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Ziff. 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) + § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ziff. 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird   Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: § 123 Absatz 4 GWB Ziff. 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde Ziff. 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann   Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat   Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken   Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann   Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann   Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat   Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln Ziff. 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln     Dieser HTML-Code enthält die formatierten Absätze und Zeilenumbrüche gemäß den Anforderungen. 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Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 201602 vom 21.04.2026