Titel | Lieferung eines Massenspektrometers | |
Vergabeverfahren | Öffentliche Ausschreibung | |
Auftraggeber | Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Postfach 10 01 63 76185 Karlsruhe | |
Ausführungsort | DE-76185 Karlsruhe | |
Frist | 08.08.2012 | |
Beschreibung | 1. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Postfach 10 01 63 76185 Karlsruhe Telefax: 0721/5600-1456 Ansprechpartner: Abt. 6, Ref. 61. Tel. 0721-5600-1418 E-Mail: monika.anselment@lubw.bwl.de Internet: www.lubw.baden-wuerttemberg.de Inhalt: Teil A Vertragsbedingungen Teil B Leistungsbeschreibung Teil C Leistungsverzeichnis Bestätigung: Das Angebot umfasst die Teile A bis C. Ort, Datum, Unterschrift des Bieters, Firmenstempel Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Teil A: Vertragsbedingungen A1 Allgemeines 1. Leistungen Für die Vergabe finden die "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen" (VOL/A) und die "Mittelstandsrichtlinien für öffentliche Aufträge" Anwendung. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. 1.1 Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile: - die Ausschreibungsunterlagen (Teile A bis C) - "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" - (VOL/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, unter Ausschluss anderer All gemeiner Geschäftsbedingungen des Bieters. Die VOL/B liegt beim Auftraggeber zur Einsichtnahme bereit. - im Angebot gemachte Angaben des Bieters, sofern ihnen vom Auftraggeber nicht widersprochen wird. - Die Einkaufsbedingungen der LUBW, die Sie bei Bedarf anfordern oder im Internet unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de einsehen können, werden Vertragsbestandteil. Sie gelten gegenüber der VOL/B nachrangig. 1.2 Die Zuverlässigkeit des Bieters kann vor der Vergabe des Auftrags bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren abgefragt werden, die auch von einem Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb informiert werden müsste. A2 Leistungsumfang Der Leistungsumfang ergibt sich aus Teil B - Leistungsbeschreibung - . Gegebenenfalls ist die Umweltverträglichkeit des Produkts besonders darzulegen. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon in anderer Form gegeben hat. A3 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Angebot: Die Abgabe des Angebotes erfolgt durch Zustellung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen "Ausschreibungsunterlagen" Teile A bis C. Jede Veröffentlichung der "Ausschreibungsunterlagen" oder Weitergabe an Dritte ist - ausgenommen Nachunternehmer zum Zwecke der Auftragserledigung - ohne schriftliche Genehmigung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg untersagt. Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich die Rückgabe verlangt wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über. Das Angebot ist zu richten an: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz, Baden-Württemberg, Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe. Hausadresse: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz, Baden-Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe. Das Angebot muss bis Mittwoch 08.08.2012, 16.00 Uhr bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Angebot schriftlich zurückgezogen werden. Die persönliche Abgabe des Angebots kann nur an regelmäßigen Arbeitstagen in der zen- tralen Poststelle, Karlsruhe, Griesbachstr. 1 und zwar von Montag bis Donnerstag von 7.30 - 16.00 Uhr und am Freitag von 7.30 -14.30 erfolgen. Das Angebot ist verschlossen in doppeltem Umschlag zuzustellen und mit einer Unterschrift zu versehen. Auf dem äußeren Umschlag ist die Anschrift des Absenders und die Aufschrift: "Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe", anzugeben. Der innere Umschlag muss die Anschrift des Bieters tragen sowie folgendermaßen gekennzeichnet werden: Bitte nicht öffnen! Weiterleiten an: Ref. 12, Frau Oforkansi. Angebot zur öffentlichen Ausschreibung: Kurztitel: ICP-MS-System, Referat 61, Ende der Angebotsfrist: 08.08.2012, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg A 4 Zuschlags- und Bindefrist Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 15.10.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bieter an sein Angebot gebunden. A 5 Vergabe Für die Vergabe des Auftrags gilt das öffentliche Preisrecht. Die Öffnung der Angebote erfolgt am Donnerstag, dem 09.08.2012. Die Öffnung ist nicht öffentlich. Der Zuschlag erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Ablauf der Bindefrist. Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt worden ist. Eine besondere Mitteilung ergeht nicht. Will der Bieter ausdrücklich über die Ablehnung seines Angebots unterrichtet werden, so ist dies von ihm schriftlich zu beantragen unter Beifügung eines adressierten Freiumschlags für die Rückantwort. Im Übrigen gilt die Regelung des § 19 VOL/A. A 6 Begriffsbestimmung Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss des Verfahrens durch Zuschlagserteilung als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird das bezuschlagte Unternehmen als Auftragnehmer bezeichnet. A 7 Preis Im Angebot sind Festpreise anzugeben, die bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages gelten müssen. Sie haben alle für die fachgerechte Erledigung des Auftrages notwendigen Aufgaben zu berücksichtigen. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten müssen in den Angebotspreisen enthalten sein. Die Preise für die einzelnen Positionen sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Gelten für einzelne Produkte im Normalfall abweichende Steuersätze, so ist im Angebot darauf hinzuweisen. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Transport- und Umverpackungen sind nach der Verpackungsverordnung kostenlos vom Auftragnehmer zurückzunehmen; der Rücknahmeweg ist in Teil C anzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich hinsichtlich der Preisgestaltung einer Überprüfung durch die zuständige Preisbehörde gemäß § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244) zu unterziehen und eventuelle preisrechtliche Beanstandungen zu akzeptieren. A 8 Lieferfrist und Vertragsstrafen Die Auftragserledigung muss innerhalb der o.g. oder bei Zuschlag vereinbarten Frist erfolgen. Die Fristen beginnen mit dem Erhalt aller für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen. Sie werden unterbrochen durch Zeiten, in denen eine Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der Auftragnehmer hat derartige Unterbrechungen dem Auftraggeber jeweils schriftlich nachzuweisen. Im Übrigen gelten bei Verzug die gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsstrafen werden nicht vereinbart. Muss der Auftragnehmer vom Auftraggeber bereits geleistete Zahlungen aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise an den Auftraggeber zurückerstatten, so ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Zahlung durch den Auftraggeber bis zur Zurückzahlung durch den Auftragnehmer mit 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen. A 9 Ablieferungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand Ablieferungsort ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, 76185 Karlsruhe, Griesbachstr. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Karlsruhe, Bundesrepublik Deutschland, sofern die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung beim Auftragnehmer vorliegen. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg A 10 Übergabe und Eigentumsbeschaffung, Verjährung und Urheberrecht Die Abnahme der Leistung erfolgt erst nach Lieferung aller Gegenstände und einer Einweisung durch den Auftragnehmer. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt gemäß § 438 BGB zwei Jahre. A 11 Bezahlung Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Erhalt der Rechnung und Abnahme der Leistung. Datenschutzhinweis: Die Daten des Auftrags (Firmenanschrift, Lieferart und Menge sowie Kosten) werden zur finanztechnischen Abwicklung gespeichert. Die gespeicherten Daten sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich Daten, Informationen oder Ergebnisse, die aufgrund dieses Auftrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Besteller Dritten durch Einsichtgewährung, Überlassen von Mehrfertigungen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen; diese Verpflichtung besteht auch nach der Erfüllung oder Beendigung des Auftrags weiter. A 12 Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. A 13 Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit, Vertragslücken Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Vereinbarung gelten, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Hinweis: Sofern die Vergütung im Kalenderjahr 1.500 EUR übersteigt und die Zahlungen in bar, postbar, durch Scheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Aufrechnung oder auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erfolgt, ist die LUBW aufgrund der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung über die geleistete Zahlung zu erstatten. Hierzu sind vom Unternehmer auf Anforderung folgende Angaben zu machen: zuständiges Finanzamt, Steuernummer und Geburtsdatum. | |
Veröffentlichung | Geonet Ausschreibung 127334 vom 08.07.2012 |