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Titel

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Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeen 2025 - 2028

Vergabeverfahren

Vergebener Auftrag
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)

Vergabestelle

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Fachbereich 15 Vergabestelle
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen

Auftragnehmer

Umweltplanung A. Hofmann
Tankenrain 3
82362 Weilheim

Ausführungsort

DE-47051 Duisburg

TED Nr.

00379060-2025

Beschreibung

1.1 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW

Fachbereich 15

Leibnizstraße 10

45659 Recklinghausen

 

E-Mail: vergabestelle@lanuk.nrw.de

 

2. Verfahren

 

2.1 Verfahren Titel: RV Diatomeen 2025 - 2028 Beschreibung: Das LANUK NRW beabsichtigt im Rahmen eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern für die Aufbereitung, die Bestimmung sowie die Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben aus nordrhein-westfälischen Fließgewässern inkl. dem Transport der Proben für die Jahre 2025 - 2028 zu vergeben. Kennung des Verfahrens: d7b8d5cb-64b4-45f0-92e0-c92f7dca72b3 Interne Kennung: 55;1001716062;EU Verfahrensart: Offenes Verfahren Das Verfahren wird beschleunigt: nein

 

2.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

2.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

2.1.4 Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YTCJ6KLU8 Die Informationen zu dem Vergabeverfahren sind den Ausschreibungsbestimmungen, sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU vgv -

 

5. Los

 

5.1 Los: LOT-0001 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 1

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

 

5.1 Los: LOT-0002 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 2

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

 

5.1 Los: LOT-0003 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 3

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

 

5.1 Los: LOT-0004 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 4

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

 

5.1 Los: LOT-0005 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 5

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

 

5.1 Los: LOT-0006 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 6

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

 

5.1 Los: LOT-0007 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 7

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

 

5.1 Los: LOT-0008 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 8

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)

 

5.1 Los: LOT-0009 Titel: 50 Proben aus dem Jahr 2025 Beschreibung: Aus dem biologischen Monitoring der Oberflächengewässer in NRW nach EG-WRRL werden im Zeitraum 2025 bis 2028 ca. 2000 benthische Diatomeenproben aus Fließgewässern vorliegen. Je Untersuchungsjahr fallen ca. 500 Proben an (Hierbei handelt es sich um Schätzungen basierend auf den vergangenen Jahren. Der Bedarf kann grundsätzlich nach oben oder unten abweichen). Das LANUK NRW beabsichtigt, die Aufbereitung, die Bestimmung sowie Aus- und Bewertung der alkoholfixierten Diatomeenproben zu beauftragen. Es werden bis zu 40 Lose (10 Lose je Untersuchungsjahr) mit ca. 50 Proben gebildet. Die potenziellen Auftragnehmer können auf bis zu 12 Lose (3 Lose je Jahr) bieten. Die Ausführung erfolgt durch Einzelabruf aus einem Rahmenvertrag, der mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. April 2029 geschlossen wird. Interne Kennung: 9

 

5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen Zusätzliche Einstufung (cpv): 90700000 Dienstleistungen im Umweltschutz, 90715000 Untersuchung von Verschmutzungen, 90733000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverschmutzung

 

5.1.2 Erfüllungsort Postanschrift: Wuhanstraße 6 Stadt: Duisburg Postleitzahl: 47051 Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12) Land: Deutschland

 

5.1.3 Geschätzte Dauer Datum des Beginns: 01/09/2025 Enddatum der Laufzeit: 30/04/2029

 

5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 14 000,00 EUR

 

5.1.6 Allgemeine Informationen Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

 

5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Preis Beschreibung: Der Bieter trägt die erforderlichen Angaben selbständig je Los in das Leistungsverzeichnis ein. Der Bieter, dessen Angebot gem. Leistungsverzeichnis den niedrigsten Kostenwert (Bruttogesamtpreis ggf. abzgl. Skonto) erzielt hat, erhält die volle Punktzahl (30 Punkte). Die übrigen Angebote werden ins Verhältnis zum günstigsten Angebot gesetzt (gerundet auf zwei Nachkommastellen). Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 30,00 Kriterium: Art: Qualität Bezeichnung: Qualität Beschreibung: Der Bieter hat mit dem Angebot ein Fachkonzept zur methodischen Umsetzung (max. DIN A4 3 Seiten) der beschriebenen Dienstleistung einzureichen. Diesbezüglich ist auf die vorhandene Infrastruktur zur Probenaufbereitung und Probenauswertung (u.a. geeignet ausgestattete Mikroskope, einschlägige Bestimmungsliteratur) im Unternehmen einzugehen. Weiterhin sind die eingesetzten qualitätssichernden Maßnahmen darzustellen. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl: 70,00

 

5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion: nein

 

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen Informationen über die Überprüfungsfristen: §134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur

Veröffentlichung

Geonet Ausschreibung 194525 vom 16.06.2025