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Titel
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Juristisch und Naturwissenschaftliches Gutachten zu vermehrungsfähigen, biologischen Stoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften
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VergabeverfahrenÖffentliche Ausschreibung
AuftraggeberUmweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
AusführungsortDE-06844 Dessau-Roßlau
Frist26.09.2011
Beschreibung

1. Umweltbundesamt

Referat Z 6

Wörlitzer Platz 1

06844 Dessau-Roßlau

Tel.:(0340)2103 3110

Fax:(0340)2104 3110

Gz.: Z 6-98316/9

FKZ363 01 298/01


2. Öffentliche Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Art der Vergabe


3. Form der Angebote


Die Angebote sind schriftlich bei der ausschreibenden Stelle einzureichen. Elektronische Angebote sind nicht zugelassen.


4. Art und Umfang der Leistung sowie Ort der Leistungserbringung


Einstufung von "biologischen Stoffen" in Wassergefährdungsklassen Das Umweltbundesamt (UBA) ist mit der Führung der Geschäftsstelle der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS), ein Beirat des BMU, beauftragt (§ 8 GO KBwS). Im Auftrag der KBwS hat das FG IV 2.4, das diese Geschäftsstellenfunktion im UBA wahrnimmt, eine juristische Prüfung im UBA veranlasst, inwieweit der Schutz vor Gefahren, die beim Umgang mit biologischen Stoffen (Mikroorganismen u.a., entsprechend § 2 der Biostoffverordnung (BiostoffV)) hinsichtlich der Schutzziele "Oberflächengewässer und Grundwasser" auftreten können, gewährleistet ist. Diese Prüfung ergab, dass ein auf diese Schutzziele ausgerichteter, umfassender Schutz durch Rechtsvorschriften nicht vorhanden ist. Die BioStoffV regelt nur Mikroorganismen einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können (vgl. § 2 BioStoffV). Alle Mikroorganismen, die nicht für den Menschen "schädlich" sind, werden durch die BioStoffV nicht erfasst. Durch diese Mikroorganismen kann aber ebenfalls eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nicht ausgeschlossen werden. Als Beispiel sind mikrobielle Pestizide zu nennen. Weitere Regelungen für biologische Stoffe finden sich u. a. im Chemikaliengesetz (ChemG), im Gentechnikgesetz (GenTG) und im Arzneimittelgesetz (AMG). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass diese Regelungen verschiedene Zweckrichtungen haben und jeweils nicht vordergründig für den Schutz von Oberflächengewässern oder Grundwasser abzielen. Hinzu kommt, dass diese Vorschriften, wie auch die BiostoffV, jeweils nur für bestimmte Mikroorganismen Anwendung finden, z. B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen im GenTG oder Arzneimittel im AMG. Die jeweiligen Anwendungsbereiche sind mithin eng gefasst. Da der Geltungsbereich des aktuellen Verordnungsentwurfs (VUmwS) im § 1 abschließend geregelt wird, ist es das KBwS ein Anliegen, Klarheit über eventuelle Regelungslücken hinsichtlich der Gefährlichkeit von biologischen Stoffen für Gewässer einerseits und damit verbunden des Umgangs mit biologischen Stoffen andererseits zu bekommen, auch wenn die KBwS bisher z.B. kein Einstufungskonzept für biologische Stoffe" besitzt.


5. Ziel der Studie


Mit dem Gutachten sollen folgende Fragen juristisch und naturwissenschaftlich geklärt werden: Welche vermehrungsfähigen, biologischen Stoffe haben wassergefährdende Eigenschaften und sollten grundsätzlich im Rahmen des § 62 WHG geregelt werden? o Ist der anlagenbezogene Umgang mit biologischen Stoffen ein aktuelles bzw. zukünftiges Problem, das vom Umfang her zu regeln ist?


7. Losaufteilung: Die Gesamtleistung bildet ein Los.


8. Nebenangebote: zugelassen


9. Ausführungsfrist: 31.03.2012


10. Anforderung der Vergabeunterlagen: Die Vergabeunterlagen können bei der ausschreibenden Stelle schriftlich angefordert werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit zum selbstständigen download auf der Internetseite des Umweltbundesamtes www.umweltbundesamt.de


11. Angebotsfrist: 26.09.2011,12 Uhr (Posteingang im Umweltbundesamt)


12. Bindefrist: 26.10.2011


13. Zahlungen: Es gelten die Zahlungsbedingungen nach § 17 VOL/B


14. Nachweis für die Beurteilung der Eignung des Bieters


Die Nachweisführung für die nachfolgend benannte Qualifikation hat durch die Vorlage von Ausbildungsnachweisen, Tätigkeitsbereiche, Literaturveröffentlichungen, Fachvorträge oder andere Referenzen zu erfolgen:

a) Dokumentierte Kenntnisse zu den Themen Biostoffe, Mikroorganismen, mikrobielle Pestizide u.a.;

b) Dokumentierte Kenntnisse zu ökotoxikologischen Bewertungen / gefährdenden Eigenschaften;

c) Dokumentierte Kenntnisse zu den betreffenden rechtlichen Grundlagen Gefahrstoffrecht, Wasserrecht, u. a.)

VeröffentlichungGeonet Ausschreibung 125986 vom 07.09.2011