Titel | Ausbau sowie Betrieb eines gigabitfähigen Netzes gem. Gigabit-RL 2.0 | |
Vergabeverfahren | Öffentliche Ausschreibung Lieferauftrag (VOL) | |
Vergabestelle | Gemeinde Bächingen Hauptstraße 15 89431 Bächingen | |
Ausführungsort | DE-89423 Gundelfingen an der Donau | |
Frist | 14.08.2025 | |
Vergabeunterlagen | plattform.aumass.de/…/TenderPreviewQrCode?id=7d080722-aa3e-48b7-9b4a-18ec594f7b84 | |
Beschreibung | 1. Gemeinde Bächingen Hauptstraße 15 89431 Bächingen
1.1 Ende der Angebotsfrist 14.08.2025 11:00 Avisierter Ausführungszeitraum 01.01.2026 - 31.12.2027
1.2 Gemeinde Bächingen a.d. Brenz Auswahlverfahren – einstufig – zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau eines Gigabitnetzes im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabitrichtlinie des Bundes 2.0) vom 31.03.2023 sowie der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13.11.2020 (überarbeitete Version vom 01.08.2024) Zur Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle: Kontaktdaten Gemeinde Bächingen a.d. Brenz VG Gundelfingen a.d. Donau, Professor-Bamann-Straße 22, 89423 Gundelfingen a.d.Donau Kontaktperson: Herr Pröbstle E-Mail: proebstle@gundelfingen-donau.de Telefon: 09073 / 999267.
1.3 Beschreibung des Auswahlverfahrens Allgemeines Die Gemeinde Bächingen a.d. Brenz (im Folgenden: Auftraggeber) führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines Gigabitnetzes realisieren kann, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren aufgrund förderrechtlicher Vorgaben gemäß Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“, § 5 in der Fassung vom 13.11.2020 (überarbeitete Version vom 01.08.2024) durch. Die Auswahl erfolgt im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach den Regelungen §§ 8 Abs. 4 Nr. 2, 12 UVgO. Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen, ohne in die Verhandlung einzutreten. Soweit der Auftraggeber nicht von diesem Vorbehalt Gebrauch macht, wird er die Erstangebote verhandeln.. Die Bewerber haben Gelegenheit, bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot abzugeben. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Verhandlungen mit den Bietern durchzuführen, und wählt anhand der in Anlage 1 „Wertungskriterien“ dargelegten Auswahlkriterien sowie deren Gewichtung, das wirtschaftlichste Angebot für den Zuschlag aus.
2. Angaben zum Konzessionsgegenstand a) Art, Umfang und Ort der Leistung Der Netzbetreiber, dem nach Abschluss dieses Auswahlverfahrens der Zuschlag erteilt wird, erhält eine Dienstleistungsauftrag zum Aufbau und Betrieb eines Gigabit-Netzes in dem mit Abschluss des Auswahlverfahrens feststehenden Erschließungsgebiet. Nach dem Auf- bzw. Ausbau sind in den Erschließungsgebieten allen Adressen bzw. Endnutzern zuverlässig Bandbreiten von einem Gigabit/s symmetrisch (Zielbandbreite) zu gewährleisten. Hierfür sind erhebliche neue Investitionen im Projektgebiet zu tätigen. Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird. Wird die Gestattungserklärung durch den Grundstückseigentümer nicht erteilt, ist die Zielbandbreite erreicht, wenn der Anschluss mit einem Leerrohr vorbereitet ist ("homes passed"). Gleiches gilt, wenn ein Grundstückseigentümer bzw. Endnutzer noch nicht ermittelt werden kann (z.B. Neubaugebiete, Baulücken, etc.). Auf das Materialkonzept wird verwiesen. Die Erschließungsgebiete sind in der bereitgestellten Übersichtskarte dargestellt. Teilgebiete im Ausbaugebiet mit vorhandener gigabitfähiger Versorgung sind nicht bekannt und wurden ebenso wenig wie geplante eigenwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen im Rahmen der durchgeführten Markterkundung mitgeteilt. Die auszubauenden Adressen ergeben sich aus der bereitgestellten Adressliste. Die Errichtung des Gigabit-Netzes und dessen Betrieb muss die Inhalte und Vorgaben der Gigabitrichtlinie des Bundes und Gigabit-RR, insbesondere die zugehörigen besonderen Nebenbestimmungen (BNBest-Breitband), das Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur etc. in der jeweils dem Zuwendungsbescheid in vorläufiger Höhe zugrunde liegenden Fassung verpflichtend berücksichtigen. Zudem hat der Zuschlagsempfänger sämtliche Nebenbestimmungen des dem Auftraggeber gegenüber ergangenen Zuwendungsbescheid des Bundes entsprechend einzuhalten bzw. den Auftraggeber insoweit rechtzeitig zu unterstützen und zu informieren, so dass dieser seine Verpflichtungen aus den Nebenbestimmungen heraus einhalten kann. b) Vorhandene Infrastruktur sowie geplante Eigenleistungen im zu versorgenden Gebiet Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufig definierten Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sofern im vorläufigen Erschließungsgebiet nach dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, hat der Netzbetreiber mit Angebotsabgabe zu bestätigen, dass er diese dem Konzessionsgeber im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat. Im vorläufig definierten Erschließungsgebiet „Bächingen a.d. Brenz“ sind folgende nutzbare Infrastrukturen bekannt: Keine, außer:. Die Gemeinde Bächingen a.d. Brenz hat bereits ein Förderverfahren gem. Bayerischer . Breitbandrichtlinie (BbR) durchlaufen, in deren Rahmen geförderte Infrastruktur (FTTB/H) errichtet wurde. Inwiefern diese nutzbar ist (auch bzgl. Kapazitäten), ist zwischen dem Bieter und dem Eigentümer der Infrastruktur zu klären. Informationen zum Ausbau finden Sie unter www.schnellesinternet.bayern.de/ablage_foerderfortschritt/pdf/15998/210319_Projektbeschreibung_Ba echingen_V1.pdf.
2.1 Informationen zur geförderten Infrastruktur finden Sie ebenfalls im BayernAtlas (aufrufbar über: geoportal.bayern.de) Bezüglich ggf. nutzbarer weiterer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur sowie das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), insbesondere den Grabungsatlas verwiesen. Im vorläufigen Erschließungsgebiet ist zudem Infrastruktur vorhanden, die nach dem 1.7. erstellt wurde. Angaben hierzu können beim Konzessionsgeber angefordert werden. Folgende Tiefbaumaßnahmen sind geplant und bei Ausbaumaßnahmen zu berücksichtigen: Keine Der Auftraggeber beabsichtigt außerdem, folgende Eigenleistungen zu erbringen: Keine c) Offener Netzzugang auf Vorleistungsebene Der Netzbetreiber muss gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Breitbanddienste für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sichergestellt sind (Zweckbindungsfrist) und er allen anderen Netz- und Diensteanbietern einen umfassend offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang auf Vorleistungsebene anbietet. Die geförderte Breitbandinfrastruktur muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im Sinne der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien. Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden. Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden, muss der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden. Auch nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen Zugang gewährt werden muss, können Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetztes (TKG) bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
3. Angaben zur Losbildung Es werden folgende Lose gebildet: Keine Losbildung.
4. Bewerber- und Bietergemeinschaften Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften sind zulässig. Die Bewerber-/Bietergemeinschaft hat einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der die Mitglieder gegenüber dem Konzessionsgeber rechtsverbindlich vertritt, und gesamtschuldnerisch zu haften.
5. Ergänzende Unterlagen zum Auswahlverfahren Ergänzende Unterlagen zum Auswahlverfahren werden in elektronischer Form auf der Vergabeplattform plattform.aumass.de/Publication/TenderPreviewQrCode
6. Form und Frist der Angebotsabgabe Form und Frist der Angebotsabgabe sind dem elektronischen Vergabeportal (https://plattform.aumass.de) zu entnehmen.
7. Angebotsabgabe a) Geforderte Nachweise Die Bewerber haben zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) folgende Nachweise vorzulegen: i. Angabe von mindestens 5 Referenzen aus den letzten 3 Jahren vor Ende der Bewerbungsfrist über die Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Konzession vergleichbar sind, mit Angabe des jeweiligen Auftragswerts. Die Mindestanzahl an Referenzen muss für jeden der Leistungsteile Bau und Betrieb von Gigabitnetzen gesondert nachgewiesen werden. Kann ein Bewerber nicht für alle Leistungsbereiche Referenzen vorweisen, so hat er diese Leistungsteile ggfs. unter Einbindung von entsprechend erfahrenen Unterauftragnehmern nachzuweisen. ii. Vorlage eines Unternehmensprofils oder sonstiger aussagekräftiger Angaben über den Bewerber. iii. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des sich bewerbenden Unternehmens sowie den Umsatz aus Leistungen, die mit dem Konzessionsgegenstand oder Teilen davon vergleichbar sind, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre. Sofern ein Bewerber noch nicht so lange auf dem Markt tätig ist, legt er für die fehlenden Jahre eine Unternehmensplanung vor. Nichtbilanzierende Unternehmen legen eine attestierte Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre vor. iv. Nachweis der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse des Bewerbers durch Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister des Herkunftslandes, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht älter als drei Monate sein darf; dieses Erfordernis entfällt bei nicht eingetragenen Personengesellschaften bzw. anderen nicht eintragungspflichtigen Unternehmen. v. Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbar gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. vi. Eigenerklärung, dass sich der Bewerber nicht in Liquidation befindet. vii. Eigenerklärung, dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. viii. Eigenerklärung, dass der Bewerber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine sonstigen schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellen. ix. Eigenerklärung, dass der Bewerber seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung ordnungsgemäß erfüllt. x. Eigenerklärung, dass der Bewerber sich bei der Erteilung von Auskünften im Vergabeverfahren keiner falschen Erklärungen schuldig gemacht oder entsprechende Auskünfte unberechtigterweise nicht erteilt hat. xi. Eigenerklärung, dass bei Angebot und Ausführung die Bestimmungen des Bundes (BNBestGk, GIS-Nebenbestimmungen sowie Materialkonzept und Dimensionierung passiver Infrastruktur) anerkannt und beachtet werden. Insbesondere ist zu erklären, dass nach der Ausschreibung und vor Baubeginn ein detaillierter Meilensteinplan sowie die in den GISNebenbestimmungen, jeweils aktuell gültige Version aufgeführte Dokumentationen in der vorgegebenen Form geliefert werden und dass für alle weiteren Meilensteine je nach Baufortschritt alle weiteren erforderlichen Dokumentationen (Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus) in der vorgeschriebenen Form dem Konzessionsgeber geliefert werden. xii. Eigenerklärung, zu den Planungseckpunkten des geplanten Breitbandausbaus (detaillierte zeitliche Auflistung mit Begründung der Projektmeilensteine – siehe Anlage „Begründung Projektmeilensteine“) xiii. Eigenerklärung, dass im Falle des Zuschlages des Angebotes die notwendigen Tiefbauarbeiten fachgerecht von einem nachweislich qualifizierten Unternehmen nach dem Stand der Technik ausgeführt werden, so dass die bestehende Infrastruktur der Gemeinde keinen Schaden trägt und im Falle auftretender Mängel notwendige Mehrkosten (nachweislich verursacht durch erhöhten Personalaufwand seitens der Gemeinde) vom Auftragnehmer getragen werden. xiv. Vorlage der Jahresabschlüsse/Bilanzen bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre xv. Vorlage eines gültigen Zertifikates über die Präqualifizierung. Alternativ für nicht präqualifizierte Unternehmen: Vorlage der „Eigenerklärung zur Eignung für nicht präqualifizierte Unternehmen“ -Formblatt 124, aktuelle Version herunterladbar unter: www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/bauauftraege/index.php inklusive aller darin auch als Eventualposition aufgeführten Angaben und Bescheinigungen – einzureichen bereits mit dem Angebot. Sofern sich der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung auf ein Unterauftragnehmer stützen möchte, hat er die geforderten Nachweise auch für das vorgesehene Unterauftragnehmer-Unternehmen abzugeben. Handelt es sich bei dem Bewerber um eine Bietergemeinschaft, so sind die geforderten Nachweise für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen. b) Mindestinhalt des Angebots Der Netzbetreiber hat auf Grundlage der Leistungsbeschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der definierten Leistungsanforderungen (vgl. Ziff. 2 a)) für das zu versorgende Gebiet, ein Angebot einzureichen, das mindestens die Angaben gemäß § 5 und 6 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13.11.2020 (überarbeitete Version vom 01.08.2024) beinhaltet. Das Angebot hat zwingend die Vorschriften des einheitlichen Materialkonzepts, die Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur gemäß Homepage des BMVI zu beachten. Dies ist im Angebot nachvollziehbar darzustellen. Auf die erforderliche Dokumentationspflicht gemäß GISNebenbestimmungen und gemäß des „Merkblattes zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus“ wird vorsorglich verwiesen. Das technische Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten: i. Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, insbesondere Aussagen zur zugesicherten Übertragungsgeschwindigkeit der Backbone-Anbindung (mittlere reale Datenrate der Zuführung in Mbit/s im Down- und im Upload an den letzten Verteilpunkten), Kapazität der Backbone-Zuführung (max. mögliche Datenrate der Zuführung an den letzten Verteilpunkten) sowie zur Kapazität des Teilnehmeranschlusses (max. mögliche Datenrate pro Teilnehmer), ii. Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten der Endkundengeräte, für Produkte mit einer Übertragungsrate von min. 100 Mbit/s im Download sowie für Produkte mit den in den Wertungskriterien geforderten Übertragungsraten sowie zugehörige Leistungsbeschreibungen und AGB für Endkundenprodukte, iii. Anzahl der Hausanschlüsse mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (auch grafische Darstellung), iv. Zeitliche Verfügbarkeit (% / Jahr) einer Mindestübertragungsrate von 100 Mbit/s im Download sowie ggf. den in Ziff. 2 a) geforderten höheren Übertragungsraten, v. Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme, vi. Angebotene Zugangsvarianten. c) Angaben zu den Auswahlkriterien Es wird derjenige Netzbetreiber ausgewählt, der geeignet ist und anhand der Wertungskriterien entsprechend Anlage – Wertungskriterien und -vorgehen das wirtschaftlichste Angebot einreicht (vgl. Nr. 8 Abschnitt B Ziffer 5 Gigabit-RL 2.0). d) Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke Das Angebot hat eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß § 6 der Rahmenregelung zu enthalten. Zur Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke ist das mit der Bekanntmachung Auswahlverfahren bereitgestellte Musterdokument zu verwenden. Der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke sind die Kosten für alle Hausanschlüsse einschließlich der Netzabschlusseinheit bei bebauten Grundstücken bzw. aller Grundstücksanschlüsse bei nicht bebauten Grundstücken im Erschließungsgebiet Falls ein gemeinsames Erschließungsgebiet im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschrieben wird, ist die Aufteilung der Wirtschaftlichkeitslücke wie folgt vorzunehmen: Weisen alle eingegangenen Angebote eine Wirtschaftlichkeitslücke von mehr als 1.000.000 € auf, behält sich die Gemeinde die (Teil-)Aufhebung des Verfahrens vor. Im Übrigen sowie im Falle der Losbildung kommt eine (Teil-)Aufhebung des Verfahrens wegen Unwirtschaftlichkeit im Rahmen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 UVgO in Betracht. e) Vorgabe eines Mindestinhalts für den Kooperationsvertrag Die Bieter haben mit ihrem Angebot den vom Auftraggeber gestellten Entwurf des Kooperationsvertrages als verbindlich anzuerkennen. Die Bieter können mit dem Erstangebot zu einzelnen Regelungen auch abweichende Klauseln vorschlagen, die als Verhandlungspunkte gesondert zu kennzeichnen und mit dem Erstangebot vorzulegen sind. Im Anschluss an die Verhandlungsrunde wird der Auftraggeber die Vergabeunterlagen, inkl. des Vertrages, anpassen und die Bieter zur Abgabe endgültiger Angebote auffordern. Mit den endgültigen Angeboten ist der Vertrag, wie gestellt ohne jede Änderung einzureichen. Der Entwurf des Kooperationsvertrages kann beim Konzessionsgeber angefordert werden. f) Zweckbindungsfrist Der Netzbetreiber muss einen Betrieb der geförderten Breitbandinfrastruktur mit den betreffenden Breitbanddiensten für mindestens sieben Jahre gewährleisten. Diese Mindestfrist wird im Kooperationsvertrag verbindlich festgeschrieben. g) Zuschlag Die vorgesehene Auswahlentscheidung wird zunächst auf dem zentralen Onlineportal portal.gigabit-pt.de veröffentlicht. Der ausgewählte Bewerber erhält eine Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung wird erst erfolgen, wenn der Zuwendungsbescheid durch die zuständige Förderstelle des Bundes erlassen wurde und im Falle der Vorlage des Vertrages zwischen Gemeinde und Netzbetreiber an die Bundesnetzagentur deren Stellungnahme erfolgt bzw. die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
8. Geforderte Sicherheiten Eine Sicherheitsleistung wird nicht gefordert.
9. Zulässigkeit von Nebenangeboten Nebenangebote sind nicht zugelassen.
10. Zuschlags- und Bindefrist des Angebots Zuschlagsfrist: siehe 7g). Die Angebotsbindefrist bis 31.12.2025 ist im Angebot zu bestätigen. | |
Veröffentlichung | Geonet Ausschreibung 194590 vom 18.06.2025 |