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Titel
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Sanierung von vom Grundwasserwiederanstieg und Kontamination beeinflussten Objekten, Flächen
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VergabeverfahrenErgänzungsmeldung
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)
AuftraggeberLMBV Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
Knappenstr. 1
01968 Senftenberg
AusführungsortDE-04356 Leipzig
Frist28.08.2017
TED Nr.320228-2017
Beschreibung

Abschnitt I:


I.1)Lausitzer- und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH

Walter-Köhn-Straße 2

04356 Leipzig

Fax: +49 3412222-2310

Telefon: +49 3412222-2055


E-Mail: marc.johannes@lmbv.de

Internet: www.lmbv.de

Internet: www.lmbv-einkauf.de


Abschnitt II: Gegenstand


II.1) Umfang der Beschaffung


II.1.1) Bezeichnung des Auftrags: Planungsleistungen zur bautechnischen Sicherung / Sanierung von vom Grundwasserwiederanstieg und Kontamination beeinflussten Objekten, Flächen und dem Gerstenbach innerhalb der Ortschaft Rositz.


II.1.2) CPV-Code Hauptteil 71300000


II.1.3) Art des Auftrags Dienstleistungen


II.1.4) Kurze Beschreibung: Die Lausitzer- und Mitteldeutsche Bergbauverwaltungsgesellschaft (LMBV) mbH plant die Vergabe von Planungsleistungen zur bautechnischen Sicherung / Sanierung von vom Grundwasserwiederanstieg und Kontamination beeinflussten Objekten, Flächen und dem Gerstenbach innerhalb der Ortschaft Rositz.


Abschnitt VI: Weitere Angaben


VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung Tag: 09.08.2017


VI.6) Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2017/S 145-299712


Abschnitt VII: Änderungen


VII.1) Zu ändernde oder zusätzliche Angaben


VII.1.2) In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text Abschnitt Nummer: II.1.6


Anstatt: Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, Aufträge unter Zusammenfassung der folgenden Lose oder Losgruppen zu vergeben:


Los 1: Einzelobjektsicherungen von vom Grundwasserwiederanstieg betroffenen Gebäuden (12 Objekte) und


Los 2: Flächensicherungsmaßnahmen.


muss es heißen: Sowohl Teilnahmeanträge als auch Angebote sind unter der Maßgabe einer gemeinsamen Vergabe der Lose 1 und 2 einzureichen. Abschnitt Nummer: III.1.3 Stelle des zu berichtigenden Textes: Fachspezifische Anforderungen


Anstatt:


Fachspezifische Anforderungen: Die Referenzprojekte zur baulichen Sicherung gegen drückendes Grundwasser (Einzelobjektsicherung – Los 1)müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: — Die Referenzobjekte umfassen Planungsleistungen für den Gebäuderückbau, Kelleraufgabe und/oder Gebäudesicherung gegen drückendes Grundwasser (§ 34 HOAI) wie Weiße Wanne etc.; Tragwerksplanung (§ 51 HOAI) und techn. Ausrüstung (§ 55 HOAI) für Ersatzneubau Medien und Heizung, Die Referenzprojekte zu Gewässerumverlegung, Straßenanhebung, Medienumverlegungen, Geländeprofilierungen, Verlegung von Drainagen und Entlastungsleitungen, Bodenfilter und Rohrrigolen(Flächensicherungsmaßnahmen – Los 2) müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: — Objektplanungen Gewässerumverlegung mindestens 200 m Länge (i. R. eines Planfeststellungsverfahrens)nach § 43 HOAI, — Landschaftspflegerischer Begleitplan nach § 26 HOAI — Objektplanungen im Wasserbau (Flächenentwässerungen, Geländeprofilierung) unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes (§ 43 HOAI) — Objektplanungen Straßenbau nach § 47 HOAI (mindestens für eine Kreisstraße) — Objektplanungen Ingenieurbauwerke (§ 43 HOAI) Kanalbau, Leitungsbau, Rohrrigolen, Grundwasserbehandlungsanlage Benennung Projektteam, das alle Fachbereiche der Planungsleistungen abdeckt. Für die Ausführung der Leistungen nach § 43 HOAI ist ein Wasserbauingenieur im Projektteam zu benennen. Erklärung, dass das Projektteam im Auftragsfall zur Verfügung steht.


muss es heißen:


Fachspezifische Anforderungen: Die Referenzprojekte zur baulichen Sicherung gegen drückendes Grundwasser (Einzelobjektsicherung – Los 1) müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: — Die Referenzobjekte umfassen Planungsleistungen für den Gebäuderückbau, Kelleraufgabe und/oder Gebäudesicherung gegen drückendes Grundwasser (§ 34 HOAI) wie Weiße Wanne etc.; Tragwerksplanung (§ 51 HOAI) und techn. Ausrüstung (§ 55 HOAI) für Ersatzneubau Medien und Heizung, Die Referenzprojekte zu Gewässerumverlegung, Straßenanhebung, Neu- bzw. Umbau Kanalisations- und Medienleitungen, Geländeprofilierungen, Verlegung von Drainagen und Entlastungsleitungen, Bodenfilter und Rohrrigolen (Flächensicherungsmaßnahmen – Los 2) müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: — Objektplanungen Gewässerumverlegung mindestens 200 m Länge (i. R. eines Planfeststellungsverfahrens) nach § 43 HOAI (gilt nur für eine Referenz), — Landschaftspflegerischer Begleitplan nach § 26 HOAI, — Objektplanungen im Wasserbau (Flächenentwässerungen, Geländeprofilierung) unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes (§ 43 HOAI), — Objektplanungen Straßenbau nach § 47 HOAI (mindestens für eine Kreisstraße), — Objektplanungen Ingenieurbauwerke (§ 43 HOAI) Kanalbau, Leitungsbau, Rohrrigolen, Grundwasserbehandlungsanlage, — Umweltverträglichkeitsstudie Anlage 1, Pkt. 1.1 HOAI. Benennung Projektteam, das alle Fachbereiche der Planungsleistungen abdeckt. Für die Ausführung der Leistungen nach § 43 HOAI ist ein Wasserbauingenieur im Projektteam zu benennen. Erklärung, dass das Projektteam im Auftragsfall zur Verfügung steht. Abschnitt Nummer: III.2.2 Stelle des zu berichtigenden Textes: Sowie unter VI.3)


Anstatt: Siehe LMBV-AVB-Ing, Pkt. 13 (1)


(1) Der Auftragnehmer muss über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Er hat zugewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung für Ingenieur- und andere freiberufliche Leistungen müssen,soweit nichts anderes im Vertrag festgelegt wurde, mindestens betragen: a) für Personenschäden 3.000.000 EUR b) für sonstige Schäden 250.000 EUR bis zu einem Objektwert von 3 Mio. EUR Ab einem Objektwert größer 3 Mio. EUR ist eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 10 % des Objektwertes nachzuweisen. Die Maximierung der Ersatzleistung muss pro Jahr mindestens das Zweifache der Versicherungssumme betragen. weiter siehe Pkt. VI.3) Bei Bewerbergemeinschaften sind diese Erklärungen zur Haftpflichtversicherung für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft beizufügen und der Versicherungsschutz muss für alle Mitglieder in voller Höhebestehen. Der Nachweis bzw. die Erklärungen dürfen nicht älter als 12 Monate zum Schlusstermin der Abgabe der Teilnahmeanträge sein. Die Deckung muss über die Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben. Sollte eine Berufshaftpflicht mit einer geringen Deckungssumme bestehen, ist eine Erklärung beizufügen, dass im Auftragsfall die Versicherungssumme auf die oben festgesetzten Summen erhöht wird.


muss es heißen: Siehe LMBV-AVB-Ing, Pkt. 16


(1) Der Auftragnehmer muss während der gesamten Laufzeit über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.


(2) Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung für Ingenieur- und andere freiberufliche Leistungen müssen, soweit nichts anderes im Vertrag festgelegt wurde, mindestens betragen: a) für Personenschäden 3 000 000 EUR, b) für sonstige Schäden 250 000 EUR bis zu einem Objektwert von 3 000 000 EUR; Ab einem Objektwert größer 3 000 000 EUR ist eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 10 % des Objektwertes nachzuweisen. Für den Fall, dass bei dem Auftragnehmer mehrere Versicherungsfälle in einem Jahr eintreten (z. B. aus anderen Verträgen mit anderen Auftraggebern), muss die Obergrenze für die Zahlungsverpflichtung der Versicherung bei mindestens dem Zweifachen der benannten Deckungssummen liegen.


(3) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.


(4) Die Kosten des Versicherungsschutzes sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, sofern der Auftragnehmer aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben dem Grundsatz der Selbstdeckung unterliegt.


VII.2) Weitere zusätzliche Informationen

VeröffentlichungGeonet Ausschreibung 140264 vom 15.08.2017