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Titel
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Erhebungen des Makrozoobenthos an 30 Fließgewässer-Messstellen
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VergabeverfahrenÖffentliche Ausschreibung
AuftraggeberLandesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
Postfach 10 01 63
76231 Karlsruhe
AusführungsortDE-76231 Karlsruhe
Frist20.03.2013
Beschreibung

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

Baden-Württemberg

Postfach 10 01 63

76231 Karlsruhe


A1 Allgemeines


1. Leistungen


1.1 Es handelt sich um Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen von Gewerbebetrieben angeboten werden.


2. Es werden Vertragsbestandteile in folgender Reihenfolge:

- die Unterlagen (Teile A bis C)

- im Angebot gemachte Angaben des Bieters, sofern ihnen vom Auftraggeber nicht widersprochen wird

- die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LUBW - Einkaufsbedingungen", die bei Bedarf angefordert oder im Internet unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden können

- die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)


3. Die Zuverlässigkeit des Bieters kann vor der Vergabe des


Auftrags bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren abgefragt werden, die auch von einem Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb informiert werden müsste.


A 2 Leistungsumfang


Der Leistungsumfang ergibt sich aus Teil B - Leistungsbeschreibung -. Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon in anderer Form gegeben hat.


A3 Angebot


Das Angebot erfolgt durch Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen Teile A bis C und den geforderten Nachweisen und Erklärungen. Jede Veröffentlichung der "Unterlagen" oder Weitergabe an Dritte ist - ausgenommen Nachunternehmer zum Zwecke der Auftragserledigung - ohne schriftliche Genehmigung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg untersagt. Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich die Rückgabe verlangt wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über. Das Angebot ist zu richten an: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Postfach 10 01 63 76231 Karlsruhe Hausadresse: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe Das Angebot muss bis zum 20.3.2013, 10.00 Uhr bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz eingegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Angebot schriftlich zurückgezogen werden. Die persönliche Abgabe des Angebots kann nur an regelmäßigen Arbeitstagen in der zentralen Poststelle, Karlsruhe, Griesbachstr. 1 und zwar von Montag bis Donnerstag von 7.30 - 16.00 Uhr und am Freitag von 7.30 -14.30 Uhr erfolgen. Das Angebot ist verschlossen in doppeltem Umschlag einzureichen und mit einer Unterschrift zu versehen. Auf dem äußeren Umschlag ist die Anschrift des Absenders und die Aufschrift "Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe", anzugeben. Der innere Umschlag muss die Anschrift des Bieters tragen sowie folgendermaßen gekennzeichnet werden: Bitte nicht öffnen! Weiterleiten an: Ref. 12, Frau Oforkansi Angebot zum öffentlichen Leistungswettbewerb: Kurztitel: "Erhebungen des Makrozoobenthos an 30 Fließgewässer-Messstellen in Baden- Württemberg " Ende der Angebotsfrist: 20.3.2013, 10.00 Uhr


A 4 Zuschlags- und Bindefrist


Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 30.4.2013. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bieter an sein Angebot gebunden.


A 5 Vergabe


Für die Vergabe des Auftrags gilt das öffentliche Preisrecht. Die Öffnung der Angebote erfolgt am Donnerstag, den 21.03.2013, 10.00 Uhr. Die Öffnung ist nicht öffentlich. Der Zuschlag erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Ablauf der Bindefrist. Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt worden ist. Eine besondere Mitteilung ergeht nicht. Bei freiberuflichen Leistungen kann an einem noch zu benennenden Zeitpunkt über die Auftragsbedingungen zur Klärung der fachlichen Kriterien verhandelt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.


A 6 Preise


Im Angebot sind Festpreise anzugeben, die bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages gelten müssen. Sie haben alle für die fachgerechte Erledigung des Auftrages notwendigen Aufgaben zu berücksichtigen. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten müssen in den Angebotspreisen enthalten sein. Die Preise für die einzelnen Positionen sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Gelten für einzelne Leistungen im Normalfall abweichende Steuersätze, so ist im Angebot darauf hinzuweisen. Dem Angebotspreis ist die Lieferung frei Verwendungsstelle zugrunde zu legen.


A 7 Lieferfrist und Vertragsstrafen (s. Teil C, Ziff. 7.1 und 7.5)


Die Auftragserledigung muss innerhalb der unten genannten Fristen (siehe Teilleistungen) erfolgen. Die Fristen beginnen mit dem Erhalt aller für die Auftragserledigung notwendigenUnterlagen. Sie werden unterbrochen durch Zeiten, in denen eine Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der Auftragnehmer hat derartige Unterbrechungen dem Auftraggeber jeweils schriftlich nachzuweisen. Für den Verzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.


A 8 Ablieferungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand


Ablieferungsort ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg, 76185 Karlsruhe, Griesbachstr. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Karlsruhe, sofern beim Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.


A 9 Abnahme, Verjährung und Urheberrecht


Die Abnahme der Leistung erfolgt erst nach Lieferung aller Gegenstände und Rückgabe der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre. Sofern die Ergebnisdarstellung (Bericht, Veröffentlichung) mittels elektronischer Medien erfolgt, garantiert der Auftragnehmer die Virenfreiheit dieser Medien. Der Auftragnehmer versichert, dass durch die Nutzung des Werkes weder Urheberrechte Dritter noch das Recht Dritter am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass


a) Zitate (§ 51 UrhG) aus bereits veröffentlichten oder erschienen Werken nur in dem nach dem Urheberrechtsgesetzt (UrhG) zulässigen Umfang verwendet werden und stets die Quelle (§ 63 UrhG) deutlich angegeben wird,


b) keine Änderungen (§ 62 UrhG), Entstellungen oder Beeinträchtigungen (§14 UrhG) eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes vorgenommen wurden,


c) auf Fotos oder in Filmen erkennbare Personen nur mit deren Einwilligung oder unter den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG fotografiert oder gefilmt werden.


A10 Bezahlung


Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Erhalt der Rechnung und Abnahme der Leistung. Datenschutzhinweis Die Daten des Auftrags (Firmenanschrift, Lieferart und Menge sowie Kosten) werden zur finanztechnischen Abwicklung gespeichert. Die gespeicherten Daten sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten, Informationen oder Ergebnisse, die aufgrund dieses Auftrags gewonnen werden, nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber Dritten durch Einsichtgewährung, Überlassen von Mehrfertigungen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen; diese Verpflichtung besteht auch nach der Erfüllung des Auftrags weiter.


A11 Vertragsänderungen


Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


A 12 Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit, Vertragslücken


Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Vereinbarung gelten, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

VeröffentlichungGeonet Ausschreibung 128504 vom 17.02.2013