Titel | Durchführung von abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten für die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH | |
Vergabeverfahren | Öffentliche Ausschreibung Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF) | |
Auftraggeber | Flughafen Berlin Brandenburg GmbH 12529 Schönefeld | |
Ausführungsort | DE-12529 Schönefeld | |
Frist | 17.05.2016 | |
TED Nr. | 132693-2016 | |
Beschreibung | Abschnitt I: I.1) Flughafen Berlin Brandenburg GmbH Einkauf / Einkauf für Liefer- und Dienstleistungen Gebäude B027 – Raum 50, Flughafen Berlin-Schönefeld 12521 Berlin Fax: +49 306091-70641 E-Mail: einkauf@berlin-airport.de Internet: www.berlin-airport.de I.2) Haupttätigkeit(en) Flughafenanlagen I.4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber: Entsorgungs- und Abfalllogistikdienstleistungen am Flughafen Schönefeld (SXF) und Berlin Brandenburg (BER). II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung Dienstleistungen Dienstleistungskategorie Nr 16 Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Flughafen Berlin Schönefeld (SXF) und Flughafen Berlin Brandenburg (BER). NUTS-Code DE424 II.1.3) Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS) Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung II.1.4) Angaben zur Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer Laufzeit der Rahmenvereinbarung Laufzeit in Monaten: 60 II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens Die zu vergebende Leistung umfasst die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (wie Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen) für die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH. Gefährliche Abfälle sind andienungspflichtig bei der SBB mbH (Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/ Berlin mbH). Abfälle zur Beseitigung sind dem „Südbrandenburgischer Abfallzweckverband“ (SBAZV), Teltowkehre 20, 14974 Ludwigsfelde zu überlassen. Weiterhin umfasst die zu vergebende Leistung die innerbetriebliche Logistik und die externe Entsorgung der anfallenden und der Benutzungspflicht des bestehenden Abfalllogistik- und Entsorgungssystems unterliegenden nicht gefährlichen und gefährlichen Abfälle. Der Auftragnehmer agiert dabei als Generalbetreiber und hat das Abfalllogistik- und Entsorgungssystem ganzheitlich umzusetzen. Zum zukünftigen Leistungsumfang des Generalbetreibers gehören daher sowohl das Management als auch die operativen Leistungen der Abfalllogistik auf dem Flughafengelände und die externe Entsorgung der Abfälle. Die Planung und Umsetzung der notwendigen Investitionen in die technische Ausrüstung (z. B. Wiegeschleusen, Container, etc.) erfolgt ebenfalls durch den Generalbetreiber. Gemäß dem Abfalllogistik- und Entsorgungssystem muss der Auftragnehmer folgende systemische Ansätze realisieren: — hinsichtlich der Fraktionszahl differenzierte Erfassung der Abfälle in den einzelnen Flughafenbereichen, — zur Zusammenführung von Abfall-Kleinmengen auf dem Flughafengelände und Bereitstellung der Abfälle zur Entsorgung in Großbehältern, — zur weitestgehenden mengenmäßige Erfassung und Verursacherzuordnung aller Abfälle, — zum weitestgehender Verzicht auf Umleervorgänge auf dem Flughafengelände (insbesondere im Vorfeldbereich) realisieren. Die anfallenden Abfälle müssen dabei in einer Kombination in einem aus Hol- und Bring-System erfasst, zur externen Entsorgung bereitgestellt und anschließend in entsprechend zugelassenen Anlagen entsorgt werden. Alle regelmäßig und in größeren Mengen anfallenden Abfälle müssen erzeugernah über ein Hol-System erfasst werden. A, alle in Kleinmengen bzw. nur sporadisch anfallenden Abfälle müssen durch den Abfallerzeuger im Rahmen eines Bring-Systems an zwei definierten zentralen Sammelstellen (Entsorgungshof im Fluggasterminal, Betriebliche Abfallwirtschaft (BAW)) abgeliefert werden, wobei auf Wunsch des Erzeugers und aufgrund der Serviceorientierung des Auftraggebers diese Abfälle auch in einem Hol-System zur Betriebliche Abfallwirtschaft (BAW) verbraucht werden können. Gefährliche Abfälle müssen unabhängig von ihrer Menge im Hol-System der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 90500000 Beschreibung: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen. II.6) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): nein II.1.8) Lose Aufteilung des Auftrags in Lose: nein II.1.9) Angaben über Varianten/Alternativangebote Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein II.2.2) Angaben zu Optionen II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang: Auf der Grundlage bisher entsorgter Abfallmengen werden voraussichtlich folgende Abfallmengen anfallen, die durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß und gesetzeskonform, der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend zu verwalten sind: . Gemäß Abfallbilanz aus 2015: etwa 4.764 t Abfall pro Jahr, davon etwa 40 t pro Jahr gefährliche Abfälle. . Zu den nicht gefährlichen Abfällen (etwa 4.724 t pro Jahr) zählen insbesondere folgende Fraktionen: Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) . Kurzbeschreibung | AVV-Nr | Menge der Abfallbilanz 2015 entsprechend — Abfälle aus pflanzlichen Gewebe | (AVV 02 01 03) | 2 t — Verpackungen aus Papier und Pappe | (AVV 15 01 01) | 1.543 t — Verpackungen aus Kunststoff | (AVV 15 01 02) | 1 t — Verpackungen aus Holz | (AVV 15 01 03) | 1 t — gemischte Verpackungen | (AVV 15 01 06) | 422 t — Verpackungen aus Glas | (AVV 15 01 07) | 7 t — Altreifen | (AVV 16 01 03) | 2 t — gebrauchte Geräte – Elektronik-Schrott, nicht gefährlich | (AVV 16 02 14) | 3 t — Eisen und Stahl | (AVV 17 04 05) | 10 t — Kabel | (AVV 17 04 11) | 1 t — gemischte Bau- und Abbruchabfälle | (AVV 17 09 04) | 4 t — Papier und Pappe | (AVV 20 01 01) | 368 t — Glas | (AVV 20 01 02) | 7 t — biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle | (AVV 20 01 08) | 153 t — Speiseöle und -fette | (AVV 20 01 25) | 12 t — biologisch abbaubare Abfälle | (AVV 20 02 01) | 20 t — gemischte Siedlungsabfälle | (AVV 20 03 01) | 2.128 t — Straßenkehricht | (AVV 20 03 03) | 11 t — Sperrmüll | (AVV 20 03 07) | 10 t . Zu den gefährlichen Abfällen (etwa 40 t pro Jahr) zählen insbesondere folgende Fraktionen: Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) . Kurzbeschreibung | AVV-Nr | Menge der Abfallbilanz 2015 entsprechend — quecksilberhaltige Abfälle | (AVV 06 04 04*) | < 1 % Jahresmenge — wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | (AVV 07 02 01*) | < 1 % Jahresmenge — halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | (AVV 07 02 03*) | < 1 % Jahresmenge — andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | (AVV 07 02 04*) | < 1 % Jahresmenge — halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | (AVV 07 02 07*) | < 1 % Jahresmenge — andere Reaktions- und Destillationsrückstände | (AVV 07 02 08*) | < 1 % Jahresmenge — halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | (AVV 07 02 09*) | < 1 % Jahresmenge — andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | (AVV 07 02 10*) | < 1 % Jahresmenge — Schlämme aus betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | (AVV 07 02 11*) | < 1 % Jahresmenge — Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten | (AVV 07 02 14*) | < 1 % Jahresmenge — gefährliche Silicone enthaltende Abfälle | (AVV 07 02 16*) | < 1 % Jahresmenge — Farb- und Lackabfälle | (AVV 08 01 11*) | 6 t — Hydrauliköle, die PCB 11) enthalten | (AVV 13 01 01*) | < 1 % Jahresmenge — chlorierte Emulsionen | (AVV 13 01 04*) | < 1 % Jahresmenge — nichtchlorierte Emulsionen | (AVV 13 01 05*) | < 1 % Jahresmenge — chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | (AVV 13 01 09*) | < 1 % Jahresmenge — nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | (AVV 13 01 10*) | < 1 % Jahresmenge — synthetische Hydrauliköle | (AVV 13 01 11*) | < 1 % Jahresmenge — biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | (AVV 13 01 12*) | < 1 % Jahresmenge — andere Hydrauliköle | (AVV 13 01 13*) | < 1 % Jahresmenge — chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | (AVV 13 02 04*) | < 1 % Jahresmenge — nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | (AVV 13 02 05*) | 7 t — synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | (AVV 13 02 06*) | < 1 % Jahresmenge — biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | (AVV 13 02 07*) | < 1 % Jahresmenge — andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | (AVV 13 02 08*) | 1 t — andere Lösemittel und Lösemittelgemische | (AVV 14 06 03*) | < 1 % Jahresmenge — Leergebinde mit schädlichen Verunreinigungen (Gaskartuschen, ölhaltige Leeremballagen, Spraydosen) | (AVV 15 01 10*) | 8 t — Aufsaug- und Filtermaterialien | (AVV 15 02 02*) | 9 t — Altfahrzeuge | (AVV 16 01 04) | 1 t — Ölfilter | (AVV 16 01 07*) | < 1 % Jahresmenge — Frostschutzmittel | 16 01 14) | 2t — Transformatoren und Kondensatoren | (AVV 16 02 09*) | <1 % Jahresmenge — gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind | (AVV 16 02 10*) | < 1 % Jahresmenge — Kühlschränke | (AVV 16 02 11*) | < 1 % Jahresmenge — gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | (AVV 16 02 12*) | < 1 % Jahresmenge — gefährliche Bestandteile 22) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen | (AVV 16 02 13*) | < 1 % Jahresmenge — aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile | (AVV 16 02 15*) | < 1 % Jahresmenge — gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) | (AVV 16 05 04*) | < 1 % Jahresmenge — gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (Feuerzeuge, Löschpulver, Schaummittel) | (AVV 16 05 07*) | 2 t — Bleibatterien | (AVV 16 06 01*) | 1 t — Ni-Cd-Batterien | (AVV 16 06 02*) | < 1 % Jahresmenge — Quecksilber enthaltende Batterien | (AVV 16 06 03*) | < 1 % Jahresmenge — Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind – behandeltes Holz (A IV) | (AVV 17 02 04*) | < 1 % Jahresmenge — anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält – KMF, Mineralwolle gefährlich | (AVV 17 06 03*) | < 1 % Jahresmenge — asbesthaltige Baustoffe | (AVV 17 06 05*) | < 1 % Jahresmenge — Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle | (AVV 20 01 21*) | 1 t — Batterien und Akkumulatoren | (AVV 20 01 33*) | < 1 % Jahresmenge — gebrauchte elektrische und elektronische Geräte | (AVV 20 01 35*) | 1 t . Alle vorgenannten Angaben sind unverbindlich, d.h. es besteht kein Recht auf Erteilung der Beauftragung entsprechender Mengen oder Fraktionen der Abfallbilanz 2015 und dient hier lediglich der Orientierung hinsichtlich möglicher Mengen und Fraktionen. Der Auftraggeber geht davon aus, dass sich mit Inbetriebnahme und mit laufendem Betrieb des Flughafens BER deutliche Änderungen ergeben können. II.2.2) Angaben zu Optionen Optionen: ja Beschreibung der Optionen: Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige schriftliche Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer um insgesamt bis zu 24 Monate verlängert werden. Die jeweilige Verlängerung muss bis spätestens 3 Monate vor dem ursprünglichen Vertragsende schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Vertragslaufzeit. Im Falle einer nicht erfolgten Verlängerung kann er hieraus keinerlei Ansprüche (insbesondere auf Schadensersatz oder Vergütung) herleiten. II.2.3) Angaben zur Vertragsverlängerung Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein Beginn der Bauarbeiten: Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben III.1) Bedingungen für den Auftrag III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: — gemäß Vergabeunterlagen. III.1.1) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: — gemäß Vergabeunterlagen. III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: — Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter. III.1.3) Sonstige besondere Bedingungen: Der Dienstleister muss zur Ausführung im Leistungszeitraum folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Für das gesamte zur Ausführung einzusetzende Personal muss ab Leistungsbeginn eine erfolgreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG vorliegen. b) Für die im Luftsicherheitsbereich eingesetzten Fahrzeuge muss ab Leistungsbeginn eine Fahrgenehmigung und für die jeweiligen Führer der Fahrzeuge ein Betriebsführerschein vorliegen. c) Der Auftragnehmer muss ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrwG für die zu vergebenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß II.2.1) dieser Bekanntmachung sein. d) Eine ADR-Bescheinigung für das Befördern von Gefahrgut des jeweiligen Mitarbeiters. e) Die Führung des A-Schildes gemäß § 55 KrWG. f) Das Bereitstellen und Einsetzen von entsprechenden Entsorgungsfahrzeugen zur Entleerung von Umleerbehältern mit Wiegeeinrichtung gemäß III2.3) dieser Bekanntmachung obliegt dem Auftragnehmer. g) Der Auftragnehmer muss für die Übergabe von Abfällen seine Kraftfahrer mit der notwendigen technischen Hard- und Software („On Board Unit“) ausstatten. h) Der Auftragnehmer muss für die Ausführung u.a. Wechselcontainerfahrzeuge, Müllsammelfahrzeuge mit Wiegeeinrichtung sowie Kofferfahrzeuge (2-Achser) einsetzen. i) Die Abfalllogistikleistung erfolgt auch sonn- und feiertags. Versicherungen j) Zum Leistungsbeginn hat der Auftragnehmer eine Versicherung für die Fahrgenehmigung im Sicherheitsbereich nachzuweisen. Hierfür benötigt er eine Deckungssumme für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 100 000 000 EUR. k) Zum Leistungsbeginn hat der Auftragnehmer eine Umwelthaftpflichtversicherung in Höhe von 5 000 000 EUR zum nachzuweisen. Alle o.g. Bedingungen müssen während des gesamten Leistungszeitraums vorliegen. III.2) Teilnahmebedingungen III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind von den Bewerbern bzw. jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie von allen für die Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmern vorzulegen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend. Ausländischen Bewerbern / Bewerbergemeinschaften wird die Vorlage vergleichbarer Nachweise gestattet; der Gleichwertigkeitsnachweis ist mit der Bewerbung vorzulegen. Soweit Eigenerklärungen verlangt werden, sagt der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft zu, Nachweise auf Verlangen, spätestens jedoch vor Zuschlagserteilung vorzulegen. 1) Bezeichnung des Bewerberunternehmens mit Firma und Anschrift sowie Angabe eines für das Verfahren zuständigen Ansprechpartners mit E-Mail, Telefon- und Faxnummer. 2) Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Kopie desselben (der Auszug muss zum Zeitpunkt des Fristendes für den Teilnahmeantrag nicht älter als 6 Monate sein). 3) Eine schriftliche Erklärung, ob und auf welche Art der Bewerber mit anderen Unternehmen wirtschaftlich verknüpft ist, sofern er bezogen auf den Auftrag in relevanter Weise mit anderen zusammenarbeiten will. In diesem Fall ist zudem die Art und Weise der geplanten Zusammenarbeit detailliert zu beschreiben. Ferner sind der Anteil und der Umfang der zu erbringenden Nachunternehmerleistung am Gesamtauftrag konkret zu beschreiben. 4) Unterzeichnete Eigenerklärungen gem. § 21 Abs. 1, 4 SektVO sowie – soweit anwendbar – § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Das entsprechende „Formblatt 01 – Eigenerklärung“ stellt der Auftraggeber auf seiner Internetseite zur Verfügung, vgl. Ziff. VI.3) dieser Bekanntmachung. 5) Unterschriebene Eigenerklärungen gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. und § 21 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Das entsprechende „Formblatt 01 – Eigenerklärung“ stellt der Auftraggeber auf seiner Internetseite zur Verfügung, vgl. Ziff. VI.3) dieser Bekanntmachung. 6) Sofern Sie sich als Bewerbergemeinschaft um die Aufforderung zur Angebotsabgabe bewerben, ist mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der sich auch die gesamtschuldnerische Haftung (vgl. Ziffer III.1.3) dieser Bekanntmachung im Zuschlagsfall, die Namen sämtlicher Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, ein bevollmächtigter Vertreter und die Absicht, sich im Fall der erfolgreichen Bewerberauswahl zur Bietergemeinschaft und im Zuschlagsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen, ergibt. Das entsprechende „Formblatt 02 – Bewerbergemeinschaftserklärung“ stellt der Auftraggeber auf seiner Internetseite zur Verfügung, vgl. Ziff. VI.3) dieser Bekanntmachung. 7) Bewerbergemeinschaften haben in obiger Bewerbergemeinschaftserklärung oder als Anlage zur Bewerbergemeinschaftserklärung eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts vorzulegen: Sämtliche Mitglieder der Bewerbergemeinschaft bzw. der Vertreter der Bewerbergemeinschaft haben/hat zu erklären, dass die Bildung keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft bzw. dem Vertreter der Bewerbergemeinschaft zu erklären, inwiefern für das jeweilige beteiligte Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein um die Auftragsvergabe zu bewerben. 8) Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft kann sich zum Nachweis seiner/ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen Leistungsfähigkeit (Eignung) der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter / Nachunternehmer / konzernverbundener Unternehmen) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters zwischen ihm/ihr und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. . In diesem Fall – also zum Nachweis der Eignung – hat der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft diese Dritten in ihrem / seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die in Ziffer III.2. dieser Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise auch für diesen Dritten in dem Umfang vorzulegen, indem er/sie sich auf dessen Fähigkeiten beruft. Mit dem Teilnahmeantrag ist der Nachweis zu erbringen, dass ihm/ihr dieser Dritte mit den erforderlichen Mitteln für das Erbringen der Leistungen zur Verfügung (z.B. Verpflichtungserklärung) steht. Sofern der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft sich zum Nachweis der Eignung auf Dritte bezieht, hat er für diese in seinem/ihrem Teilnahmeantrag die in Ziffer III.2.1) Nr. 2 bis einschließlich 6 dieser Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Für die vorgenannten Erklärungen stellt der Auftraggeber Formblätter auf seiner Internetseite secure.berlin-airport.de/evergabe-extern/ zur Verfügung, welche von den Bewerbern / Bewerbergemeinschaften genutzt werden sollen. Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen. Auf Ziffer VI.3) der Bekanntmachung wird verwiesen. III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Die nachstehenden Nachweise / Erklärungen sind von den Bewerbern bzw. jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen: 1) Erklärung über den „Gesamtumsatz“ (netto) unter Angabe des „Eigenleistungsanteils“ in Euro (netto) sowie den „Umsatz in Bezug auf die vergebende Leistung den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten „Sammeln, Befördern, Behandeln entsprechend“ (netto) des Unternehmens zur vergebenden Leistung in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2013, 2014, 2015). Die Umsatzangaben sind für jedes Jahr separat anzugeben. 2)Als „Mindestanforderung“ für die Zulassung zum Teilnahmewettbewerb gilt ein mittlerer „Umsatz in Bezug auf die vergebende Leistung den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Behandeln entsprechend“ (netto) von 2 500 000 EUR des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft, in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2013, 2014, 2015). Die Nichterfüllung dieser Mindestanforderung führt zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren. Auf Ziffer VI.3) dieser Bekanntmachung wird verwiesen. . Die vorstehend genannten Nachweise/Erklärungen sind sowohl von dem Bewerber als auch allen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die Umsätze von Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft sind für die Erfüllung der Mindestanforderung zu addieren. Sofern der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft zur Erfüllung der Mindestanforderungen unter 2) auf Angaben/Daten von Dritten/Nachunternehmern/konzernverbundenen Unternehmen verweisen will, sind die Angaben/Nachweise/Erklärungen nach Ziffer III.2. auch für den Dritten/Nachunternehmer/konzernverbundene Unternehmen vorzulegen. Außerdem ist eine Erklärung des Dritten/Nachunternehmers/konzernverbundenen Unternehmens vorzulegen, wonach dieser/s bereit ist, Leistungen, finanzielle Mittel und/oder Ressourcen für die zu vergebende Leistung zu erbringen bzw. bereitzustellen. Für die vorgenannte Erklärung stellt der Auftraggeber „Formblatt 01 – Eigenerklärung“ auf seiner Internetseite secure.berlin-airport.de/evergabe-extern/ zur Verfügung, welches von den Bewerbern / Bewerbergemeinschaften genutzt werden soll. Bezüglich der weiteren Anforderungen wird auf VI.3 der Bekanntmachung verwiesen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage weiterer Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen. III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: 1. Zertifizierung – Entsorgungsfachbetrieb Die Bewerber/Bewerbergemeinschaft haben für die jeweils vorzunehmenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen) den gültigen Nachweis zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb als Mindestanforderung vorzulegen. Die Nicht-Erfüllung der Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft. . 2. Zertifizierung – Qualitätsmanagementsystem Die Bewerber/Bewerbergemeinschaft haben ein Qualitätsmanagementsystem nachzuweisen. Dabei müssen mindestens die Vorgaben der DIN ISO 9001 eingehalten werden. Der Nicht-Nachweis führt zum Ausschluss des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft. . 3. Personelle Ausstattung – Angaben zum Führungspersonal: Die Bewerber/Bewerbergemeinschaft müssen den/die konkret vorgesehene/n Objektleiter/in, den/die konkret vorgesehene/n stellvertretende/n Objektleiter/in namentlich benennen. Von den benannten Personen sind folgende Informationen/Nachweise beizubringen: — Angabe der Qualifikation (inkl. Nachweis) — Angabe der persönlichen beruflichen Erfahrungen —- Angabe von Referenzen (inkl. Vorlage) Für die geforderten Angaben zur personellen Ausstattung gemäß Ziffer III.2.3), Punkt 3 stellt der Auftraggeber das „Formblatt 06 – Personelle Ausstattung“ zur Verfügung, das von den Bewerbern / Bewerbergemeinschaften genutzt werden soll. 3.1 Teilnahmeanträge können nur berücksichtigt werden, wenn der/die unter Ziffer III.2.3) Punkt 3 benannte Objektleiter/in die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: — = 5 Jahre einschlägige praktische Berufserfahrung, vergleichbar II.1.5 dieser Bekanntmachung — = 4 Jahre praktische Berufserfahrung als Objektleiter/in eines Objekts. 3.2 Teilnahmeanträge können nur berücksichtigt werden, wenn der/die unter Ziffer III.2.3) Punkt 3 benannte stellvertretende Objektleiter/in die folgende Mindestanforderung erfüllt: — = 3 Jahre einschlägige praktische Berufserfahrung, vergleichbar II.1.5 dieser Bekanntmachung . 4. Personelle Ausstattung – Angaben zum Gefahrgutbeauftragen: Die Bewerber/Bewerbergemeinschaften müssen den/die konkret vorgesehene/n fahrgutbeauftragten/e namentlich benennen. Von dieser benannten Person sind folgende Informationen beizubringen: Fachkunde als Gefahrgutbeauftragter. — Nachweis bzgl. der Fachkunde als Gefahrgutbeauftragter, wobei das Datum der Ausstellung nicht älter als 1,5 Jahre Kann für die benannte Person die geforderte Fachkunde nicht nachgewiesen werden, führt dies zum Ausschluss aus dem Verfahren. . 5. Personelle Ausstattung – Gefahrguttransport laut ADR Die Bewerber/Bewerbergemeinschaft müssen mindestens 3 Mitarbeiter vorweisen, die eine ADR- Bescheinigung haben. Die Nicht-Erfüllung der Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft. . 6. Personelle Ausstattung – Angaben bzgl. Mitarbeiter: Die Bewerber/Bewerbergemeinschaften müssen die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter im angeforderten Leistungsbereich (freie und festangestellte Mitarbeiter) aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren (2013, 2014, 2015) sowie die für die zu vergebende Leistung voraussichtlich geplanten Mitarbeiter und deren Qualifikation und Einsatzbereich angeben und einreichen. Zudem hat der/die Bewerber/Bewerbergemeinschaften zu benennen welcher Mitarbeiter den Lehrgang nach TRGS 520 erfolgreich absolviert hat. Der entsprechende Nachweis ist dem Teilnahmeantrag beizulegen. Teilnahmeanträge können nur berücksichtigt werden, wenn mindestens 3 Mitarbeiter den Lehrgang nach TRGS 520 absolviert haben und der Nachweis darüber erbracht wurde. Für die geforderten Angaben zur personellen Ausstattung gemäß Ziffer III.2.3), Punkt 6 stellt der Auftraggeber das „Formblatt 06 – Personelle Ausstattung“ zur Verfügung, das von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften genutzt werden soll. . 7. Fuhrpark und technische Ausstattung – Angaben bzgl. technische Ausstattung Die Bewerber/Bewerbergemeinschaften müssen für die Übergabe von Abfällen seine Kraftfahrer mit der notwendigen technischen Hard- und Software („On Board Unit“) ausgestattet haben bzw. mit Leistungsbeginn ausgestattet sein. Teilnahmeanträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Bewerber/Bewerbergemeinschaften dies bestätigen. Für die geforderten Angaben gemäß Ziffer III.2.3), Punkt 7 stellt der Auftraggeber das „Formblatt 07 – Fuhrpark und technische Ausstattung“ zur Verfügung, das von den Bewerbern / Bewerbergemeinschaften genutzt werden soll. . 8. Fuhrpark und technische Ausstattung– Angaben bzgl. Fuhrpark: Die Bewerber/Bewerbergemeinschaften müssen die für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehenden Fuhrpark, unter Angabe des Typs, Herstellers, Baujahr, zugelassenem Gesamtgewicht, Erstzulassungsdatum, Anbaugeräten und Einsatzzweck der jeweiligen Maschine bzw. Fahrzeug angeben. Als Mindestanforderung gilt dabei, dass der Bewerber / Bewerbergemeinschaft Wechselcontainerfahrzeuge, Müllsammelfahrzeuge mit Wiegeeinrichtung sowie Kofferfahrzeuge (2-Achser) für die zu vergebende Leistung vorweisen muss. Für die geforderten Angaben zum Fuhrpark gemäß Ziffer III.2.3), Punkt 8 stellt der Auftraggeber das „Formblatt 07 – Fuhrpark und technische Ausstattung“ zur Verfügung, das von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften genutzt werden soll. . 9. Referenzen Durch die Bewerber/Bewerbergemeinschaften sind Angaben zu ausgeführten Referenzen einzureichen, die hinsichtlich Art und Umfang mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind. Hinsichtlich Art und Umfang sind Referenzen vergleichbar, wenn sie die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: I) Mindestens eine Referenz muss eine Laufzeit = 24 Monate aufweisen und innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre (2011, 2012, 2013, 2014, 2015) erbracht worden sein. II) Darüber hinaus werden Referenzen nur berücksichtigt, wenn sie folgende Leistungsarten/Leistungsumfänge in Summe mindestens erfüllen: II) a) Entsorgungsleistung, die durchschnittlich mindestens 2.000 t pro Jahr Abfälle (nicht gefährliche und gefährliche) aufweist/aufgewiesen hatte. II) b) Entsorgungsleistung, welche in einem Flugbetriebsgelände ausgeführt wird/ausgeführt wurde. II) c) Entsorgungsleistung, bei der es sich um die abfallwirtschaftliche Tätigkeit – befördern in Bezug auf gefährlichen Abfall/Gefahrgut nach ADR handelt/gehandelt hat. . Der Bewerber kann die aufgeführten Leistungsarten (Punkt (II) a, b und c) in einer Referenz zum Nachweis einreichen, jedoch auch die einzelnen Leistungsarten gemäß Punkt II) durch das Einreichen verschiedener Referenzen nachweisen. Insgesamt müssen alle zuvor genannten Bedingungen (Punkt II)) erfüllt sein, wobei jedoch jede Referenz eine Mindestlaufzeit von = 24 Monaten aufweisen muss und innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre erbracht worden sein. Sofern der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft mehr als eine Referenz zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit einreicht, wird er gebeten eindeutig zu bestimmen und zu kennzeichnen, welche eingereichte Referenz durch den Auftraggeber zur Erfüllung der Mindestanforderung ((I) und (II)) und zur Bewertung gemäß VI.3 der Bekanntmachung herangezogen werden soll. Für die Bewertung gemäß VI.3 der Bekanntmachung werden ausschließlich die Referenzen herangezogen, die die Mindestanforderungen in Summe erfüllen. Die Darstellung aller Referenzen hat in Tabellenform und muss mit folgendem Inhalt erfolgen: — Bezeichnung des Referenzobjektes — Name und Adresse des Auftraggebers sowie Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber ggf. mit Telefonnummer — Zeitraum der Leistungserbringung — Auftragsvolumen — Beschreibung von Art und Umfang der erbrachten Leistungen Die Nichterfüllung der o.g. Mindestanforderungen ((I) und (II) a, b und c) führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. . Sofern der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft zur Erfüllung der Anforderungen auf Angaben/Daten von Dritten/Nachunternehmern/konzernverbundenen Unternehmen verweisen will, sind die Nachweise/ Erklärungen nach Ziffer III.2.3 auch für den Dritten/Nachunternehmer / konzernverbundene Unternehmen vorzulegen. Außerdem ist eine Erklärung des Dritten/Nachunternehmers/konzernverbundenen Unternehmens vorzulegen, wonach dieser/s bereit ist, Leistungen, finanzielle Mittel und/oder Ressourcen für dieses Projekt zu erbringen bzw. bereitzustellen (Formblatt 04 – Verpflichtungserklärung Dritter/Nachunternehmer). Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage weiterer Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen. Für die vorgenannten Referenzangaben stellt der Auftraggeber das „Formblatt 05 – Unternehmensreferenzen“ auf seiner Internetseite secure.berlin-airport.de/evergabe-extern/ zur Verfügung, das von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften genutzt werden soll. Auf Ziffer VI.3 dieser Bekanntmachung wird verwiesen. III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge III.3.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die jeweils vorzunehmenden Tätigkeiten gemäß II.2.1 der Bekanntmachung. III.3.2) Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal Juristische Personen müssen die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind: ja Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Verfahrensart IV.1.1) Verfahrensart Verhandlungsverfahren Einige Bewerber sind bereits ausgewählt worden (ggf. nach einem bestimmten Verhandlungsverfahren): nein IV.2) Zuschlagskriterien IV.2.1) Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind IV.2.2) Angaben zur elektronischen Auktion Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein IV.3) Verwaltungsangaben IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: EA-2016-155 IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags nein IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen bzw. der Beschreibung Kostenpflichtige Unterlagen: nein IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge 17.05.2016 - 10:00 IV.3.5) Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber IV.3.6) Sprache(n), in der (denen) Angebote r Teilnahmeanträge verfasst werden können Deutsch IV.3.7) Bindefrist des Angebots IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote Tag: Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein VI.2) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein VI.3) Zusätzliche Angaben 1) Der Auftraggeber betreibt einen Flughafen und ist daher auf dem Gebiet des Verkehrs tätig. Der Auftraggeber führt daher als Sektorenauftraggeber gem. § 98 Nr. 4 GWB ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung gem. § 4 Abs. 1 SektVO durch. Durch diese Bekanntmachung wird der Teilnahmewettbewerb begonnen, in dem sich die interessierten Unternehmen mit den in dieser Bekanntmachung angegebenen Angaben, Erklärungen und Nachweisen um die Aufforderung zur Angebotsabgabe bewerben. Erst Ihre erfolgreiche Bewerbung nach positiver Eignungsprüfung und -bewertung durch den Auftraggeber führt zur Versendung der Vergabeunterlagen. 2) Die Übermittlung von Bewerberfragen hat ausschließlich per E-Mail unter Angabe der Bezeichnung der Maßnahme „Entsorgungs- und Abfalllogistikdienstleistungen am Flughafen Schönefeld (SXF) und Berlin Brandenburg (BER)“ (vgl. Ziff. II.1.1) und des Aktenzeichens EA-2016-155 an die E-Mail-Adresse einkauf@berlin-airport.de zu erfolgen. Die Fragen müssen bis spätestens am 06.05.2016 vorliegen. Der Auftraggeber wird etwaige Informationen (u.a. die Formblätter und eine Übersicht zu den bereitgestellten Formblätter – als Arbeitshilfe) und Beantwortung von Fragen von Bewerbern zum Teilnahmewettbewerb sowie sonstige Klarstellungen des Auftraggebers die das Vergabeverfahren betreffen auf der folgende Internetseite veröffentlichen: secure.berlin-airport.de/evergabe-extern/. Der Auftraggeber empfiehlt daher allen Bewerbern täglich den vorbenannten Link zum Abruf von aktuellen Informationen und Klarstellungen des Auftraggebers sowie Antworten von Bewerberanfragen zum Vergabeverfahren zu nutzen. 3) Die Bewerber haben zu beachten, dass der Teilnahmeantrag zu unterzeichnen ist. Der Teilnahmeantrag ist entweder von allen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft oder dem bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen. Sofern ein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet, ist bzw. sind die Vollmachten der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft beizufügen. Es ist weiter zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung (Ziffer III)) angegebenen Erklärungen und Nachweise vollständig beigefügt werden. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend. Abgeforderte Erklärungen sind dem Teilnahmeantrag schriftlich beizufügen. Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden können in Kopie beigefügt werden. Mit der Benennung der Referenzen stimmt der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft der Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber zu den jeweiligen Referenzgebern zu. 4) Die Teilnahmeanträge und deren Anlagen sind 3-fach in deutscher Sprache (ein Original, 2 Kopien) einzureichen. Die Übermittlung hat schriftlich unter expliziter Angabe des Aktenzeichens EA-2016-155 auf dem verschlossenen Behältnis /Umschlag, in dem der Teilnahmeantrag eingereicht wird sowie im Anschreiben zu dem Teilnahmeantrag zu erfolgen (Vorlage bis zum Schlusstermin bei der benannten Kontaktstelle – die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig). Für die vorbenannte Kennzeichnung ist das vom Auftraggeber vorbereitete „Formblatt 00 – „Kennzettel“ zu verwenden. 5) Den Teilnahmeanträgen sind außerdem elektronische Kopien aller übermittelten Unterlagen auf einem geeigneten virengeprüften und virenfreien Datenträger beizulegen. Die elektronischen Kopien sind in einem nicht-bearbeitbaren Format (z.B. geschützte, jedoch druckbare Dateien) bereitzustellen. Mit der Abgabe des Teilnahmeantrags versichert der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, dass die Inhalte der elektronischen Kopien vollumfänglich und mit dem eingereichten Original uneingeschränkt identisch sind. 6) Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bewerbers die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen. 7) Die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind möglichst geordnet nach der unter Ziffer III.2.1) bis III.2.3) aufgeführten Nummerierung und Reihenfolge sowie unter Angabe des Aktenzeichens beim dem Auftraggeber einzureichen. 8) Wertung der Teilnahmeanträge: Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge anhand der geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen formell und inhaltlich prüfen und bewerten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach § 19 Abs. 3 SektVO fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Verzichtet der Auftraggeber auf das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen, können unvollständige Teilnahmeanträge ggf. ausgeschlossen werden. Bei den o. g. geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen handelt es sich grundsätzlich nicht um Mindestanforderungen. Zwingende Angaben, d. h. Angaben und Erklärungen, die zwingend bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen sind, sind als „Mindestanforderung“ gekennzeichnet. Die Nichtvorlage, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlage der als „Mindestanforderung“ gekennzeichneten Angaben führt ggf. nach erfolgloser Nachforderung gemäß § 19 Abs. 3 SektVO zum Ausschluss. Inhaltliche Defizite der vorgelegten Nachweise und Erklärungen führen nicht zwingend zum Ausschluss des Teilnahmeantrages, sondern werden im Rahmen der grundsätzlichen Eignungsfeststellung berücksichtigt. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Eignung wegen inhaltlicher Defizite der vorgelegten Angaben, Nachweise und Erklärungen, Teilnahmeanträge nicht zu berücksichtigen. Stufe 1: Prüfung auf Vollständigkeit der abgeforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen (vgl. Ziffer III.2.1), III.2.2), III.2.3)). Stufe 2: Vorliegen von Ausschlussgründen inklusive Erfüllung der Mindestanforderungen. Stufe 3: Prüfung der persönlichen, wirtschaftlichen, finanziellen sowie der technischen Leistungsfähigkeit und personellen Ausstattung gemessen an der zu vergebenden Leistung. 9) Der Bewerber wird darauf hingewiesen, dass alle mit dem Teilnahmeantrag eingereichten Angaben auch für das ggf. einzureichende Angebot Geltung haben sollen. Sofern sich im weiteren Verfahren Änderungen gegenüber dem Teilnahmewettbewerb ergeben, muss der Auftraggeber zu späterer Zeit ggf. erneut in eine Beurteilung der Eignung eintreten. 10) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt und verbleiben im Besitz des Auftraggebers. 11) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert wiedergegeben wird. Die Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber erfolgt nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes voraussichtlich in der KW 29/2016. 12) Ergänzend zu II.3) der Bekanntmachung, weist der Auftraggeber daraufhin, dass der Auftraggeber von einem Leistungsbeginn am 18.02.2017 ausgeht. VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Vergabekammer des Landes Brandenburg Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Deutschland Telefon: +49 331/866/1617 Fax: +49 331/866/1652 VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Es besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen gem. § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB bei Mitteilung über die Nichtabhilfe einer Rüge. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 101 a Informations- und Wartepflicht: (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 107 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.". VI.4.3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 13.04.2016 | |
Veröffentlichung | Geonet Ausschreibung 135637 vom 19.04.2016 |